Bebauungsplan VII-133

für eine Teilfläche der Grünfläche südlich der Spree und ostwärts der Schloßbrücke und für die Grundstücke Charlottenburger Ufer 1-5, Lohmeyerstraße 18, Eosanderstraße 14-21E, Otto-Suhr-Alle 142/146 und Luisenplatz 3
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Charlottenburg

Diese Abzeichnung enthält die im Deckblatt zum Bebauungsplan dargestellten Änderungen und Ergänzungen.

  • Bebauungsplan VII-133

    Plangröße 840 × 594 mm

    PDF-Dokument (3.9 MB)

  • Bebauungsplan VII-133 Begründung

    PDF-Dokument (812.9 kB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind in der Randbebauung am Luisenplatz und auf dem Grundstück Otto-Suhr-Allee 144 im 1. Vollgeschoss nur die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 genannten Nutzungen zulässig. Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind nur in Höhe des 1. Vollgeschosses zulässig. Bewegliche, blinkende und an- und abschwellende Leuchtwerbung sowie Werbeanlagen auf Dächern sind unzulässig.
  2. Eine Überdachung der Fläche ABCDA kann zugelassen werden, wenn Belange der zuständigen Unternehmensträger und Gründe der Sicherheit oder Gesundheit nicht entgegenstehen
  3. Die Außenwände der baulichen Anlagen im allgemeinen Wohngebiet zwischen den Punkten A und B, C und D sowie E und F sind ohne Fenster auszuführen.
  4. Im allgemeinen Wohngebiet können für die Grundstücke Eosanderstraße 14 bis 17 im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse bis zu 7 Vollgeschossen zugelassen werden, wenn die Geschossflächenzahl nicht überschritten wird.
  5. Eine Erhöhung der für die Grundstücke Eosanderstraße 14 & 17 zulässigen Geschossfläche um die Flächen notwendiger Garagen und zugehöriger Nebeneinrichtungen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, kann zugelassen werden, wenn die Geschossflächenzahl 2,3 nicht überschritten wird.
  6. Die Bebauungstiefe beträgt für die Grundstücke Eosanderstraße 14 bis 17 20,0 m, gerechnet von der Baugrenze an.
  7. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  8. Die Fläche G ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
  9. Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger und mit einem Fahrrecht zugunsten der Berliner Feuerwehr zu belastende Fläche ABWVIDA darf nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
  10. Die Flächen KLMNOPRSK und TUVWXYT sind Flächen für Gemeinschaftsanlagen – Garagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 zugunsten der Grundstücke Charlottenburger Ufer 1 – 5, Lohmeyerstraße 18, Eosanderstraße 14, 18, 19 – 21E und Otto-Suhr-Allee 144.
  11. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von anderen Brennstoffen als Erdgas oder Heizöl EL ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionen an Schwefeloxiden (SOX ) und Stickoxiden (NOX) überschreiten nicht die Emissionswerte SOX , bezogen auf Heizöl EL und NOX, bezogen auf Erdgas.
  12. Die nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege, Zufahrten, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen. Werbeanlagen und Stellplätze sind unzulässig.
  13. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.