Bebauungsplan VII-115

für die Grundstücke
Bismarckstraße 20-22 (teilweise), 23-33, Krumme Straße 73-81, Zillestraße 23/43 und Zauritzweg 1/9 und 2/14 (teilweise)
im Bezirk Charlottenburg

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan VII-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.

  • Bebauungsplan VII-115

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-115 Begründung

    PDF-Dokument (3.6 MB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 6 der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  2. Die Festsetzung der Flächen für Garagen- und Stellplatzgebäude schließt bei Bedarf weitere benötigte Stellplätze nicht aus, die auf diesen Flächen nicht untergebracht werden können.
  3. Bei den festgesetzten Garagen- und Stellplatzgebäuden darf die Höhe der oberen Ebene
    a) bei der Anlage in drei Ebenen 41.00 m und
    b) bei der Anlage in zwei Ebenen 40,00 m über NN nicht überschreiten.
  4. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  5. Die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastenden Flächen dürfen nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
  6. Die nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege, Zufahrten, Stellplätze, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen. Werbeanlagen sind unzulässig.
  7. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. l des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.