Drucksache - 1036/4  

 
 
Betreff: Sicherheitspersonal für Flüchtlingsheime in Charlottenburg-Wilmersdorf standardisieren
Neu: Einheitliche Standards für Sicherheitspersonal in Flüchtlingsheimen in Charlottenburg-Wilmersdorf
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD/Grüne 
Verfasser:Wuttig/Fortong/Dr. Vandrey/Wapler 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
16.10.2014 
38. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Die BVV möge beschließen:

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 16.10.2014 Folgendes beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird gebeten, beim Senat darauf hinzuwirken, einen einheitlichen

Standard bei der Auswahl von Sicherheitspersonal in Flüchtlingsunterkünften zu

entwickeln.

 

Der BVV ist bis zum 31.12.2014 zu berichten.

 

Das Bezirksamt teilt dazu mit:

 

Entsprechend dem Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung hat das Bezirksamt die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales angeschrieben und das Anliegen eines einheitlichen Standards bei der Auswahl von Sicherheitspersonal in Flüchtlingsunterkünften vorgetragen. Die Senatsverwaltung hat dazu folgende Stellungnahme abgegeben:

 

"Unmittelbar nach Bekanntwerden der zu Grunde liegende Vorfälle in nordrhein-westfälischen Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge hat mein Haus in Abstimmung mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) eine Sachaufklärung der Berliner Gegebenheiten veranlasst. Im Ergebnis meiner Überprüfung wurde Folgendes festgestellt:

 

?        Beschwerden über gewalttätige Übergriffe von Sicherheitspersonal sind bis jetzt weder im Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) noch bei der hiesigen zuständigen Senatsverwaltung bekannt geworden.

 

?        In Berlin sind nach den vorliegenden Informationen weder die in Nordrhein-Westfalen laut Medienberichten betroffene Betreiberfirma (EHC) noch der involvierte Sicherheitsdienst (SKI Wach- und Sicherheitsgesellschaft mbH) im Bereich der Flüchtlingsunterbringung tätig geworden.

 

?        Bereits in der Vergangenheit durften die Berliner Einrichtungen, in welchen Asylbegehrende und Flüchtlinge untergebracht werden, nur Wachschutzunternehmen verpflichten, die bzw. deren Beschäftigte über eine Sachkundeprüfung gem. § 34a Gewerbeordnung (GewO) verfügen.

 

Gleichwohl habe ich die besagten Vorfälle zum Anlass genommen, eine Ergänzung der Qualitätsanforderungen für vertragsgebundene Gemeinschaftsunterkünfte zu initiieren: Mit der Neufassung vom 30.09.2014 gelten die festgelegten Anforderungen für Wachschutzunternehmen nunmehr auch für Nach- oder Subunternehmen, die im Auftrag des Wachschutzunternehmens in der Einrichtung tätig werden.

 

Die vollständigen Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an das in den Einrichtungen eingesetzte Personal einschließlich Wachschutz sind unter Ziff. III 1.-5. der Qualitätsanforderungen geregelt, die ich zur Vermeidung von Wiederholungen in der aktuell geltenden Fassung beifüge.

 

Die vorgenannten Qualitätsanforderungen werden durch eine entsprechende Klausel im Betreibervertrag verpflichtend umgesetzt, und zwar landesweit für alle vertragsgebundenen Gemeinschaftsunterkünfte. Das LAGeSo stellt im Rahmen des Qualitätsmanagements sicher, dass die Einhaltung der Qualitätsanforderungen in allen Unterkünften regelmäßig, mindestens einmal jährlich, kontrolliert wird. Hierzu erfolgen sowohl Routinebegehungen als auch schwerpunktbezogene Begehungen (Teil-, Nach- oder Beschwerdebegehungen).

