Kleine Anfrage - KA-385/VII  

 
 
Nummer:KA-385/VIIEingang:10.10.2014
Eingereicht durch:von Neumann, Nickel
Weitergabe:10.10.2014
Fraktion:Fraktion der Bündnis 90/Die GrünenFälligkeit:31.10.2014
Antwort von:BzStR BürgFMBeantwortet:11.12.2014
Parlament:BezirksverordnetenversammlungErledigt:11.12.2014
  Erfasst:11.12.2014
  Geändert:
 
Betreff:Zur Meldepflicht und Bürgeramt
Anlagen:
Anfrage Herr von Neumann PDF-Dokument
Antwort BzStR BürgFM PDF-Dokument
   

Kleine Anfragen Eingangstext

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Ist es richtig, dass man sich bei Zuzug in den Bezirk innerhalb von 14 Tagen anmelden muss?

 

  1. Machen sich Bürgerinnen und Bürger strafbar, wenn sie sich nicht innerhalb dieser Frist anmelden?

 

  1. Was unternimmt man, wenn man keinen Zugang zu einem Bürgeramt bekommt, weil alle Bürgerämter geschlossen sind bzw. weil man keinen Termin innerhalb der nächsten 14 Tage bekommt?
Kleine Anfragen Antworttext

Zu der o. g. Kleinen Anfrage gibt das Bezirksamt folgende Auskunft:

 

  1. Ist es richtig, dass man sich bei Zuzug in den Bezirk innerhalb von 14 Tagen anmelden muss?

 

Im § 11 Abs. 1 des Meldegesetzes von Berlin (Allgemeine Meldepflicht) hat der Gesetzgeber unter anderem neben der Meldepflicht auch die Meldefrist geregelt.

Danach muss der Meldepflichtige, der eine Wohnung in Berlin bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei einer Meldebehörde anmelden.

Die Meldefrist von zwei Wochen gilt demnach auch für Zuzüge in den Bezirk Marzahn-Hellersdorf.

 

 

  1. Machen sich Bürgerinnen und Bürger strafbar, wenn sie sich nicht innerhalb dieser Frist anmelden?

 

Im §30 Abs.1 Pkt.1 des Meldegesetzes von Berlin  (Ordnungswidrigkeiten) handelt der Meldepflichtige ordnungswidrig, wenn er seiner Pflicht zur Anmeldung  nach § 11 Abs.1 nicht rechtzeitig nachkommt.

Dieser Tatbestand kann mit Verwarnungsgeld oder Geldbuße geahndet werden.

Bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten haben sich die Ämter für Bürgerdienste einheitlich auf folgende Regelungen in den Bürgerämtern verständigt:

 

Bei verspäteter Anmeldung wird ein Verwarnungsgeld unter dem Aspekt der Fahrlässigkeit erst bei einem Zeitraum der Überschreitung der Meldefrist von 3 Monaten ausgesprochen.

Mit dieser Regelung haben die Berliner Bürgerämter bereits Engpässen bei der Terminvergabe entgegengewirkt.

 

 

  1. Was unternimmt man, wenn man keinen Zugang zu einem Bürgeramt bekommt, weil alle Bürgerämter geschlossen sind bzw. weil man keinen Termin innerhalb der nächsten 14 Tage bekommt?

 

Die Dienstleistungen der Bürgerämter können in allen Bezirken gleich wahrgenommen werden. Hier gibt es keine örtlichen Zuständigkeiten. Wenn die Termine in den nächsten 14 Tagen in allen Berliner Bürgemtern ausgebucht sind, ist eine Vorsprache ohne Termin vor Ort möglich.

Grundsätzlich bieten die meisten Bürgerämter je nach Personallage Tagestermine an oder arbeiten mit Wartenummern. Bei den Bürgemtern in Marzahn-Hellersdorf finden Sie folgenden Hinweis auf der Internetseite der Bürgerämter bei der Terminbuchung:

r den gleichen Tag können nur am Informationstresen des Bürgeramtes noch freie Termine erfragt werden. Darüber hinaus stellen unsere Bürgerämter täglich je nach Personalstärke für den Folgetag zutzliche Termine im Internet bereit.

 

 

 

St. Richter

 
 

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