Newsletter des Referats für Referendarangelegenheiten #5/2024 vom 08.02.2024

Ball mit Aufschrift Newsletter

Sonderzahlung nach dem Berliner Gesetz über Sonderzahlungen aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise (§§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 3 BerlVSZG Berliner Verbraucherpreise-Sonderzahlungsgesetz – BerlVSZG)

Nach diesem Gesetz erhalten Referendarinnen und Referendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne von § 10 Absatz 1 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 232), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1077) geändert worden ist:

1. Eine Einmalzahlung aus Dezember 2023 gezahlt zum 29.02.2024:
Die Höhe der Einmalzahlung beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 1.000,- Euro. Der Betrag wird teilzeitanteilig gezahlt.

Die Zahlung wird unter den Voraussetzungen gewährt, dass das Dienstverhältnis am 09. Dezember 2023 bestanden hat und im Zeitraum vom 01. August 2023 bis zum 08. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat.

Maßgeblich sind grundsätzlich die Verhältnisse am 09. Dezember 2023.

2. Eine monatliche Sonderzahlungen ab Januar 2024 befristet bis Oktober 2024:
Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt 50,- Euro bei Vollzeitbeschäftigung. Die Beträge werden teilzeitanteilig gezahlt.

Die Zahlung wird unter den Voraussetzungen gewährt, dass das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Monat besteht und in dem jeweiligen Monat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge
besteht.

3. Für am 9. Dezember 2023 ohne Dienstbezüge beurlaubte oder in Elternzeit ohne Dienstbezüge befindliche Referendarinnen und Referendare sind für die Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse der Berechtigten am letzten Tag vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich.

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