Tagesordnung - 31. öffentliche Sitzung des Sozialausschusses  

 
 
Bezeichnung: 31. öffentliche Sitzung des Sozialausschusses
Gremium: Sozialausschuss
Datum: Di, 08.07.2014 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:20 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Neukölln, Wetzlar-Zimmer, 2. Etage, Raum A203
Ort: Karl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1  
Begrüßung und Annahme der Tagesordnung      
Ö 2  
Protokolle der 29. und der 30. öffentlichen Sitzung      
Ö 3  
Stand der Verwendung von Eingliederungsmitteln und Stand der Beschäftigungsförderung (MAEFAV Bürgerarbeit) BE: Herr Hansen -Geschäftsführer des JobCenters-      
Ö 4  
Interne Weisungen des Jobcenters Neukölln  
0871/XIX  
Ö 5  
Zuständigkeit in den Bereichen Soziales und Gesundheit/Sozialpsychiatrischer Dienst  
0366/XIX  
Ö 6  
Einsicht in die Pflegedokumentation  
0954/XIX  
    VORLAGE
    Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 17. September 2014 ist das Bezirksamt gebeten worden, sich bei der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales dafür einzusetzen, dass der Träger der Sozialhilfe (TdS) auch weiterhin das Recht der Einsicht in die Pflegedokumentation hat.

 

Dem Beschluss der BVV folgend hat sich das Bezirksamt schriftlich an die o.a. Senatsverwaltung gewandt und um Informationen gebeten, welche sich wie folgt darstellen:

 

Das Recht der Einsicht in die Pflegedokumentation durch den TdS richtet sich zusammengefasst nach den Regelungen des SGB XII in Verbindung mit dem SGB X, der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hierzu sowie den aus der Rechtsprechung abzuleitenden Rechtsregeln.

 

Die Rechtsgrundlage für eine Einsichtnahme in die Pflegedokumentation durch den TdS ist § 67 a Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. §§ 20 und 21 SGB X. Nur wenn Auskünfte zum bisherigen Pflegeumfang und zum Pflegebedarf nicht unmittelbar bei der/dem Pflegebedürftigen eingeholt werden können, ist der TdS zur Durchführung eines korrekten Verwaltungsverfahrens gem. § 20 SGB X gesetzlich verpflichtet, andere Informationsquellen (Beweismittel) zu nutzen, um Sachverhalte zugunsten der/des Pflegebedürftigen aufzuklären.

 

Hierbei steht die Entscheidung darüber, welche Beweismittel er zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich hält, gemäß § 21 Abs. 1 SGB X im pflichtgemäßen Ermessen des TdS. Zur Sachverhaltsaufklärung kann demnach auch die Einsichtnahme in die Pflegedokumentation gehören. Voraussetzung ist, dass die Einsichtnahme notwendig, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig ist und dass der/die Antragstellerende vorher zugestimmt hat. Hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses gilt im sozialhilferechtlichen Feststellungsverfahren im Übrigen nichts anderes als beispielsweise gemäß § 114 a SGB XI im Prüfverfahren für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen.

 

Das Land Berlin wie auch die Verbände der ambulanten Pflege haben keine rechtliche Möglichkeit, die bundesrechtlichen Grundlagen für das Land Berlin zu ändern. Soweit das Land Berlin, die Pflegekassen und die Verbände der ambulanten Pflege in den Verhandlungen zu einem neuen Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI auch das Recht zur Einsichtnahme des Sozialhilfeträgers erörtert haben, galt dies für das Land Berlin dem Zweck, zu klarstellenden Aussagen in dieser Thematik für den TdS in einem neuen Rahmenvertrag zu gelangen.

 

Ein neuer Rahmenvertrag ist derzeit noch nicht vereinbart. Unabhängig davon dürfen Rahmenverträge des Landes keine vom Bundesrecht abweichenden Regelungen enthalten.

 

Hintergrund des Beschlusses der BVV ist die Befürchtung möglicher Bestrebungen der Pflegeverbände, dem TdS künftig die Einsicht in die Pflegedokumentation zu verwehren. Hier hat die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales in ihrem Antwortschreiben vom 10.02.2015 nochmals ausdrücklich die Tatsache bestätigt, dass es keine konkreten Bestrebungen der Pflegeverbände gibt, die bestehenden Einsichtsrechte in Frage zu stellen.

 

Das Bezirksamt sieht den BVV-Beschluss damit als erledigt an.

 

Antrag vom 28.05.2014

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Ausschuss empfhielt der Bezirksverordentenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:

 

Das Bezirksamt wird gebeten, sich bei der Senatsverwaltung für Soziales und Gesundheit dafür einzusetzen, dass der Träger der Sozialhilfe auch weiterhin das Recht der Einsicht in die Pflegedokumentation hat.

 

   
    04.06.2014 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 14.5 - überwiesen
    Der Antrag ist überwiesen in den Sozialausschuss

Der Antrag ist überwiesen in den Sozialausschuss.

 

   
    08.07.2014 - Sozialausschuss
    Ö 6 - ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
    Frau Schoenthal begründet den Antrag, welcher vorbeugender Natur ist

Frau Schoenthal begründet den Antrag, welcher vorbeugender Natur ist. Hintergrund sind mögliche Bestrebungen der Pflegeverbände, dem Träger der Sozialhilfe künftig die Einsicht in Pflegedokumentationen zu verwehren.

 

Herr BzStR Szczepanski berichtet hierzu, dass durch das Bezirksamt Mitte auf Antrag der dortigen BVV bei der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales nachgefragt wurde. Gemäß Antwort der Senatsverwaltung, sind dieser keine konkreten Bestrebungen der Verbände bekannt sind, die bisherigen Einsichtsrechte des Sozialhilfeträgers in Frage zu stellen.

 

Er kann auf Wunsch des Ausschusses die Senatsverwaltung ebenfalls anschreiben und um Stellungnahme bitten. Da keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, bittet Frau Schoenthal um Abstimmung. Der Antrag wird einstimmig angenommen.

 

   
    17.09.2014 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 11.2 - ohne Änderungen in der BVV beschlossen
    Der Ausschuss empfhielt der Bezirksverordentenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:

Der Ausschuss empfhielt der Bezirksverordentenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:

 

 

Das Bezirksamt wird gebeten, sich bei der Senatsverwaltung für Soziales und Gesundheit dafür einzusetzen, dass der Träger der Sozialhilfe auch weiterhin das Recht der Einsicht in die Pflegedokumentation hat.

Der Beschlussempfehlung wird bei Enthaltung der LINKE zugestimmt.

 

 

   
    10.06.2015 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 16.2 - mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen
    Wird zur Kenntnis genommen

Wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

Ö 7  
Sachstand Flüchtlingsunterkunft      
Ö 8  
Prekäre personelle Ausstattung der Flüchtlingsunterkunft Späthstraße beenden  
0958/XIX  
Ö 9  
Mitteilungen der Verwaltung      
Ö 10  
Verschiedenes      
Ö 11  
Nächste Sitzung 09. September 2014      
               
 
 

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