Bebauungsplan VII-217

für das Gelände zwischen
Sophie-Charlotten-Straße, Christstraße, Danckelmannstraße und Seelingstraße
im Bezirk Charlottenburg

  • Bebauungsplan VII-217

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-217 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit Ausnahme der Fläche ABCDA ist nach der Ersten Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 04.07.1972 (GVBl. S. 1261, 1973 S. 1212), geändert durch Erste Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 01.11.1988 (GVBl. S. 2184), förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet.
  2. Die Baugrundstücke im Gewerbegebiet sind hinter den Baugrenzen in voller Tiefe überbaubar.
  3. Im Gewerbegebiet darf die Höhe baulicher Anlagen innerhalb der Flächen
    UTSRU 56,0 m über NN,
    VWTUV 50,0 m über NN,
    WZYXZ 42,0 m über NN,
    ZOPaZ 51,0 m über NN und
    XYaSX 46,0 m über NN
    nicht überschreiten.
  4. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  5. Im Gewerbegebiet sind – zum Schutz von Aufenthaltsräumen für Wohnzwecke im Allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Lärmemissionen so begrenzt sind, daß der Beurteilungspegel (VDI – Richtlinie 2058, Bl. 1) im Mischgebiet entlang der Linie IHJOPKLMNR tags 60 db (A), nachts 45 db (A) und im Allgemeinen Wohngebiet entlang der Linie EFGI tags 55 db (A), nachts 40 db (A) nicht überschritten wird.
  6. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von anderen Brennstoffen als Stadt- bzw. Erdgas oder Heizöl EL ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionen an Schwefeloxiden (SOx) und Stickoxiden (NOx) überschreiten nicht die Emissionswerte für SOx – bezogen auf Heizöl EL – und NOx – bezogen auf Stadt- bzw. Erdgas.
  7. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 08.12.1986 bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.