Bebauungsplan VII-113

für die Grundstücke
Olbersstraße 51-51h und 55-55m, Lise-Meitner-Straße 11/31 und 24/26
sowie
Lise-Meitner-Straße 12/22 und 28/32 (teilweise)
im Bezirk Charlottenburg

Diese Abzeichnung enthält die im Deckblatt zum Bebauungsplan dargestellten Änderungen und Ergänzungen.

Der Bebauungsplan VII-113 ist teilweise geändert durch den Bebauungsplan 4-4.

  • Bebauungsplan VII-113

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-113 Begründung

    PDF-Dokument (169.8 kB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  2. Die Festsetzung der Fläche für Stellplätze schließt bei Bedarf weitere benötigte Stellplätze nicht aus, die auf dieser Fläche nicht untergebracht werden können.
  3. Die Höhenlage der baulichen Anlage auf der festgesetzten Fläche für Stellplätze bestimmt sich daraus, daß eine Gebäudehöhe von 36,0 m über NN nicht überschritten werden dar.
  4. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  5. Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastenden Flächen dürfen nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
  6. Die nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege, Zufahrten, Stellplätze, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen. Werbeanlagen sind unzulässig.
  7. Zur Sicherung der Luftfahrt darf die Höhe der baulichen Anlagen 60 m über NN nicht überschreiten.
  8. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.