 

Eine dauerhafte Abweichung von diesen Anforderungen stellt - sofern sie nicht in besonders begründeten Einzelfällen (insbesondere im Rahmen der Notunterbringung zwecks Vermeidung von Obdachlosigkeit) zuvor einvernehmlich mit dem LAGeSo abgestimmt wurde - daher eine Vertragsverletzung dar und kann entsprechende Sanktionen nach sich ziehen, deren Ausgestaltung im Einzelnen ebenfalls im Betreibervertrag festgelegt wird. Insbesondere kommt eine fristlose Kündigung des Betreibervertrags durch das LAGeSo in Betracht, sofern festgestellt wird, dass durch die Unterschreitung der Qualitätsanforderungen die sich aus dem Vertrag ergebenden wesentlichen Verpflichtungen schuldhaft verletzt werden."

 

Die Qualitätsanforderungen des LAGeSo mit Stand vom 30.09.2014 liegen dieser Stellungnahme bei.

 

Das Bezirksamt vertritt die Auffassung, dass der Zielsetzung des Antrages der Bezirksverordnetenversammlung durch die dargestellten Maßnahmen hinreichend entsprochen wird. Außerdem weist es erneut darauf hin, dass die Verantwortung für die Einrichtung und den Betrieb von Flüchtlingsunterkünften in Berlin dem Landesamt für Gesundheit und Soziales und nicht im Verantwortungsbereich des Bezirksamtes liegt.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss als erledigt zu betrachten.

 

 

 

Reinhard Naumann                                                                                                            Carsten Engelmann

Bezirksbürgermeister                                                                                     Bezirksstadtrat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesamt für Berliner Unterbringungsleitstelle Seite 1 von 7 Gesundheit und Soziales Anlage 2 - Qualitätsanforderungen Stand: 30.09.2014

 

I. Einleitung

Sämtliche öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und Vorschriften in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb von Unterkünften müssen eingehalten werden. Die Betreiber/innen stimmen sich grundsätzlich eigenständig und eigeninitiativ mit den zuständigen Behörden ab.

 

Bei der Berechnung der Wohnfläche bleiben die Neben- und sonstigen Flächen (z. B. Flure, Toiletten, Küchen, Gemeinschaftsräume, Waschräume etc.) unberücksichtigt.

 

Mit der Berliner Unterbringungsleitstelle werden die Kapazitäten und die Belegungen von Unterkünften festgelegt. Die Entwurfsplanung ist in der Berliner Unterbringungsleitstelle vorzulegen und abzustim-men. Abweichungen sind schriftlich von der Berliner Unterbringungsleitstelle zu genehmigen.

 

II. Anforderungen an den Bau

 

Die Anforderungen an den Bau beziehen sich auf jede Art der Unterbringung (Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft oder notbelegte Unterkunft). Besonderheiten für eine Unterbringungsart sind kenntlich gemacht.

 

Allgemeines

 

1. An den Türen der zur Unterbringung vorgesehenen Räume ist deutlich die Zimmernummer und Wohnfläche analog zum Raumverzeichnis kenntlich zu machen.

2. Alle Räume müssen über eine zweckentsprechende Beleuchtung und ausreichende Belüftungs-möglichkeiten verfügen.

3. Bei der Unterbringung von Kindern sind alle Steckdosen mit Kindersicherungen auszustatten.

4. Für Notfälle ist geeignetes Erste Hilfe Material vorzuhalten. Dieses ist enthalten in Verbandskästen nach DIN 13169 oder DIN 13157. Notrufnummern von Polizei, Feuerwehr, Giftnotruf und gegebenen-falls weiteren Institutionen sind offen und sichtbar auszuhängen.

 

Individueller Wohnbereich

 

1. Für die Bewohner/innen steht in den Einrichtungen ein individueller Wohnbereich zur Verfügung. Zu diesem Wohnbereich gehören Wohn-/Schlafräume. Dafür ergeben sich folgende Anforderungen:

 

a. Größe für ein Ein-Bett-Zimmer: 9 m²

 

b. Größe für ein Zwei-Bett-Zimmer: 15 m²

 

c. Größe für ein Drei-Bett-Zimmer: 21 m²

 

 

 

 

 

Landesamt für Gesundheit und Soziales Berliner Unterbringungsleitstelle Seite 2 von 7 Anlage 2 - Qualitätsanforderungen Stand: 30.09.2014

 

d. Größe für ein Vier-Bett-Zimmer: 27 m².

