Bebauungsplan 4-64

für das Gelände
zwischen Nordhauser Straße, Klaustaler Straße, Quedlinburger Straße und Wernigeroder Straße
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,
Ortsteil Charlottenburg

  • Bebauungsplan 4-64

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan 4-64 Begründung

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Textliche Festsetzungen

  • 1.

    Art der Nutzung

  • 1.1

    Im allgemeinen Wohngebiet sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig.

  • 1.2

    Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb des 1. Vollgeschosses nur Wohnungen zulässig.
    Ausnahmsweise können dort auch Räume für freie Berufe zugelassen werden.

  • 1.3

    Im WA 1 dürfen auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Bezeichnung b nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.
    Ausnahmsweise können dort auch nichtförderfähige Wohnungen zugelassen werden, wenn die Verpflichtungen zu dem im städtebaulichen Vertrag geregelten Mindestanteil an förderfähigen Wohnungen bereits vollständig erfüllt sind oder der Mindestanteil an förderfähigen Wohnungen in einem anderen Gebäude im Geltungsbereich erbracht wird.

  • 1.4

    Im allgemeinen Wohngebiet sind Wohnungen, die eine Oberkante des Fertigfußbodens unterhalb einer Höhenlage von 34,0 m über NHN (d.h. unterhalb des Straßenniveaus) aufweisen, nur ausnahmsweise zulässig.

  • 2.

    Maß der baulichen Nutzung, Höhe baulicher Anlagen, überbaubare Grundstücksflächen

  • 2.1

    Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil durch Baugrenzen umfasste in Verbindung mit der textlichen Festsetzung Nr. 2.3 überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Sie darf durch die Grundflächen von Tiefgaragen und ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.

  • 2.2

    Im allgemeinen Wohngebiet können ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten, wie Schornsteine, Anlagen der Belüftung und Klimatechnik, Aufzugsüberfahrten, Austrittsbauwerke für Dachterrassen oder Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie, bis zu einer Höhe von 2,0 m über der festgesetzten Oberkante zugelassen werden, wenn sie in einem Winkel von maximal 60° hinter die Baugrenze zurücktreten.

  • 2.3

    Für die baulichen Anlagen kann ausnahmsweise in den mit einer Linie zur Abgrenzung des Umfanges von Abweichungen gekennzeichneten Bereichen ein Vortreten von Gebäudeteilen, wie für Treppenhaustürme, Treppenpodeste und Treppen, Aufzugsschächte, Balkone, Loggien und Erker bis zu dieser Linie zugelassen werden.
    Entlang der Linie GFE gilt die erweiterte Überschreitungsmöglichkeit nach Satz 1 nur im ersten Vollgeschoss (Erdgeschoss).

  • 2.4

    Im WA 2 und im WA 3 ist oberhalb der festgesetzten Traufhöhe bis zur festgesetzten Oberkante nur eine Bebauung zulässig, die hinter einem Neigungswinkel von maximal 60° gemessen an den straßenseitigen und zu den Blockinnenbereichen ausgerichteten Baugrenzen zurückbleibt. An nicht straßenseitigen Baugrenzen können Ausnahmen für Treppenhäuser und Aufzugsschächte zugelassen werden.

  • 2.5

    Auf der Fläche ABCDEFGA wird die künftige Höhenlage mit 34,6 m über NHN festgesetzt.

  • 3.

    Zulässigkeit von Garagen, Stellplätzen und Nebenanlagen

  • 3.1

    Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind oberirdische Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, unzulässig.

  • 4.

    Grünfestsetzungen

  • 4.1

    Im WA 1 sind auf der Fläche a die vorhandenen Bäume zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.

  • 4.2

    Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Dies gilt auch, wenn unter diesen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Erdschicht über der Tiefgarage muss mindestens 0,8 m betragen.
    Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege, Zufahrten, Terrassen sowie untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung.

  • 4.3

    Im WA 2 und im WA 3 sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen jeweils mindestens 2 großkronige standortgerechte Laubbäume mit einem Mindeststammumfang von jeweils 16 cm sowie mindestens jeweils 6 weitere kleinkronige Bäume oder 6 Großsträucher zu pflanzen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.

  • 4.4

    Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind alle Dachflächen des obersten Geschosses, mit Ausnahme der Dachflächen von Bestandsgebäuden, intensiv zu begrünen; dies gilt nicht für technische Einrichtungen, Belichtungsflächen und Terrassen. Der Flächenanteil von technischen Einrichtungen, Belichtungsflächen und Terrassen darf in der Summe maximal 30% betragen. Die Beschränkungen des Satzes 2 gelten nicht für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, deren darunterliegende Flächen mindestens extensiv begrünt werden.
    Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.

  • 5.

    Immissionsschutz

  • 5.1

    Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nur die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.

  • 6.

    Sonstige Festsetzungen

  • 6.1

    Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Werbeanlagen nur im ersten Vollgeschoss zulässig. Wechselndes oder bewegtes Licht für Werbeanlagen ist unzulässig.

  • 6.2

    Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

  • 6.3

    Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.