Drucksache - 1995/III
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, keine Bauvorhaben im Geltungsbereich des B-Plans 6-22 nach § 33 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) vor dem Abschluss der öffentlichen Auslegung des B-Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und vor der Umsetzung nachfolgend genannter Verfahrensschritte zuzulassen (Verzicht auf frühzeitige Planreife). Im Ergebnis der Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens
a) durch einen zweiten, vom Bezirksamt beauftragten, unabhängigen Gutachter zu überprüfen, ob die in der vorliegenden Verträglichkeitsanalyse für die geplante Neuansiedlung nahversorgungsrelevanter Einzelhandelsbetriebe am Planstandort Truman Plaza in Berlin Steglitz-Zehlendorf zugrunde gelegten Umsatzprognosen realistisch sind, obwohl vorliegende Geschäftsberichte des vorgesehenen Einzelhandelsunternehmens höhere Umsätze erwarten lassen, b) zu untersuchen, wie sich die Verträglichkeit des geplanten Einzelhandels am Planstandort darstellt, wenn statt der im vorliegenden Gutachten zugrunde gelegten Flächenproduktivität von 4.100 Euro pro m² Verkaufsfläche (VKF) von bis zu 7.200 Euro ausgegangen wird, wie die Geschäftsberichte des vorgesehenen Einzelhandelsunternehmens erwarten lassen, c) zu prüfen, ob es angeraten ist, die Verkaufsfläche des geplanten Vollversorgers von 1.700 m² auf eine Größenordnung von 1.000-1.200 m² zu reduzieren, d) die geplante textliche Festsetzung, nach der von der zulässigen Verkaufsfläche im Sondergebiet mindestens 75% durch nahversorgungsrelevante Sortimente eingenommen werden, so zu fassen, dass sie rechtlich zulässig ist und die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in der frühzeitigen Trägerbeteiligung gegen die Zulässigkeit geäußerten Einwände ausgeräumt sind, e) die vom Tiefbauamt und vom Jugendamt des Bezirks vorgeschlagene Verkehrsberuhigung in der anliegenden Marshallstraße unter Kostenbeteiligung des Vorhabenträgers mit geeigneten planungsrechtlichen Mitteln abzusichern, f) die rechtliche Sicherung der anliegenden Jugendfreizeiteinrichtung in der Marshallstraße mit seinen Außenanlagen (Skateranlage, BMX-Bahn, Basketballplatz) durch Nachbarschaftsvereinbarung und grundbuchlich gesicherte Grunddienstbarkeit nachzuweisen.
Begründung:
Erfolgt mündlich.
Berlin Steglitz-Zehlendorf, den 22. August 2011
Für die SPD-Fraktion
Karnetzki Semler
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Die BVV hat in ihrer 51. Sitzung am 31.08.2011 beschlossen:
Das Bezirksamt wird ersucht, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Bezirksverordnetenversammlung bezüglich des Bebauungsplans 6-22 (Truman Plaza) Planreife hinsichtlich des dortigen Gebietes „SO“ für gegeben hält.
Weiterhin hat die BVV beschlossen, dass im alten Betreff „Keine frühzeitige Planreife beim B-Planverfahren 6-22(Truman Plaza)“ die Wörter „Keine frühzeitige“ entfallen. Der Betreff heißt nunmehr „Planreife beim B-Planverfahren 6-22 (Truman Plaza)“.
Rögner-Francke BVVorsteher
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