Tagesordnung - Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen  

 
 
Bezeichnung: Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Datum: Mi, 05.12.2018 Status: öffentlich
Zeit: 18:00 - 20:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: BVV-Saal
Ort: Yorckstr. 4-11

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1  
Bestätigung der Tagesordnung      
Ö 2  
Vorstellung Planung Köpenicker Str. 11-12      
Ö 3  
Keine Bebauung der Spreepromenade!  
DS/1020/V  
Ö 4  
Uferabstand Zapf-Planung vergrößern!  
DS/1021/V  
Ö 5  
Die Wohnungen an der Karl-Marx-Alle sind keine Spekulationsobjekte. Die vom drohenden Verkauf an die Deutsche Wohnen betroffenen Mieter*innen müssen jetzt geschützt werden!  
DS/1033/V  
Ö 5.1  
Die Wohnungen an der Karl-Marx-Alle sind keine Spekulationsobjekte. Die vom drohenden Verkauf an die Deutsche Wohnen betroffenen Mieter*innen müssen jetzt geschützt werden!  
DS/1033-01/V  
Ö 6  
Darstellung des aktuellen „Kompromisses“ zum weiteren Planungsverfahren Postscheckamt  
Enthält Anlagen
DS/1009/V  
Ö 6.1  
Darstellung des aktuellen „Kompromisses“ zum weiteren Planungsverfahren Postscheckamt  
DS/1009-01/V  
Ö 6.2  
Darstellung des aktuellen „Kompromisses“ zum weiteren Planungsverfahren Postscheckamt  
DS/1009-02/V  
Ö 6.3  
Postscheckamt  
DS/1034/V  
Ö 7  
#fanbogenbleibt: Kreative Ideen zum Erhalt des Fanbogens unterstützen  
Enthält Anlagen
DS/1068/V  
Ö 8  
Information und Anwohnerversammlung zum MUF in der Obentrautstraße 31
DS/0762/V  
Ö 9  
Konkretisierung sozialer Sanierungsziele für Neubauvorhaben im Sanierungsgebiet „Südliche Friedrichstadt“  
Enthält Anlagen
DS/0901/V  
Ö 10  
Keine weiteren Hotels und Ferienwohnungen in Friedrichshain genehmigen  
Enthält Anlagen
DS/0948/V  
Ö 11  
Mietkaufen in Xhain!  
Enthält Anlagen
DS/0979/V  
Ö 12  
Ausstellungspraxis von Abgeschlossenheitsbescheinigung in Milieuschutzgebieten anpassen  
DS/1023/V  
    VORLAGE
   

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, das Verfahren zur Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigung in sozialen Erhaltungssatzungsgebieten (Milieuschutzgebieten) anzupassen. Zukünftig sollen Abgeschlossenheitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Änderungen am Bestandsgebäude (z.B. Umbauten) erst dann erteilt werden, wenn eine erhaltungsrechtliche Genehmigung vorliegt. Insbesondere sollen:

 

1. Bei Baumaßnahmen, die nach den jeweils geltenden Vorschriften der Bauordnung Berlin nicht baugenehmigungspflichtig sind, die Abgeschlossenheitsbescheinigungen erst erteilt werden, wenn die nötige erhaltungsrechtliche Genehmigung für die geplanten Änderungen vom zuständigen Fachbereich erteilt wurde.

 

2. Bei Baumaßnahmen, die nach den jeweils geltenden Vorschriften der Bauordnung Berlin baugenehmigungspflichtig sind, die Abgeschlossenheitsbescheinigungen erst erteilt werden, wenn die Baugenehmigung erteilt wurde. Dabei soll bei Fehlen der erhaltungsrechtlichen Genehmigung die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresse aus Gründen der Verfahrensökonomie solange zurückgestellt wird, bis die erhaltensrechtliche Genehmigungsfähigkeit eventuell notwendiger Umbauten und bzw. oder die Genehmigungsfähigkeit der Aufteilung in Sondereigentum geprüft wurde. Wird die erforderliche erhaltensrechtliche Genehmigung versagt, entfällt das Sachbescheidungsinteresse für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung endgültig.

