Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes

Nach den gesetzlichen Bestimmungen soll das öffentliche Straßenland der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Wird das öffentliche Straßenland zu anderen Zwecken genutzt, handelt es sich um eine Sondernutzung.
Sondernutzungen sind z. B.

  • Baustelleneinrichtungen
  • Fahrradständer (fest verankert!)
  • Gehwegüberfahrten
  • Pflanzenbehälter (fest verankert!)
  • ortsfeste Verkaufsstände, Kioske fest gemauert, mit dem Straßenkörper fest verbunden
  • Kellerlicht- und Bierfasseinwurfschächte
  • Balkone und Erker, sofern kein Anliegergebrauch vorliegt
  • Vitrinen Kurfürstendamm

Sondernutzungen bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis und müssen beantragt werden.

Die Sondernutzungserlaubnis ist schriftlich (formlos) zu beantragen. Für die Sondernutzungserlaubnis ist im Allgemeinen eine Gebühr zu entrichten. Bis auf wenige Ausnahmen ist außerdem eine Nutzungsgebühr für die Dauer und Größe der in Anspruch genommenen Fläche zu zahlen.

Eine unerlaubte Sondernutzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.

Für temporäre Sondernutzungen wie Aufstellung von Werbeträgern, Herausstellen von Tischen und Stühlen bzw. von Stehtischen und Waren ist das Ordnungsamt zuständig.

Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes im Zusammenhang mit privaten Bautätigkeiten

Verlinkung zum Service-Portal Berlin mit dem Antrag auf Baustellensondernutzung

!!! Wichtig !!!
Die bauausführende Firma reicht bitte einen schriftlichen Antrag mit einem anordnungsfähigen Verkehrszeichenplan an die Straßenverkehrsbehörde und mailt diesen an: baustellen@charlottenburg-wilmersdorf.de

Bitte reichen Sie parallel zur Antragstellung bei uns einen Antrag (mit Skizze) bei unserer zuständigen Straßenverkehrsbehörde ein.

Tel. (030) 9029-18254/ 18256/ 18257

  • Merkblatt Baugerüstwerbung

    PDF-Dokument (1.1 MB)

  • Baumschutz auf Baustellen

    JPG-Dokument (383.6 kB)

Gehwegüberfahrten werden durch das Straßen-und Grünflächenamt (Straßenbaulastträger) hergestellt, geändert oder entfernt.

Der Anlieger ist verpflichtet, einen entsprechenden Antrag zu stellen und die Herstellungskosten (ggf. auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastumsetzung u.ä.) zu tragen.
Das Straßen- und Grünflächenamt prüft diesen Antrag. Die Herstellungskosten sind abhängig von Größe und Beschaffenheit der Gehwegüberfahrt. Hinzu kommen die weiteren Kosten, die z.B. durch Baumfällung, Baumersatzpflanzung, Lichtmastumsetzung u.a. entstehen. Anschließend wird Ihnen die Höhe der Kostenschätzung mitgeteilt. Nach Eingang der Vorauszahlung für die Herstellung der Gehwegüberfahrt beauftragt das Straßen-und Grünflächenamt die Herstellung.
Nach erfolgter Herstellung der Gehwegüberfahrt erhält der Anlieger über die endgültigen Herstellungskosten einen Bescheid.

!!! Wichtig !!!

Der Antrag ist rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn schriftlich einzureichen.
Der Antragsteller muss Eigentümer des Grundstücks sein bzw. eine Vollmacht des Grundstückeigentümers vorlegen.

  • Antrag Gehwegüberfahrt

    PDF-Dokument (341.2 kB)

Herstellung, Änderung und Entfernung von Gehwegüberfahrten

  • SGV H 3, Frau Kübler, Zi 8033, Tel (030) 9029-18356