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Drucksache - DS/1144/VI
Ich frage das Bezirksamt:
in der Axel-Springer-Strasse, in der die Hausnummern hufeisenförmig vom Haus Nr. 39 an der Ecke Oranienstrasse bis zum Ende und wieder zurück zum Haus Nr 65 verlaufen am Mehringdamm, der mit der Nummer 8 beginnt, wo die Nummern 1-7 nicht existieren in der Obentrautstraße, die mit der Nummer 16 beginnt und die Hausnummern 1-15 fehlen in der Dresdener Straße, wo die Nummern 8-29 sowie 31-128 gibt, 1-7 und 30 fehlen
eine Umnummerierung zur „Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung“ nicht durchgeführt wurde, also nicht für erforderlich angesehen wurde, diese Umnummerierung aber in der Audre-Lorde-Straße erforderlich sein soll?
Beantwortung: BezBmin Frau Clara Herrmann
Zunächst einmal möchte ich mich für die Fragen bedanken. Die Beantwortung ist aus unterschiedlichen Abteilungen erfolgt und ich habe das in der letzten Sitzung schon mal deutlich gemacht, auch im Schreiben sehr deutlich gemacht, ich mache das auch heute noch mal, auch gegenüber den Anwohnerinnen und Anwohnern, dass wir es sehr bedauern, dass die Situation so ist, wie sie ist, dass wir an unseren Prozessen arbeiten, damit das so nicht wieder vorkommt. zu Frage 1: Leider ist eine Beibehaltung der Hausnummern mit der Umbenennung aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Es gibt in Berlin die Verordnung, die die Grundstücksnummern regelt, eben die Nummerierungsverordnung. An diese ist der Bezirk gebunden und darauf basiert das Vorgehen des Bezirks in diesem Fall. Ich versuche, das jetzt noch mal ein bisschen näher zu erläutern: Infolge der Umbenennung müssen auch Änderungen der Grundstücksnummern an der Audre-Lorde-Straße zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden, weil die bestehenden Grundstücksnummern nicht der Verordnung über die Grundstücksnummern der Nummerierungsverordnung entsprechen. Also gemäß § 2 Abs. 3 der Nummerierungsverordnung hat die Nummerierung am nordöstlichen Ende der Audre-Lorde-Straße zu beginnen und ist wechselseitig fortzuführen. Von den Nummerierungsgrundsätzen kann im Fall der Audre-Lorde-Straße nicht abgewichen werden. Gemäß den Ausführungsvorschriften zur Verordnung über diese Grundstücksnummerierung ist das nämlich nur möglich, wenn das leichte Auffinden der Grundstücke gewährleistet bleibt. Eine Verwirrung im Sinne der Verwaltungsvorschrift ist nicht erst dann gegeben, wenn das öffentliche Leben völlig zusammenbricht, so, wie das in der Frage angelegt ist, dies ist vielmehr dann anzunehmen, wenn auch Nichtortskundige deutliche Schwierigkeiten beim Auffinden der nummerierten Grundstücke bzw. Häuser haben. Und das ist bei großen Nummerierungssprüngen, wie hier, anzunehmen. Bei der vorhandenen Grundstücksnummerierung klafft zurzeit an der Audre-Lorde-Straße/Ecke Oranienstraße eine Lücke von 42 Grundstücksnummern, die zur Verwirrung führen. Eine solcher Nummerierungssprung ist erheblich zu groß, um im Wege einer Abweichung von den Nummerierungsgrundsätzen zugelassen zu werden. Wie gesagt, ich bedauere das an der Stelle, dass es keinen anderen Weg gibt und hätte das auch besser gefunden, wir wären um diese Umnummerierung herumgekommen.
zu Frage 2: Die angeführten Beispiele in Bezug auf die Grundstücksnummerierungen sind mit der Situation in der Audre-Lorde-Straße nicht vergleichbar, da in der Audre-Lorde-Straße ein erheblich größerer Nummernsprung von 42 Hausnummer vorliegt und hinzukommt, dass in dem südlichen Teil der Straße, der weiter den Namen Manteuffelstraße trägt, genau diese Nummern fortlaufend bestehen bleiben werden. Dies ist in den genannten Beispielen nicht der Fall.
zu Frage 3: Hierzu habe ich in der Frage 1 ausgeführt und verweise auf die Antwort. Maßgeblich ist die Bindung der Verwaltung, also unseres Bezirksamtes an die vom Senat erlassenen Ausführungsvorschriften zur Nummerierungsvorschrift und das habe ich, glaube ich, im Einzelnen schon deutlich ausgeführt.
zu Frage 4: Die Ver- und Entsorgungsbetriebe sowie die Feuerwehr und Polizei werden im Rahmen der Umnummerierungen nicht beteiligt. Sie sind zu benachrichtigen.
zu Frage 5: Der Ermessensspielraum ist dem Bezirksamt durch die Nummerierungsverordnung und insbesondere durch die für das Bezirksamt verbindlichen Ausführungsvorschriften hierzu vorgegeben und damit eingeschränkt.
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