Befugnisse der BVV
Die BVV bestimmt als von den Wahlberechtigten des Bezirks gewähltes Organ der bezirklichen Selbstverwaltung die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks. Sie wählt das andere Organ der bezirklichen Selbstverwaltung – das Bezirksamt. Als Teil der Verwaltung muss sich die BVV bei ihrer Tätigkeit an die Rechts- und Verwaltungsvorschriften halten. Rechtswidrige Beschlüsse sind vom Bezirksamt zu beanstanden.
Die Befugnisse der BVV sind von denen des Bezirksamts zu unterscheiden: Verwaltungsbehörde des Bezirks ist allein das Bezirksamt. Deshalb ist eine Mitverwaltung der BVV außerhalb der ihr gesetzlich zugewiesenen Befugnisse – etwa in der Form genereller Zustimmungsvorbehalte – unzulässig. Die BVV hat vielmehr die Aufgabe, Verwaltungshandeln des Bezirksamts anzuregen (Initiativrecht) und zu kontrollieren (Kontrollrecht). Außerdem kann sie über alle Angelegenheiten vom Bezirksamt jederzeit Auskunft verlangen (Auskunftsrecht). Nur in den der BVV gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten oder nach vorhergehender Initiative oder Kontrolle hat die BVV verbindliche Entscheidungsbefugnisse.
Diese Rechte kann die BVV nur gegenüber dem Bezirksamt (und nicht gegenüber Dritten wie Abgeordnetenhaus, Senat, Bundesbehörden usw.) wahrnehmen, daher müssen Initiativen oder Auskunftsbegehren der BVV immer über das Bezirksamt geleitet werden.
Entscheidungen
Die konkreten Entscheidungsbefugnisse der BVV sind abschließend (im allgemeinen Bezirksverwaltungsrecht oder in anderen Berliner Spezialvorschriften) gesetzlich aufgeführt, sie dürfen nicht einem Ausschuss übertragen werden (die Rechte des Jugendhilfeausschusses bleiben davon unberührt):
1. Entscheidung über den Bezirkshaushaltsplan und die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben
p(. Der von der BVV beschlossene Bezirkshaushaltsplan ist rechtlich jedoch als Entwurf anzusehen; er wird erst verbindlich, wenn ihn das Abgeordnetenhaus im Rahmen des Haushaltsgesetzes feststellt.
2. Entscheidung über die Verwendung von Sondermitteln der BVV
p(. Bezirkliche Zuwendungen müssen im erheblichen Interesse Berlins sein. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die geförderte Maßnahme einen bezirklichen Anknüpfungspunkt hat. Bei Angelegenheiten, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Förderung bereits vollzogen worden sind, ist davon auszugehen, dass eine anderweitige Finanzierung möglich war; die Förderung bereits abgeschlossener Maßnahmen wäre mit dem Charakter einer Zuwendung als zukunftsbezogene zweckbestimmte Vergabe öffentlicher Mittel nicht zu vereinbaren.
3. Entscheidungen über Rechtsverordnungen zur Festsetzung von baurechtlichen Akten (z. B. Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Bebauungsplänen)
p(. Die BVV beschließt über den Entwurf eines Bebauungsplans und über die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans. Die BVV kann über den Entwurf und über die Rechtsverordnung in einem Beschluss entscheiden. Jede nachträgliche Änderung des Bebauungsplans bedarf der erneuten Entscheidung der BVV – auch wenn die Voraussetzungen einer erneuten Auslegung des Bebauungsplans nicht vorliegen -. Veränderungssperren sind “andere baurechtliche Akte” und müssen vor der Festsetzung als Rechtsverordnung durch das Bezirksamt von der BVV beschlossen werden.
4. Entscheidung über die bezirkliche Anmeldung zur Investitionsplanung
5. Entscheidung über eine Bereichsentwicklungsplanung nach dem Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches, Anträge des Bezirks zur Änderung der Flächennutzungsplanung
6. Entscheidung über die Errichtung, Übernahme und Auflösung bezirklicher Einrichtungen oder ihre Übertragung an andere Träger
7. Entscheidung über den Maßnahmeteil der bezirklichen Jugendhilfeplanung als verbindliche Grundlage für die Verteilung der verfügbaren Haushaltsmittel
8. Wahl von ehrenamtlich im Bezirk wirkende Personen- Bürgerdeputierte in Ausschüssen der BVV (auch im Jugendhilfeausschuss)
- Mitglieder der Sozialkommissionen
- Schöffinnen/Schöffen und Jugendschöffinnen/-schöffen im Strafverfahren
- ehrenamtliche Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht
- ehrenamtliche Richterinnen und Richter am Sozialgericht
- Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher
- Schiedsfrauen und -männer
- Mitglieder im Widerspruchsbeirat in Sozialhilfeangelegenheiten
Die BVV kann in Angelegenheiten, die ihr nicht durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind, zunächst nicht verbindlich entscheiden. Sie hat jedoch das Recht, Verwaltungshandeln in einem derartigen Fall durch Ersuchen und Empfehlungen anzuregen.
Ersuchen beziehen sich auf Angelegenheiten, deren Erledigung zwar Aufgabe des Bezirksamts, nicht aber von der gesetzlich geregelten Entscheidungskompetenz der BVV umfasst ist. Entsprechen die Maßnahmen des Bezirksamts nicht dem angeregten Verwaltungshandeln, kann die BVV – wenn es sich nicht um eine davon ausgenommene Angelegenheit (z. B. Einzelpersonalsache oder Ordnungsangelegenheit) handelt – Entscheidungen des Bezirksamts aufheben und selbst entscheiden.