 

Hiervon abweichend kann bei der Belegung eines Zimmers für Kinder unter sechs Jahren lediglich ein Flächenbedarf von 4 m² zugrunde gelegt werden. Die dadurch ggf. entstehende Überbelegung wird gemäß Vertrag abgerechnet.

 

2. Für Einrichtungen, die bei Neufassung dieser Qualitätsanforderungen bereits in Betrieb oder im Bau sind (Bestandseinrichtungen), gelten die o.g. Anforderungen hinsichtlich der Raumgrößen nicht unmit-telbar; die entsprechenden Vorgaben der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugrunde gelegten Qualitätsanforderungen finden bis zu einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung Anwendung.

3. Familien mit Kindern, Ehepaare und Lebenspartner haben einen Anspruch auf gemeinsame Unter-bringung.

4. In einem Raum sollen nicht mehr als vier Bewohner/innen untergebracht sein. Handelt es sich nicht um eine Familie, sind die Bewohner/innen nach Geschlechtern getrennt unterzubringen

 

Kinder-, Aufenthalts- und Beratungsräume

 

1. Für die Kinder der Einrichtung ist mindestens ein Spielraum in ausreichender Größe und kindge-rechter Ausstattung einzurichten.

2. Unabhängig davon ist zusätzlich für die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen ein Hausaufga-benraum in ausreichender Größe und mit entsprechender Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

3. Es ist mindestens zusätzlich ein Aufenthaltsraum mit ausreichender Größe und Ausstattung einzu-richten. Dieser Aufenthaltsraum kann als Begegnungs-, Fernseh-, Schulungs- oder Sportraum genutzt werden. Eine Doppelnutzung des Aufenthaltsraums soll mit den Bedürfnissen der Bewohner/innen abgestimmt sein.

4. In Abhängigkeit von der vertraglich vereinbarten Belegungskapazität muss mindestens ein Bera-tungsraum für die Durchführung von Beratungs- und Betreuungsaufgaben zur Verfügung stehen.

5. Der Zugang zu den Räumen ist zu gewährleisten und sicherzustellen. Die Bewohner/innen sind über die Nutzungsart und die Aktivitäten innerhalb der Räume zu informieren. Landesamt für Gesundheit und Soziales Berliner Unterbringungsleitstelle Seite 3 von 7 Anlage 2 - Qualitätsanforderungen Stand: 30.09.2014

 

Sonstige Räume

 

1. In der Einrichtung ist ein Raum für Untersuchungen und Behandlungen vorzuhalten. Zur notwendi-gen Ausstattung dieses Raumes gehören: Waschbecken, Seifen- und Desinfektionsmittelspender, Papierhandtücher, Abwurfbehälter, Medikamentenkühlschrank, Untersuchungsliege, abschließbarer Schrank (für Utensilien des Arztes), Büroausstattung (u. a. Schreibtisch, Stuhl, Telefon etc.), Umklei-demöglichkeit (Sichtschutz, Ablage und/oder Garderobenhaken) und ausreichendes Licht (möglichst Tageslicht ansonsten helle Deckenbeleuchtung).

2. In der Einrichtung sind Räume für das Waschen und Trocknen der Kleidungsstücke der Bewoh-ner/innen mit entsprechender Ausstattung und der Kapazität angemessen vorzuhalten. Räume, die dem Waschen und Trocknen dienen, sollen natürlich/ausreichend belüftet sein.

