Drucksache - DS/1144/VI  

 
 
Betreff: EA073 - Keine neuen Hausnummern in der Audre-Lorde-Straße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Einwohner*inEinwohner*in
   
Drucksache-Art:Einwohner*innenanfrageEinwohner*innenanfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
24.04.2024 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) beantwortet   

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Warum sollte ein Beibehalten der alten Nummerierung des nun in Audre-Lorde-Straße umbenannten Teils der ehemaligen Manteuffelstraße plötzlich für die „Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung“ nicht mehr möglich sein, wie es in dem Schreiben des Bezirksamtes an die Anwohner*innen der Audre-Lorde-Straße heißt, da diese doch seit mehr als 6 Monaten, während derer diese nun die Audre-Lorde-Straße ist und die „alten“ Hausnummern weiter galten, offensichtlich nicht zusammengebrochen ist?

 

  1. Wie begründet das Bezirksamt, dass

 

        in der Axel-Springer-Strasse, in der die Hausnummern hufeisenförmig vom Haus Nr. 39 an der Ecke Oranienstrasse bis zum Ende und wieder zurück zum Haus Nr 65 verlaufen

        am Mehringdamm, der mit der Nummer 8 beginnt, wo die Nummern 1-7 nicht existieren

        in der Obentrautstraße, die mit der Nummer 16 beginnt und die Hausnummern 1-15 fehlen

        in der Dresdener Straße, wo die Nummern 8-29 sowie 31-128 gibt, 1-7 und 30 fehlen

 

eine Umnummerierung zur „Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung“ nicht durchgeführt wurde, also nicht für erforderlich angesehen wurde, diese Umnummerierung aber in der Audre-Lorde-Straße erforderlich sein soll?

 

  1. Warum begründet das Bezirksamt die von ihm betriebene Umnummerierung in der Audre-Lorde-Straße in seinem Schreiben an die Anwohner*innen als zwingend mit der NrVo (Numerierungsverordnung), ohne darüber aufzuklären, dass es hier durchaus Ermessensspielraum gemäß §2 (6) gibt, wo es heißt: „Bei der Festsetzung von Grundstücksnummern kann von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 abgewichen werden, wenn dadurch die Änderung bestehender Grundstücksnummern vermieden oder das Ausmaß der Änderungen wesentlich eingeschränkt werden kann.“?

 

  1. Hat das Bezirksamt entsprechende Stellungnahmen von Polizei, Feuerwehr und Postdienstleistern, dass dort Schwierigkeiten bei der Grundstücksfindung befürchtet werden, sofern die alte Nummerierung der Manteuffelstraße auch im umbenannten Teil fortbesteht?

 

  1. Welche Ermessenserwägungen für und wider einer Umnummerierung hat das Bezirksamt seiner Entscheidung zugrundegelegt?

 

 

Beantwortung:  BezBmin Frau Clara Herrmann

 

Zunächst einmal möchte ich mich für die Fragen bedanken. Die Beantwortung ist aus unterschiedlichen Abteilungen erfolgt und ich habe das in der letzten Sitzung schon mal deutlich gemacht, auch im Schreiben sehr deutlich gemacht, ich mache das auch heute noch mal, auch gegenüber den Anwohnerinnen und Anwohnern, dass wir es sehr bedauern, dass die Situation so ist, wie sie ist, dass wir an unseren Prozessen arbeiten, damit das so nicht wieder vorkommt.

zu Frage 1: Leider ist eine Beibehaltung der Hausnummern mit der Umbenennung aus rechtlichen Gründen nichtglich. Es gibt in Berlin die Verordnung, die die Grundstücksnummern regelt, eben die Nummerierungsverordnung. An diese ist der Bezirk gebunden und darauf basiert das Vorgehen des Bezirks in diesem Fall.

Ich versuche, das jetzt noch mal ein bisschen näher zu erläutern: Infolge der Umbenennung müssen auch Änderungen der Grundstücksnummern an der Audre-Lorde-Straße zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden, weil die bestehenden Grundstücksnummern nicht der Verordnung über die Grundstücksnummern der Nummerierungsverordnung entsprechen.

Also gemäß § 2 Abs. 3 der Nummerierungsverordnung hat die Nummerierung am nordöstlichen Ende der Audre-Lorde-Straße zu beginnen und ist wechselseitig fortzuführen. Von den Nummerierungsgrundsätzen kann im Fall der Audre-Lorde-Straße nicht abgewichen werden. Gemäß den Ausführungsvorschriften zur Verordnung über diese Grundstücksnummerierung ist das nämlich nur möglich, wenn das leichte Auffinden der Grundstücke gewährleistet bleibt.

Eine Verwirrung im Sinne der Verwaltungsvorschrift ist nicht erst dann gegeben, wenn das öffentliche Leben völlig zusammenbricht, so, wie das in der Frage angelegt ist, dies ist vielmehr dann anzunehmen, wenn auch Nichtortskundige deutliche Schwierigkeiten beim Auffinden der nummerierten Grundstücke bzw. Häuser haben. Und das ist bei großen Nummerierungssprüngen, wie hier, anzunehmen.

Bei der vorhandenen Grundstücksnummerierung klafft zurzeit an der Audre-Lorde-Straße/Ecke Oranienstraße eine Lücke von 42 Grundstücksnummern, die zur Verwirrung führen. Eine solcher Nummerierungssprung ist erheblich zu groß, um im Wege einer Abweichung von den Nummerierungsgrundsätzen zugelassen zu werden.

Wie gesagt, ich bedauere das an der Stelle, dass es keinen anderen Weg gibt und hätte das auch besser gefunden, wir wären um diese Umnummerierung herumgekommen.

 

zu Frage 2: Die angeführten Beispiele in Bezug auf die Grundstücksnummerierungen sind mit der Situation in der Audre-Lorde-Straße nicht vergleichbar, da in der Audre-Lorde-Straße ein erheblich größerer Nummernsprung von 42 Hausnummer vorliegt und hinzukommt, dass in dem südlichen Teil der Straße, der weiter den Namen Manteuffelstraße trägt, genau diese Nummern fortlaufend bestehen bleiben werden. Dies ist in den genannten Beispielen nicht der Fall.

 

zu Frage 3: Hierzu habe ich in der Frage 1 ausgeführt und verweise auf die Antwort. Maßgeblich ist die Bindung der Verwaltung, also unseres Bezirksamtes an die vom Senat erlassenen Ausführungsvorschriften zur Nummerierungsvorschrift und das habe ich, glaube ich, im Einzelnen schon deutlich ausgeführt.

 

zu Frage 4: Die Ver- und Entsorgungsbetriebe sowie die Feuerwehr und Polizei werden im Rahmen der Umnummerierungen nicht beteiligt. Sie sind zu benachrichtigen.

 

zu Frage 5: Der Ermessensspielraum ist dem Bezirksamt durch die Nummerierungsverordnung und insbesondere durch die für das Bezirksamt verbindlichen Ausführungsvorschriften hierzu vorgegeben und damit eingeschränkt.

 

 

 
 

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