Belastende Verwaltungsverfahren

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Belastende Verwaltungsverfahren

Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt alles, was die Verwaltung tut und wie sie es tun darf. Es enthält allgemeine Verfahrensgrundsätze, die für alle Behörden gelten.

Die Verfahrensgrundsätze bilden den Kern des VwVfG. Als Verwaltungsverfahren bezeichnet man die Tätigkeiten einer Behörde, die erforderlich sind, um einen Verwaltungsakt zu erlassen.

Verfahrensgrundsätze für ein faires Verfahren

  • Beratungs- und Auskunftspflicht der Behörde (§ 25 VwVfG)
  • Pflicht zur Anhörung der Beteiligten bei belastenden Entscheidungen (§ 28 VwVfG)
  • Akteneinsichtsrecht der Beteiligten (§ 29 VwVfG)
  • Recht, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen (§§ 14 ff. VwVfG)
  • Ausschluss von Personen vom Verfahren, die bei der Mitwirkung befangen sind (§§ 20, 21 VwVfG)
  • Schutz ihrer Geheimnisse und Daten der Beteiligten (§ 30 VwVfG)
  • grundsätzliche Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten (§ 39 VwVfG)

Der Verwaltungs­akt

Der Verwaltungsakt (VA) ist eine ebenso häufige wie typische Handlungsform der öffentlichen Verwaltung. Mit dem Verwaltungsakt trifft die Behörde eine einseitige, konkrete, nach außen wirkende Entscheidung oder Regelung. Sie gilt für einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

Erfasst werden auch solche Regelungen, die zwar einen abstrakten Sachverhalt betreffen, sich aber an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richten. Gleiches gilt für Regelungen, die einen konkreten Sachverhalt, aber einen unbestimmten Personenkreis betreffen (Allgemeinverfügung).

begünstigende und belastende Verwaltungsakte

  • Verwaltungsverfahren,die darauf ausgerichtet sind, einem Antrag zu entsprechen, etwas zu genehmigen oder zu erlauben, nennen sich begünstigende Verwaltungsakte (z.B. Baugenehmigung)
  • Verwaltungsverfahren, die darauf gerichtet sind, einem Antrag nicht zu entsprechen oder eine Erlaubnis/Genehmigung zu widerrufen, nennen sich belastende Verwaltungsakte.

Belastende Verwaltungsakte im Zuständigkeitsbereich des Ordnungsamtes

  • Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis/Genehmigung
  • Rücknahme einer gewerberechtlichen Erlaubnis/Genehmigung
  • Gewerbeuntersagung
  • Untersagung von unerlaubt begonnenen Gewerben
  • Anwendung von Verwaltungszwang (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang)
  • Auflagen und Anordnungen gegen Gewerbetreibende
  • Anordnungen gegenüber Tierhalter*innen (z.B. Maulkorb)

und weitere mehr.