3. Ausreichende Abstellfläche für Fahrräder, für Kinderwagen, für Spenden (z. B. Kleiderkammer), für Reinigungsutensilien sowie zur Aufbewahrung von Hab und Gut der Bewohner/innen entsprechend der Aufbewahrungspflichten sind vorzuhalten.

Information und Kommunikation

In der Einrichtung ist in allgemein und jederzeit zugänglichen Bereichen (z. B. Kinder-, Aufenthalts- und Beratungsräumen) kostenfrei WLAN-Empfang sicherzustellen. Dafür sind mobile Endgeräte (pro 100 Bewohner/innen ein Notebook oder Tablet) zur leihweisen Nutzung vorzuhalten.

 

Sanitäranlagen und Waschräume

 

1. Sanitärräume, wie Duschen und Toiletten, sind auf geeignete Weise vor Einsicht zu schützen und abzutrennen.

2. Verfügt die Einrichtung nicht oder nur teilweise über abgeschlossene Wohnbereiche, die mit eige-nen Nasszellen ausgestattet sind, müssen Gemeinschaftswasch- und Duschräume sowie Gemein-schaftstoiletten für männliche und weibliche Bewohner getrennt und abschließbar eingerichtet werden. Diese sollen sich in unmittelbarer Nähe des individuellen Wohnbereichs befinden. Dabei sind mindes-tens

 

a. ein Waschbecken für je fünf bis maximal sieben Bewohner/innen,

 

b. ein Duschplatz für je zehn bis maximal 15 Bewohner/innen,

 

c. ein Toilettenplatz für je zehn weibliche Bewohnerinnen,

 

d. ein Toilettenplatz und ein Urinalbecken für je 15 männliche Bewohner sowie

 

e. Zubehör (z. B. Toilettenbürste, verschließbare Hygieneeimer, Wandhaken, Seifenspender zur hygienischen Händereinigung)

 

vorzusehen.

 

 

Landesamt für Gesundheit und Soziales Berliner Unterbringungsleitstelle Seite 4 von 7 Anlage 2 - Qualitätsanforderungen Stand: 30.09.2014

 

3. Die Sanitäreinrichtungen sollen ausreichende Ablagemöglichkeiten für persönliche Körperpflegemit-tel, Hand- und Badetücher sowie für die Bekleidung aufweisen.

4. Die Be- und Entlüftung hat entweder direkt über Fenster oder mittels Zwangslüftung zu erfolgen. Fußböden und Wände müssen leicht zu reinigen sein.

 

Gemeinschaftsküchen

 

1. Stehen für die Verpflegung keine oder nur teilweise separate Kochgelegenheiten (z. B. in abge-schlossenen Wohneinheiten) zur Verfügung, sind Gemeinschaftsküchen einzurichten. Die Küchen sollen in der Nähe der Wohn- und Schlafräume und möglichst auf derselben Etage liegen.

 

Für die Ausstattung sind mindestens vorzusehen:

 

a. ein Herd (Backröhre und vier Kochstellen) für je zehn Bewohner/innen,

 

b. Arbeitsplatten zur Nahrungs- und Getränkezubereitung,

 

c. Abwasch- und Spültische mit Kalt- und Warmwasseranschluss einschließlich Abstellmöglich-keit,

 

d. eine Kühleinrichtung mit Gefrierfach von 20 bis 30 Liter je Bewohner/innen, wenn sie nicht an-derweitig zur Verfügung gestellt werden.

 

2. Die Küchen müssen über Fenster und/oder eine ausreichende Belüftung verfügen.

Außenanlagen

Die Außenanlagen zur Freizeitgestaltung - sofern vorhanden - sollen Freiflächen für Sport und Spiel sowie zur Erholung ausweisen.

 

III. Anforderungen an den Betrieb

 

1. Für den Betrieb der Einrichtung muss das eingesetzte Personal persönlich und fachlich für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit geeignet sein. Mindestens die Hälfte des eingesetzten Personals muss über Erfahrung (i. d. R. Berufserfahrung, die in Ausnahmefällen auch durch Praktika oder ehrenamtli-che Tätigkeiten ersetzt werden kann) in der Arbeit mit dem unterzubringenden Personenkreis verfü-gen.

