für das Gelände zwischen
Soorstraße, Bredtschneiderstraße, Messedamm und Masurenallee
und für die Grundstücke
Soorstraße 30-33 Ecke Masurenallee 8/14 Ecke Bredtschneiderstraße 52-61 (teilweise)
im Bezirk Charlottenburg
Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan VII-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Innerhalb der überbaubaren Fläche sind bauliche anlagen, die mit der Zweckbestimmung; dieser Fläche (Omnibusbahnhof) in Einklang stehen, zulässig.
Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastende Fläche darf nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen – mit Ausnahme der vorhandenen Bäume – oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
Die durch den Bebauungsplan VII-102 vom 02. August 1961 festgesetzte Art der Nutzung für die Fläche A, B, C, D,E, F, A (Straßenland) wird aufgehoben.