Bebauungsplan VII-266

für die Grundstücke
Schillerstraße 74-78, Wilmersdorfer Straße 46-56,
Pestalozzistraße 38 sowie Pestalozzistraße 40 (teilweise)
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,
Ortsteil Charlottenburg

Diese Abzeichnung enthält die in den Deckblättern vom 26. Oktober 2000, 3. Juni 2004 und 15. September 2004 sowie die in Änderungen vom 17. Januar 2006, 24. Mai 2006 und 9. Juni 2006 zum Bebauungsplan dargestellten Änderungen und Ergänzungen.

  • Bebauungsplan VII-266

    Plangröße 840 × 594 mm

    PDF-Dokument (4.2 MB)

  • Bebauungsplan VII-266 Begründung

    PDF-Dokument (2.2 MB)

Textliche Festsetzungen

  1. Im Kerngebiet sind auf den Grundstücken Wilmersdorfer Straße 48,49,50-51 und 55-56 Wohnungen oberhalb des II. Vollgeschosses allgemein zulässig.
  2. Im Kerngebiet dürfen bauliche Anlagen eine Traufhöhe von 57,0 m über NHN sowie eine Gebäudeoberkante von 63,0 m über NHN nicht überschreiten.
  3. Im Kerngebiet sind Spielhallen und Einrichtungen zur Schaustellung von Personen (z.B. Peep-, Sex- und Liveshows) sowie für Video- oder ähnliche Vorführungen nicht zulässig.
  4. Die Fläche zum Anpflanzen ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten.
  5. Dachflächen mit einer Dachneigung von weniger als 45° sind zu begrünen, dies gilt nicht für technische Einrichtungen, Beleuchtungsflächen und notwendige Kinderspielflächen.
  6. Im Kerngebiet sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Lärmemissionen soweit begrenzt sind, dass die von dieser Fläche ausgehende Schallleistung 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts nicht überschreitet. Die zulässigen Beiträge einzelner Betreiber zur Schallleistung entsprechen deren Flächenanteilen an der Gesamtfläche (flächenbezogener Schallleistungspegel).
  7. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas bzw. Heizöl El als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung von anderen Brennstoffen ist dann zugelassen, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeldioxid (SOX), Stickoxid (NOX) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl El entsprechen.
  8. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  9. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten außer Kraft.
  10. Im Kerngebiet sind auf den Grundstücken Schillerstraße 74-78 Ecke Wilmersdorfer Straße 46-47 und Pestalozzistraße 38 oberhalb des III. Vollgeschosses entlang der straßenseitigen Baulinie in einer Tiefe von maximal 14,0 m nur Wohnungen zulässig.
  11. Im Kerngebiet sind auf dem Grundstück Wilmersdorfer Straße 52 oberhalb des II. Vollgeschosses nur Wohnungen zulässig.
  12. Im Kerngebiet auf den Flächen a b c d i k a sowie e f g h e ist ein Geschoss unterhalb der Geländeoberfläche zulässig.
  13. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche bleiben die unterhalb der Geländeoberfläche bebauten Flächen unberücksichtigt.
  14. Zwischen den Punkten m,n und o ist die Geltungsbereichsgrenze zugleich Straßenbegrenzungslinie.

Nachrichtliche Übernahme

Die folgenden Gebäude sind gemäß Denkmalliste 1999 Baudenkmale

Pestalozzistraße 40, ehem. 7. und 8. Gemeindeschule,
Standesamt (Kopfbau), 1894-95 von Paul Bratring, Peter,
G. Hoffmann