2. Im Bereich Soziale Arbeit ist sicherzustellen, dass ausreichend Fachkräfte (z. B. Diplom-Sozialpädagoge (FH), Diplom-Sozialarbeiter (FH), Sozialpädagogin/Sozialpädagoge/Sozialarbeiter/in (B.A.)) beschäftigt sind.

3. Bei den eingesetzten Personen dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich ungeeignet sind. Zum Nachweis hat der/die Be-Landesamt für Gesundheit und Soziales Berliner Unterbringungsleitstelle Seite 5 von 7 Anlage 2 - Qualitätsanforderungen Stand: 30.09.2014

treiber/in von allen in der Einrichtung tätigen Mitarbeitern vor der Einstellung bzw. bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung ein Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregisterge-setzes, das nicht älter als drei Monate ist, anzufordern und vorlegen zu lassen.

4. Mit Wachschutzaufgaben dürfen nur Unternehmen beauftragt werden, die bzw. deren Beschäftigte über eine Sachkundeprüfung gem. § 34a Gewerbeordnung (GewO) verfügen. Dies gilt auch für Nach- oder Subunternehmen, die im Auftrag des Wachschutzunternehmens in der Einrichtung tätig werden.

5. Darüber hinaus muss der Heimleiter bzw. deren Stellvertreter nach seiner Persönlichkeit, der Aus-bildung/dem Studium und dem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, dass die Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern stehen, sachge-recht - im Interesse und an den Bedürfnissen der Bewohner/innen orientiert, erbracht werden.

 

Einrichtungskonzept

 

Der/Die Betreiber/in der Einrichtung hat ein Einrichtungskonzept spätestens vier Wochen nach Fer-tigstellung der Soll-Kapazität schriftlich beim LAGeSo vorzulegen. Das Einrichtungskonzept hat min-destens zu enthalten:

 

- Angaben zum/r Betreiber/in (Geschichte, Erfahrungen, Aufbauorganisation [Funktion, Name], Leitbild, Unternehmensphilosophie und Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung [QM-System])

 

- Beschreibung zur Einrichtung, deren Lage und Ausstattung sowie die Zusammenarbeit mit Bezirk, Schulen, Kitas

 

- Aufstellung des beschäftigten Personals in der Einrichtung (zeitlicher Umfang, Aufgaben, Nach-weis der fachlichen und persönlichen Eignung für die ausgeübte Tätigkeit)

 

- Beschreibung der Angebote zur Betreuungs- und Freizeitgestaltung (unterteilt nach regelmäßigen und besonderen Angeboten)

 

- Beschreibung der Beratungsangebote (unterteilt nach regelmäßigen und besonderen Angeboten sowie Integration der Bewohner/innen)

 

- Beschreibung der Verfahren (einschl. der Benennung der Ansprechpartner/Verantwortlichen):

o Ein- und Auszug,

 

o Umgang mit Beschwerden (innerhalb und außerhalb der Einrichtung)

 

o Abmahnung/Hausverbote

 

o mögliche Kindeswohlgefährdung und

 

o meldepflichtige Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

 

 

- Hygiene und Reinigung (einschl. Erarbeitung einer Gefahrenanalyse "Schädlingsprophylaxe und -bekämpfung)

 

- Sicherheitskonzept

 

- bei einer Aufnahmeeinrichtung/notbelegter Unterkunft: Versorgungskonzept.

