Tagesordnung - 88. Geschäftliche Mitteilungen der Vorsteherin der BVV  

 
 
Bezeichnung: 88. Geschäftliche Mitteilungen der Vorsteherin der BVV
Gremium: Geschäftliche Mitteilungen der Vorsteherin der BVV
Datum: Mi, 10.11.2010 Status: öffentlich
Zeit: Anlass: Ordentliche Sitzung
Anlagen:
Anlage - vollständige Vorlage zur Kenntnisnahme  

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1     Mitteilungen      
Ö 1.1  
Mitteilungen der Vorsteherin      
Ö 1.2  
Mitteilungen der Fraktionen      
Ö 1.3     Mitteilungen der Ausschüsse      
Ö 1.3.1  
Barrierefrei zu sozialen Einrichtungen  
Enthält Anlagen
1762/VI  
Ö 1.3.2  
Homophobie im Bezirk Marzahn-Hellersdorf  
Enthält Anlagen
1924/VI  
Ö 2     Gemäß GO BVV überwiesene Drucksachen      
Ö 2.1  
Quartalsweise Berichterstattung zum Stand Finanzcontrolling (BA-Vorlage Nr. 1199/III)  
Enthält Anlagen
1979/VI  
Ö 2.2  
Über- und außerplanmäßige Ausgaben im 1. Halbjahr 2010 (BA-Vorlage Nr. 1201/III)  
Enthält Anlagen
1980/VI  
Ö 3     Berichte des Bezirksamtes auf Empfehlungen der BVV      
Ö 3.1  
Transparenz, Personalvertretung und Mindestlohn bei Zuwendungs- und Entgeltempfängern gesetzlich fixieren  
Enthält Anlagen
1729/VI  
    25.03.2010 - Bezirksverordnetenversammlung
    Ö 2.1.15 - ohne Änderungen in der BVV beschlossen
    Die BVV hat beschlossen:

Die BVV hat beschlossen:

 

Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich im Rat der Bürgermeister, gegenüber dem Abgeordnetenhaus und dem Berliner Senat dafür einzusetzen, dass im Land Berlin folgende Regeln bei Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung öffentlicher Aufgaben mit öffentlichen Geldern des Landes Berlin verbindlich werden:

 

  1. Die Pflicht zur Veröffentlichung der Gehälter (inklusive Nebentätigkeiten und Nebeneinkünften) der GeschäftsführerInnen bzw. bezahlter Vorstände der Empfänger von Zuwendungs- bzw. Entgeltfinanzierung ist verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides bzw. vertraglicher Regelungen.

 

  1. Träger bzw. Unternehmen gewährleisten Tarif- bzw. eine Mindestentlohnung nach gesetzlichen Regelungen. Soweit die Tarifentlohnung die Mindestentlohnung unterschreitet, gilt die Pflicht zur Mindestentlohnung.

 

  1. Träger bzw. Unternehmen gewährleisten eine Personalvertretung.
   
    10.11.2010 - Geschäftliche Mitteilungen der Vorsteherin der BVV
    Ö 3.1 - 
   
Ö 4  
Enthält Anlagen
Information über Beantwortung Kleiner Anfragen      
               
 
 

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Kontakt

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin

Büro der Bezirksverordnetenversammlung

Leiterin:
Anne Nentwich, BVV L

Postanschrift:
12591 Berlin