Bebauungsplan IX-46-1

für die Grundstücke
Olivaer Platz 6 und 7 / Württembergische Straße 40
im Bezirk Wilmersdorf

Die Änderungen vom 7. August 1991 sind in diese Abzeichnung eingearbeitet.

  • Bebauungsplan IX-46-1

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan IX-46-1 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  2. Im allgemeinen Wohngebiet darf die Traufhöhe baulicher Anlagen im 6. Vollgeschoß 18,0 m über der festgelegten Geländeoberfläche nicht unterschreiten.
  3. Für die baulichen Anlagen auf den Grundstücken Olivaer Platz 6 und 7 Ecke Württembergische Straße 40 kann ein Vortreten von Gebäudeteilen, und zwar ausschließlich für Wintergärten, bis zu der Linie zur Abgrenzung des Umfanges von Abweichung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 zugelassen werden.
  4. Räume für technische Einrichtungen, Abstellräume und ähnliche Wirtschaftsräume, deren Grundfläche ein Maß von jeweils 33 m² nicht überschreitet, sind als Dachaufbauten bis zu einer Höhe von 3,0 m ohne Anrechnung auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zulässig.
  5. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  6. Die Fläche A ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
  7. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Das gilt auch, wenn unter diesen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege und Zufahrten.
  8. In den Gebäuden entlang des Olivaer Platzes und der Württembergischen Straße sind zum Schutz von Aufenthaltsräumen für Wohnzwecke vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch Lärmimmissionen, die von den Straßenverkehrsflächen ausgehen können, Vorkehrungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 8. Dezember 1986 in der Weise zu treffen, daß die den Verkehrsanlagen zugewandten Umfassungsbauteile ein bewertetes Schalldämmaß (R’w) von mindestens 45 dB und die Fenster und Türen von mindestens 40 dB aufweisen, die den Verkehrsanlagen abgewandten Umfassungsbauteile müssen ein bewertetes Schalldämmaß (R’w) von mindestens 40 dB und die Fenster und Türen von mindestens 35 dB aufweisen.
  9. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Stadtgas bzw. Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung von anderen Brennstoffen ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Emissionswerte von Schwefeloxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes gleichwertig oder geringer zu den Emissionen von Heizöl EL sind.
  10. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.