 

 

Begründung:

 

Die bisherige Praxis ermöglichte es, die Abgeschlossenheit auch bei noch zu realisierenden Planungen zu bescheinigen, unabhängig davon, ob diese nach dem sozialen Erhaltungsrecht genehmigungsfähig sind oder nicht. Eine juristische Neubewertung kommt nun zu dem Schluss, dass hier erweiterte Handlungsoptionen für die Bezirke bestehen. Demnach kann die Abgeschlossenheitsbescheinigung nun erst dann erteilt werden, wenn das Projekt mit den Zielen der Erhaltungssatzung in Einklang gebracht werden kann und eine entsprechende erhaltungsrechtliche Genehmigung vorliegt. Somit wird der Milieuschutz im Punkt der Erteilung von sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung gesrkt, was insbesondere im Rahmen verschärfter Bedingungen auf dem Berliner Wohnungsmarkt wichtig ist.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Überweisung: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

 

 

StadtBW 05.12.2018

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, das Verfahren zur Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigung in sozialen Erhaltungssatzungsgebieten (Milieuschutzgebieten) anzupassen. Zukünftig sollen Abgeschlossenheitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Änderungen am Bestandsgebäude (z.B. Umbauten) erst dann erteilt werden, wenn eine erhaltungsrechtliche Genehmigung vorliegt. Insbesondere sollen:

 

1. Bei Baumaßnahmen, die nach den jeweils geltenden Vorschriften der Bauordnung Berlin nicht baugenehmigungspflichtig sind, die Abgeschlossenheitsbescheinigungen erst erteilt werden, wenn die nötige erhaltungsrechtliche Genehmigung für die geplanten Änderungen vom zuständigen Fachbereich erteilt wurde.

 

2. Bei Baumaßnahmen, die nach den jeweils geltenden Vorschriften der Bauordnung Berlin baugenehmigungspflichtig sind, die Abgeschlossenheitsbescheinigungen erst erteilt werden, wenn die Baugenehmigung erteilt wurde. Dabei soll bei Fehlen der erhaltungsrechtlichen Genehmigung die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresse aus Gründen der Verfahrensökonomie solange zurückgestellt wird, bis die erhaltensrechtliche Genehmigungsfähigkeit eventuell notwendiger Umbauten und bzw. oder die Genehmigungsfähigkeit der Aufteilung in Sondereigentum geprüft wurde. Wird die erforderliche erhaltensrechtliche Genehmigung versagt, entfällt das Sachbescheidungsinteresse für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung endgültig.

 

 

BVV 12.12.2018

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, das Verfahren zur Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigung in sozialen Erhaltungssatzungsgebieten (Milieuschutzgebieten) anzupassen. Zukünftig sollen Abgeschlossenheitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Änderungen am Bestandsgebäude (z.B. Umbauten) erst dann erteilt werden, wenn eine erhaltungsrechtliche Genehmigung vorliegt. Insbesondere sollen:

 

1. Bei Baumaßnahmen, die nach den jeweils geltenden Vorschriften der Bauordnung Berlin nicht baugenehmigungspflichtig sind, die Abgeschlossenheitsbescheinigungen erst erteilt werden, wenn die nötige erhaltungsrechtliche Genehmigung für die geplanten Änderungen vom zuständigen Fachbereich erteilt wurde.

 

2. Bei Baumaßnahmen, die nach den jeweils geltenden Vorschriften der Bauordnung Berlin baugenehmigungspflichtig sind, die Abgeschlossenheitsbescheinigungen erst erteilt werden, wenn die Baugenehmigung erteilt wurde. Dabei soll bei Fehlen der erhaltungsrechtlichen Genehmigung die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresse aus Gründen der Verfahrensökonomie solange zurückgestellt wird, bis die erhaltensrechtliche Genehmigungsfähigkeit eventuell notwendiger Umbauten und bzw. oder die Genehmigungsfähigkeit der Aufteilung in Sondereigentum geprüft wurde. Wird die erforderliche erhaltensrechtliche Genehmigung versagt, entfällt das Sachbescheidungsinteresse für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung endgültig.

 

   
    28.11.2018 - BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
    Ö 13.35 - überwiesen
   
   
    05.12.2018 - Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
    Ö 12 - ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
   
   
    12.12.2018 - BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
    Ö 13.26 - ohne Änderungen in der BVV beschlossen
   
Ö 13     Bauanträge - Listen vom 26.11. und 03.12.2018 -      
Ö 14     optional - kurzfristige Vorlagen aus dem Bezirksamt      
Ö 15  
Milieuschutz - Standorte Verkaufsobjekte      
Ö 16  
Bericht aus dem Bezirksamt      
Ö 17     Verschiedenes      
               
 
 

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