Bebauungsplan IX-189

für die Grundstücke
Uhlandstraße 101-101B und Wilhelmsaue 116-117
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Wilmersdorf

Diese Abzeichnung enthält die in den Deckblättern vom 9. Juni 1998 und 22. November 2005 zum Bebauungsplan dargestellten Änderungen und Ergänzungen sowie die Änderungen vom 19. Januar 1999 und 27. April 2006.

  • Bebauungsplan IX-189

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan IX-189 Begründung

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Textliche Festsetzungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet -mit Ausnahme im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen a1, b1, c1 und d1- sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung oberhalb des 2. Vollgeschosses nicht zulässig.
  2. Im allgemeinen Wohngebiet -mit Ausnahme im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen a1, b1, c1 und d1- können oberhalb des 2. Vollgeschosses Räume für freie Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise zugelassen werden.
  3. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind oberirdische Stellplätze und Garagen unzulässig.
  4. Die Flächen zum Anpflanzen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Das gilt auch, wenn unter diesen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Erdschicht über der Tiefgarage muss mindestens 0,60 m betragen.
    Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege, Zufahrten, untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung sowie für nach der Bauordnung für Berlin notwendige Kinderspielplätze. Werbeanlagen sind unzulässig.
  5. Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 10° sind zu begrünen; dies gilt nicht für technische Einrichtungen, Solarenergieanlagen, Treppenhäuser und für Beleuchtungsflächen.
  6. Im allgemeinen Wohngebiet können im Einzelfall ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten bis zu einer Höhe von 2,0 m über der Oberkante Decke des obersten Vollgeschosses zugelassen werden, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen dienen.
  7. Die Fläche A ist mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträger zu belasten.
    In der im Leitungsrechts-Bereich als überbaubar festgesetzten Fläche sind bauliche Anlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn Belange des zuständigen Unternehmensträger nicht entgegenstehen.
  8. Die Fläche B ist mit einem Gehrecht zugunsten des Grundstücks Wilhelmsaue 116-117 zu belasten; bauliche Anlagen sind ab dem 2. Vollgeschoss zulässig.
  9. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  10. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffen ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeldioxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.
  11. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs.1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.