Wenn Schulen und Kitas coronabedingt schließen müssen oder das Kind auf behördliche Anweisung zuhause bleiben muss, können berufstätige Eltern Kinderkrankengeld für die Betreuung des Kindes bei Verdienstausfall erhalten. Diese Unterstützungsleistung steht nach § 45 Sozialgesetzbuch V allen gesetzlich versicherten Beschäftigten zur Verfügung.
Mit der Temporären Familienhilfe erweitert Berlin die Unterstützung für die Betreuung eines Kindes auf Selbständige, geringfügig Beschäftigte und berufstätige Studierende. Damit können in Berlin auch privat-, freiwillig oder familienversicherte Eltern eine finanzielle Unterstützung erhalten, falls sie
coronabedingt ihre Kinder zuhause betreuen müssen und deswegen ihrer Berufstätigkeit nicht nachgehen können.
• Antragstellung: online noch bis 31.12.2021
• Leistungsbezug: rückwirkend ab 04.01.2021 bis zum 31.12.2021 möglich
• Leistungsdauer: genau wie beim Kinderkrankengeld der Krankenkassen: jedes Elternteil für die Betreuung je Kind für 30 Tage, insgesamt maximal jedoch für 65 Tage / Alleinerziehende können die Temporäre Familienhilfe je Kind für 60 Tage und maximal 130 erhalten.
• Leistungsumfang: 92 Euro je Betreuungstag. Bei geringfügiger Beschäftigung: Maximalbetrag bei 450 Euro im Monat, bei geringfügiger Beschäftigung im Sozialleistungsbezug (Aufstocken) bei dem gesetzlichen Freibetrag nach § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II bei 100 Euro im Monat.
Dort findet sich auch ein Link zu weiteren Informationen über die Voraussetzungen der Antragstellung.