Bebauungsplan IX-155d

für die Grundstücke
Prager Platz 5, Prinzregentenstr. 96-97, Aschaffenburger Str. 1-2 im Bezirk Wilmersdorf

Zu diesem Bebauungsplan gehören die Deckblätter vom 28.02.1986 und 17.10.1986 (In diese Abzeichnung eingearbeitet).

  • Bebauungsplan IX-155d

    Plangröße 840 × 594 mm

    PDF-Dokument (6.8 MB)

  • Bebauungsplan IX-155d Begründung

    PDF-Dokument (2.0 MB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind Tankstellen unzulässig.
  2. In den auf der überbaubaren Grundstücksfläche “a” zu errichtenden baulichen Anlagen sind im 1. Vollgeschoß nur die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 genannten Nutzung zulässig. Im 2. Vollgeschoß sind diese Nutzungen nur ausnahmsweise zulässig. Oberhalb des 2. Vollgeschosses sind nur Wohnungen zulässig.
  3. Für die auf der überbaubaren Grundstücksfläche “a” und über der Straßenverkehrsfläche S, T, U, V, W, X, Y, Z, S zu errichtenden baulichen Anlagen kann ausnahmsweise eine Überschreitung der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse bis zu einer Höhe von 65,0 m über NN für Aufbauten zugelassen werden, wenn diese Aufbauten an der zum Prager Platz weisenden Gebäudeseite um mindestens 2,0 m gegenüber dem 7. Vollgeschoß zurückgesetzt werden, wenn diese Aufbauten mindestens ab 62,0 m über NN, aber nicht unterhalb von 59,0 m über NN, als sich verjüngende Baukörper ausgebildet werden und wenn die nach der Baukörperfestsetzung allgemein zulässige Geschoßfläche um nicht mehr als 10 % überschritten wird.
  4. Im Bereich der Straßenverkehrsfläche S, T, U, V, W, X, Y, Z, S sind mit Kolonnaden auszubilden, und zwar mit einer lichten Höhe zwischen 5,5 m und 6,5 m, mit Abständen der Stützen voneinander zwischen 3,0 m und 4,0 m und mit einer straßenseitigen Stützenbreite zwischen 0,5 m und 0,9 m. Ausnahmen können aus Gründen der Konstruktion oder Erschließung zugelassen werden für Stützenabstände und -breiten und andere konstruktiv bedingte Bauteile.
  5. Für die auf der überbaubaren Grundstücksfläche “a” zu errichtenden Baulichen Anlagen kann im Bereich der Straßenverkehrsfläche S, T, U, V, W, X, Y, Z, S oberhalb des 1. Vollgeschosses bis zu der Linie zur Abgrenzung des Umfangs von Abweichungen ausnahmsweise ein Überschreiten der Baugrenze aus Gründen der städtebaulichen Fassung der Platzbegrenzung sowie zur architektonischen Gliederung der baulichen Anlagen zugelassen werden.
  6. Für die auf der überbaubaren Grundstücksfläche “a” und über der Straßenverkehrsfläche S, T, U, V, W, X, Y, Z, S zu errichtenden baulichen Anlagen wird die Traufhöhe mit 56,0 m über NN festgesetzt.
  7. Die Flächen für Tiefgaragen (GTGa 1) und Garagen (GGa 1) sind Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 zugunsten der Grundstücke Prinzregentenstraße 96-97 sowie im Geltungsbereich des Bebauungsplanes IX-155b für das Grundstück Prager Straße 13 für die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze, die sich aus der Bebauung der jeweiligen überbaubaren Grundstücksflächen “a” ergeben.
  8. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen gelten nicht für Wege, Zufahrten, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen sowie für die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze für die Gebäude Prinzregentenstraße 96-97. Die Ebene für die Stellplätze darf die Höhe von 35,55 m über NN nicht überschreiten. Die Zu- und Abluftöffnungen der Gemeinschaftstiefgarage sind bis zu einer Höhe von 35,95 m über NN zulässig, wobei ein Abstand von 10,0 m zur Nachbargrenze einzuhalten ist.
  9. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  10. Im Geltungsbereich dieses Bebaungsplanes ist die Verwendung von anderen Brennstoffen als Stadt- beziehungsweise Erdgas oder Heizöl EL ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionen an Schwefeloxid (SOx) und Stickoxid (NOx) überschreiten nicht die Emissionswerte für SOx bezogen auf Heizöl EL und NOx, bezogen auf Stadt- beziehungsweise Erdgas.
  11. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.