Bebauungsplan IX-B163

für die Grundstücke
Kurfürstendamm 90, 91, 92 / Nestorstraße 57, 58-59 / Damaschkestraße 7 / Lehniner Platz 2, Kurfürstendamm 93 / Markgraf-Albrecht-Straße 2, Nestorstraße 5, Kurfürstendamm 94-95 / Markgraf-Albrecht-Straße 1, 15, 16 / Kurfürstendamm 96, 97, 98, Hektorstraße 2, 21, Kurfürstendamm 100 / Joachim-Friedrich-Straße 17, 43, 43A, 44 / Kurfürstendamm 101, 102, 103-104, 105 Karlsruher Straße 1, 2, 2A, Teilfläche von Karlsruher Straße 29 / Kurfürstendamm 106 / Katharinenstraße 2, Kurfürstendamm 110 / Katharinenstraße 1, 26, 27, 28 / Kurfürstendamm 111, 112, 113, 114, 115, 115B, Georg-Wilhelm-Straße 2, 3, 4, 5, 6, Kurfürstendamm 130 / Westfälische Straße 47, 48, Kurfürstendamm 131 / Westfälische Straße 46, 42, 43, 44, 45, Kurfürstendamm 132, 132A, 133, 134, 135, Johann-Sigismund-Straße 2-3, 4-5, 20, Kurfürstendamm 136, 137, 138, 139 / Joachim-Friedrich-Straße 45, 46, 47, 16 / Johann-Georg-Straße 14,11,12 / Kurfürstendamm 142, 143, 146, 147 / Nestorstraße 6, 7, 55, 55A, 56 / Kurfürstendamm 150, 151, 152
im Bezirk Wilmersdorf

Die Änderung vom 09.01.1996 ist in diese Abzeichnung eingearbeitet.

  • Bebauungsplan IX-B163

    Plangröße 840 × 594 mm

    PDF-Dokument (7.1 MB)

  • Bebauungsplan IX-B163 Begründung

    PDF-Dokument (1.7 MB)

Textliche Festsetzungen

  1. Im besonderen Wohngebiet ist oberhalb des zweiten Vollgeschosses die Ausnahme nach § 4 a Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung unzulässig.
  2. Im besonderen Wohngebiet ist die Ausnahme nach § 4 a Abs. 3 Nr. 3 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  3. Im besonderen Wohngebiet sind unterhalb des dritten Vollgeschosses Spielhallen und Einrichtungen zur Schaustellung von Personen (z.B. Peep-, Sex- und Live-Shows) sowie Video- oder ähnliche Vorführungen unzulässig.
  4. Im besonderen Wohngebiet können Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden, und zwar nur im ersten und zweiten Vollgeschoß sowie in der Ebene unter der Geländeoberfläche.
  5. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Stadtgas beziehungsweise Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung von anderen Brennstoffen ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Emissionswerte von Schwefeloxid (SOx), Stickoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes gleichwertig oder geringer zu den Emissionen von Heizöl EL sind.
  6. Die den Straßen zugewandten Außenbauteile der baulichen Anlagen einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen von Wohnungen müssen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ein bewertetes Luftschalldämmaß (R’w res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 45 db und bei Büroräumen von mindestens 40 db aufweisen. Es können auch andere Maßnahmen getroffen werden, die den vom Straßenverkehr ausgehenden Lärm mit gleicher Wirkung mindern.
  7. Flachdächer und Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 10° und mit einer Ausdehnung von mehr als 20 m² sind zu begrünen; dies gilt nicht für technische Einrichtungen und für Beleuchtungsflächen.
  8. Außenwandflächen ohne Fenster der Innenhofbereiche sind mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen zu begrünen und zu erhalten.
  9. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuch hinsichtlich Art und des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Bebauungstiefe enthalten, außer Kraft.