(Sitzungsstatus lässt noch keine Beschlussanzeige zu)
14.04.2010 - Ausschuss für Soziales und Gesundheit
Ö 5.4 - vertagt
12.05.2010 - Ausschuss für Soziales und Gesundheit
Ö 6.2 - ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
Es wird folgende Beschlussempfehlung beschlossen:
Es wird folgende Beschlussempfehlung beschlossen:
Der Ausschuss für Soziales und Gesundheit hat die
Drucksache auf seiner Sitzung am 12.05.2010 abschließend beraten und empfiehlt
der BVV mehrheitlich (7:3:2) die Annahme des Antrages in der ungeänderten
Fassung:
Dem Bezirksamt
wird empfohlen, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass die
Regelungen zum einzusetzenden Vermögen im § 90 SGB XII an die Regelungen zum
zuberücksichtigenden Vermögen im
§ 12 SGB II angepasst werden.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
dafür:7dagegen:3.Enthaltung:2.
27.05.2010 - BVV Treptow-Köpenick
Ö 12.2 - überwiesen
(Sitzungsstatus lässt noch keine Beschlussanzeige zu)
30.06.2010 - Ausschuss für Soziales und Gesundheit
Ö 5.1 - mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
Es wird folgende Beschlussempfehlung beschlossen:
Es wird folgende Beschlussempfehlung beschlossen:
Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich innerhalb des Deutschen Städtetages wie auch des Deutschen Städte- und Gemeindebundes für eine Positionierung dieser kommunalen Spitzenverbände in dem Sinne einzusetzen, dass die Regelungen zum einzusetzenden Vermögen im § 90 SGB XII an die Regelungen zum zu berücksichtigenden Vermögen im § 12 SGB II angepasst werden.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
dafür:11dagegen:0.Enthaltung:0.
26.08.2010 - BVV Treptow-Köpenick
Ö 12.4 - ohne Änderungen in der BVV beschlossen BESCHLUSS: 918/43/10
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich innerhalb des Deutschen Städtetages wie auch des Deutschen Städte- und Gemeindebundes für eine Positionierung dieser kommunalen Spitzenverbände in dem Sinne einzusetzen, dass die Regelungen zum einzusetzenden Vermögen im § 90 SGB XII an die Regelungen zum zu berücksichtigenden Vermögen im § 12 SGB II angepasst werden.