Die BVV kann darüber hinaus in allen Angelegenheiten, die zwar nicht in die bezirkliche Zuständigkeit fallen, aber für den Bezirk von Bedeutung sind, Empfehlungen an das Bezirksamt richten. Das Bezirksamt setzt sich bei den zuständigen Stellen für die Verwirklichung der Empfehlung ein und unterrichtet die BVV über das Ergebnis. Damit ist kein allgemeinpolitisches Mandat verbunden; die Angelegenheit, die der Empfehlung zugrunde liegt, muss einen bezirklichen Anknüpfungspunkt aufweisen. Andere Beschlüsse der BVV müssten vom Bezirksamt rechtlich beanstandet werden.
Die BVV kann vom Bezirksamt über alle Angelegenheiten jederzeit Auskunft verlangen. Instrumente sind: Große Anfrage, Mündliche Anfrage, Schriftliche (Kleine) Anfrage, Spontane Frage, Berichtsauftrag in Form eines Beschlusses mit Terminsetzung usw. Die weitere Ausgestaltung des Initiativ-, Kontroll- und Auskunftsrechts, die Rechte einzelner Bezirksverordneter bzw. der Fraktionen, allgemein das Verfahren in der BVV (und in den Ausschüssen) regelt die Geschäftsordnung, die rechtlich zwingend von der BVV zu beschließen ist.
Ausschüsse
Die BVV bildet Ausschüsse (Zusammensetzung und Wahl des Jugendhilfeausschusses richten sich nach besonderen gesetzlichen Vorschriften), in denen die kommunalpolitischen Fragen eingehend mit den jeweils zuständigen Bezirksamtsmitgliedern und der (weiteren) Verwaltung erörtert werden. Hier wirken auch sachkundige Bürgerinnen und Bürger als stimmberechtigte Bürgerdeputierte mit. Im Bedarfsfall werden weitere Fachleute zu den Beratungen hinzugezogen. Rederecht für Bürgerinnen und Bürger sowie eine formalisierte Bürgerfragestunde kann der jeweilige Ausschuss beschließen.
Die Zusammensetzung der (stimmberechtigten) Mitglieder der Ausschüsse richtet sich insgesamt nach den Mehrheits- und Stärkeverhältnissen in der BVV. Ausschüsse mit Bürgerdeputierten sollen höchstens dreizehn Mitglieder, ohne Bürgerdeputierte höchstens elf Mitglieder umfassen. Fraktionslose Bezirksverordnete haben gesetzlich (außer im Jugendhilfeausschuss) in zumindest einem Ausschuss Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht. In unserem Bezirk dürfen sie diese Rechte höchstens in der Hälfte der Ausschüsse wahrnehmen.
Einen besonderen Stellenwert als “klassischer Parlamentsausschuss” hat der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden (Petitionsausschuss). An ihn können sich alle Bürgerinnen und Bürger wenden, die mit einer Maßnahme der Bezirksverwaltung nicht einverstanden sind oder die ihre Interessen durch die Verwaltung nicht vertreten sehen. Den Petentinnen und Petenten wird die Möglichkeit eröffnet, in der Sitzung des Ausschusses und unter Beteiligung der Verwaltung ihr Anliegen auch mündlich vorzutragen und dadurch die Beurteilung ihrer Angelegenheit zu beeinflussen.
Über besondere Rechte verfügt darüber hinaus der Jugendhilfeausschuss, dessen Zusammensetzung sich im Übrigen von den anderen Ausschüssen der BVV erheblich unterscheidet. Auch der Integrationsausschuss ist besonders zusammen gesetzt.
Wer sich an die BVV, ihre Ausschüsse oder Fraktionen wenden möchte, kann dies jederzeit über das Büro der BVV tun. Die Sitzungen der BVV sind öffentlich und finden einmal monatlich donnerstags ab 17.00 Uhr im BVV-Sitzungssaal im Rathaus Charlottenburg statt. Sie beginnen mit einer Einwohnerfragestunde: Bis 17.30 Uhr haben Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks Gelegenheit, Fragen zu stellen. Da die BVV eine angemessene Beantwortung ermöglichen will, ist eine Einwohnerfrage bei der Vorsteherin spätestens zehn Tage vor der Sitzung der BVV (am jeweiligen Montag bis 10.00 Uhr) schriftlich oder elektronisch einzureichen.
Auch die Ausschusssitzungen sind öffentlich. Die jeweils aktuellen Sitzungstermine werden durch Aushang in den Rathäusern Charlottenburg und Wilmersdorf bekannt gegeben und sind jederzeit im BVV-Büro zu erfragen:
p(. Rathaus Charlottenburg
p(. Otto-Suhr-Allee 100
p(. 10585 Berlin
p(. Zi 226a/226b
p(. Tel 9029-14901
p(. Fax 9029-14905
p(. E-Mail
Außerdem sind alle BVV-Termine mit Tagesordnungen und allen Drucksachen hier abrufbar.
vgl. auch- Ehrenamtliche Richterinnen und Richter
- Schiedsamt
- Patientenfürsprecher, Sachkundige Personen
- Widerspruchsbeirat in Sozialhilfeangelegenheiten
BV-Büro 1 (Status: 01.07.2013)