Bebauungsplan IX-60

für das Gelände zwischen
Schaperstraße, Bundesallee und Meierottostraße und für die Grundstücke Bundesallee 212-221 und 222 Ecke Schaperstraße 27-28
im Bezirk Wilmersdorf

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan IX-A (Verordnung vom 09. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Zu diesem Bebauungsplan gehört das Deckblatt vom 2. April 1965 (In diese Abzeichnung eingearbeitet).

  • Bebauungsplan IX-60

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan IX-60 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Auf den im Kerngebiet gelegenen Grundstücken Bundesallee 212-215, 219-221 und 222 Ecke Schaperstraße 27-28 sind Wohnungen nach § 7 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 allgemein zulässig, wenn die Grundflächenzahl 0,3 und die Geschoßflächenzahl 1,5 nicht überschritten werden.
  2. Im Kerngebiet können im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden, wenn die Grundflächenzahl und die Geschoßflächenzahl nicht überschritten werden.
  3. Innerhalb der als Stellplatz festgesetzten Fläche ABCDEFGHJKLA sind bauliche Anlagen für eine zweite Stellplatzebene ohne Schutzdach zulässig. Die Höhe der zweiten Ebene darf 37,7 m über NN nicht überschreiten.
  4. Die Festsetzung der Fläche ABCDEFGHJKLA für Stellplätze schließt bei Bedarf weitere benötigte Stellplätze nicht aus, die auf dieser Fläche nicht untergebracht werden können.
  5. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  6. Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastenden Flächen dürfen nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
  7. Die privaten nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wohnwege, Zufahrten, Stellplätze, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen.