Bebauungsplan 4-19

für das Grundstück
Bundesallee 13, 14 / Meierottostraße 8 und für Teilflächen
der Flurstücke 212 (Bundesallee),
239 (Meierottostraße) und 233 (Hohenzollerndamm)
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,
Ortsteil Wilmersdorf

  • Bebauungsplan 4-19

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan 4-19 Begründung

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Textliche Festsetzungen

  1. In den Kerngebieten sind Einzelhandelsbetriebe und Schank- und Speisewirtschaften nur im 1. Vollgeschoss zulässig.
  2. In den Kerngebieten sind die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung zulässigen Vergnügungsstätten nicht zulässig.
  3. In den Kerngebieten können die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Baunutzungsverordnung zulässigen nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe nur ausnahmsweise zugelassen werden.
  4. In den Kerngebieten sind die nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 der Baunutzungsverordnung zulässigen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nicht zulässig.
  5. In den Kerngebieten sind die Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung (Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
  6. Im Kerngebiet – MK1 – sind Wohnungen allgemein zulässig.
  7. Im Kerngebiet – MK3 – sind die Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung (Wohnungen) nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
  8. In den Kerngebieten sind oberirdische Stellplätze und Garagen nicht zulässig.
  9. In den Kerngebieten sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Eigenständige bauliche Anlagen zur Werbung sind nicht zulässig.
  10. Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.
  11. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.
  12. In den Kerngebieten können ausnahmsweise Dachaufbauten bis zu einer Höhe von 2,0 m über der festgesetzten Oberkante zugelassen werden, wenn sie mindestens 2,0 m hinter die Baugrenze zurücktreten und ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen dienen.
  13. Zum Schutz vor Lärm muss in den Kerngebieten MK1 und MK2 mindestens ein Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume mit den notwendigen Fenstern von den angrenzenden Straßen abgewandt sein. Schutzbedürftige Aufenthaltsräume die zu den angrenzenden Straßen ausgerichtet sind, sind mit schallgedämmten Dauerlüftungseinrichtungen auszustatten. Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden.
  14. Zum Schutz vor Verkehrslärm müssen bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen die straßenseitigen Außenbauteile resultierende bewertete Schalldämm-Maße (erf. R’w,res) aufweisen, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von maximal 35 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts in Aufenthaltsräumen von Wohnungen, in Bettenräumen in Krankenstationen, Alten- und Pflegeheimen und Sanatorien und in Übernachtungsräumen von Beherbergungsstätten, bzw.
    - 35 dB(A) tags in Unterrichtsräumen und ähnlichen Räumen, sowie
    - 40 dB(A) tags in Büroräumen und ähnlichen Räumen
    nicht überschritten wird.
    Die Bestimmung der erf. R’w,res erfolgt für jeden Aufenthaltsraum gemäß der Anlage der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 24. Februar 1997 (24. BImSchV). Für den Korrektursummanden D ist abweichend von Tabelle 1 der Anlage zur 24. BImSchV für Räume der Zeilen 2, 3 und 4 jeweils ein um 5 dB geringerer Wert einzusetzen. Die Beurteilungspegel für den Tag Lr, T und für die Nacht Lr, N sind gemäß § 3 der Verkehrslärmschutz-verordnung vom 12. Juni 1990 in der Fassung vom 18. Dezember 2014 (16. BImSchV) zu berechnen.
  15. Zum Schutz vor Verkehrslärm sind im Kerngebiet -MK- 1 zwischen den Punkten a und b mit Gebäuden verbundene Außenwohnbereiche (z.B. Loggien, Balkone, Terrassen) von Wohnungen , die nicht mit mindestens einem baulich verbun-denen Außenwohnbereich zum Blockinnenbereich ausgerichtet sind, nur als verglaste Vorbauten oder verglaste
    Loggien zulässig.
  16. Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 10° sind zu begrünen; dies gilt nicht für technische Einrichtungen, für Beleuchtungsflächen und Terrassen. Der Anteil für technische Einrichtungen, Beleuchtungsflächen und Terrassen darf höchstens 40 % betragen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten.
  17. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Das gilt auch wenn unter diesen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Erdschicht über der Tiefgarage muss mindestens 0,8 m betragen. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege und Zufahrten.
  18. In den Kerngebieten MK1 und MK2 dürfen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) eine Höhe von 33,9 m über NHN nicht überschreiten. Dies gilt nicht für technische Aufbauten wie Lüftungsanlagen.
  19. Die Fläche A ist mit einem Gehrecht für die Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht für die zuständigen Unternehmensträger zu belasten und darf nur mit leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
  20. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nur die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen.
    Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.
  21. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  22. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.