Ausnahmen nach dem Arbeitszeitgesetz und der Feiertagsschutzverordnung

Kalenderblätter

Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nr. 2 ArbZG

Die Berliner Bezirksämter können gemäß § 13 Absatz 3 Nummer 2 ArbZG abweichend vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen (§ 9 ArbZG) bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen
  • im Handelsgewerbe an bis zu 10 Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen,
  • an bis zu 5 Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern,
  • an 1 Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur.

Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe (a), (b),(c) Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

  • Antrag Ausnahme Arbeitszeitgesetz

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Eine Frau und ein Mann arbeiten am Mikroskop

Antrag auf Feststellungsbescheid für Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1 ArbZG

Arbeitnehmer dürfen, abweichend vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen (§ 9 ArbZG) mit den in § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 16 ArbZG aufgeführten Tätigkeiten beschäftigt werden, sofern Arbeiten die nicht an Werktagen vorgenommen werden können.
Die Aufsichtsbehörde (bei Berliner Firmen das LAGetSi-Berlin) kann auf Antrag feststellen, ob die Beschäftigung nach § 10 ArbZG zulässig ist (§ 13 Absatz 3 Nummer 1 ArbZG).

Zuständigkeit
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi), Referat II A, Turmstraße 21, 10559 Berlin, Telefon: (030) 902 545 – 219

Direkt zum Antragsformular beim LAGetSi