Der Ausschuss für Stadtentwicklung empfiehlt der BVV, die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert:
- gemäß Bauordnung des Landes Berlin der Errichtung von Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen im Regelfall nur zuzustimmen, wenn gemäß § 8 Abs. 2 ein Spielplatz für Kinder eingeplant worden ist. § 8 Abs. 3 BauO Bln gilt entsprechend,
- Bauherren darauf hinzuweisen, welch hoher Wert innovative, private Spielflächen für den Wohnwert des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf darstellen,
- die Kriterien einer altersgemäßen, integrativen Spielplatzgestaltung im Sinne des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf über ein Merkblatt für Bauherren und ein Poster, das in den Fachbereichen Grün und Bauaufsicht aufgehängt wird, zu vermitteln sowie - falls erforderlich oder gewünscht - weitere Beratung anzubieten,
- zu erläutern, in welchem Umfang bei bestehenden Gebäuden - nach Sanierung oder Erweiterung der Wohnfläche - § 8 Abs. 2 Satz 6 BauO Bln bzw. § 8 Abs. 3 BauO Bln zum Tragen kommen können,
- bei Bauvorhaben, in denen ein Kinderspielplatz nicht oder nur unter sehr großen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück hergestellt werden kann, die Verpflichtung gemäß § 8 Absatz 2 über die Zahlung eines Geldbetrags gemäß § 8 Absatz 3 BauO Bln konsequent einzufordern,
- die öffentlichen Wohnungsbaugesellschaften anzuschreiben und um einen Spielplatzbericht bezogen auf Ihre Liegenschaften in Charlottenburg-Wilmersdorf zu bitten,
- über den Rat der Bürgermeister den Senat aufzufordern, im Rahmen der laufenden Novellierung der Bauordnung des Landes:
7.1 den Zusatz "in der Nähe des Baugrundstücks" in § 8 Abs. 3 Satz 3 zu streichen,
7.2 die Ausführungsvorschriften zu § 8 Abs. 2 und 3 der Bauordnung für Berlin (AV Notwendige Kinderspielplätze vom 16. Januar 2007, ABl. S. 215) zeitgemäß, d.h. nach heutigen pädagogischen und Maßstäben der Integration (Barrierefreiheit), zu überarbeiten und nunmehr unverzüglich zu erlassen. Dies gilt besonders für Art, Vielfalt und Anzahl der geforderten Grundausstattung einer Spielfläche mit Spiel- und Bewegungsgeräten für Kleinkinder und ältere Kinder. Daneben aber auch für die Verpflichtung zur Errichtung von privaten Spielplatzflächen bei Sanierung / Erweiterung von Bestandsbauten oder ihre Ablösung gemäß § 8 Absatz 3 BauO Bln.
- Zusätzlich ist der Senat über den Rat der Bürgermeister aufzufordern:
8.1 den Bezirken solange Sonderhaushaltsmittel für den Ausbau, die Anlage und Sanierung von öffentlichen Spielplätzen zur Verfügung zu stellen, bis der Bedarf gedeckt ist,
8.2 Betreuungseinrichtungen nur zu genehmigen, wenn die jeweils notwendige Aussenspielfläche nachgewiesen wird oder eine Ablösung gemäß § 8 Absatz 3 BauO Bln gezahlt worden ist,
8.3 öffentliche Wohnungsbaugesellschaften aufzufordern zu überprüfen, ob bestehenden Wohnanlagen § 8 Absatz 2 BauO Bln erfüllen und gegebenenfalls eine Frist zu setzen, dem gesetzlichen Auftrag nachzukommen.