Hinweise zur Übersendung elektronischer Dokumente mit qualifizierter Signatur

Symbol zum Versenden von E-Mails

Für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch wenn sie mit einer Qualifizierten elektronischen Signatur ##icon:mail_signiert## versehen sind, wird die elektronische Zugangseröffnung gemäß § 3a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz nur für folgende E-Mail-Adressen erklärt:

Sonstige Organisationseinheiten

Beauftragte

Eine wirksame Übermittlung verschlüsselter Dateien ist gegenwärtig ausgeschlossen.