 

 

Landesamt für Gesundheit und Soziales Berliner Unterbringungsleitstelle Seite 6 von 7 Anlage 2 - Qualitätsanforderungen Stand: 30.09.2014

 

Grundausstattung

 

1. Zur Grundausstattung eines Raumes gehören für jeden Bewohner/innen:

 

a) eine geeignete und separate Schlafgelegenheit mit entsprechender Ausstattung

a. Bettgestell, ggf. ein Kinderbett

 

b. Matratze

 

c. Kopfkissen

 

d. Einziehdecken in ausreichender Zahl

 

 

b) ein Tischteil mit Sitzgelegenheit

 

c) ein abschließbarer Schrank oder abschließbarer Schrankanteil (Mindestgröße pro Per-son: 50x180x55 cm [BHT])

 

d) eine Tischlampe bzw. Leselampe

 

e) Bettwäsche und Handtücher zum regelmäßigen Wechseln

 

f) Grundausstattung je Zimmer bzw. Haushaltsgemeinschaft:

a. mit Küchenutensilien, insbesondere mit Geschirr, Besteck, Töpfe und Pfannen, sowie

 

b. Abfalleimer mit Deckel und

 

c. die notwendigen Reinigungsmaterialien und -geräte (einmalig)

 

d. Möglichkeit zur Aufbewahrung von Geschirr, Lebensmitteln, Handtüchern und Bettwäsche

 

 

2. Sofern in der Einrichtung keine gemeinschaftlich genutzten Küchenräume oder andere Kochgele-genheiten in abgeschlossenen Wohneinheiten zur Verfügung stehen, dann gehören ebenfalls zur Grundausstattung eines Raumes:

 

a) Kochplatte (mindestens zwei Kochstellen)

 

b) Abwasch- und Spültisch mit Warm- und Kaltwasseranschluss einschließlich Abstellmöglichkei-ten

 

c) Arbeitsplatte zur Nahrungs- und Getränkezubereitung

 

d) eine Kühleinrichtung mit Gefrierfach von 20 bis 30 Liter je Bewohner/innen.

 

3. Der Einbau einer Pantryküche (als Block) wird empfohlen. Die Pantryküche muss mindestens 1,20 m breit sein, über eine Spüle, zwei Kochstellen und eine (möglichst integrierte) Kühleinrichtung mit Gefrierfach verfügen.

4. Das Aufstellen von Doppelstockbetten bedarf vorab der schriftlichen Genehmigung des LAGeSo. Die unter Punkt I.3 "Individueller Wohnbereich" benannte Wohnfläche darf nicht unterschritten werden.

Reinigung und Hygiene

 

Landesamt für Gesundheit und Soziales Berliner Unterbringungsleitstelle Seite 7 von 7 Anlage 2 - Qualitätsanforderungen Stand: 30.09.2014

 

Während des Betriebes der Einrichtung ist durch den/die Betreiber/in folgendes zu gewährleisten:

 

a. An Werktagen (hier: Montag bis Freitag) werden die Verkehrsflächen mindestens einmal täg-lich gereinigt.

 

b. Die Reinigung der Gemeinschaftsküchen und der gemeinschaftlich genutzten Sanitärbereiche erfolgt mindestens einmal täglich von Montag bis Sonntag.

 

c. Abgeschlossene Wohneinheiten werden durch die Bewohner/innen gereinigt. Für einen Neu-bezug ist die hygienische Sauberkeit und Ordnung durch den/die Betreiber/in zu gewährleis-ten.

 

d. Einem Schädlingsbefall ist derart vorzubeugen, dass

a. Zutritts- und Zuflugsmöglichkeiten unterbunden,

 

b. Verbergeorte vermieden,

 

c. bauliche Mängel beseitigt und

 

d. Ordnung und Sauberkeit eingehalten

 

 

werden.

 

e. Es sind regelmäßig Befallskontrollen durchzuführen und zu dokumentieren.

 

f. Waschen der Bettwäsche alle 14 Tage bzw. Austausch nach Bewohner/innenwechsel

 

g. Waschen der Handtücher wöchentlich bzw. Austausch nach Bewohner/innenwechsel.

 

Heizperiode

 

In der Heizperiode vom 01. Oktober bis zum 30. April, und zusätzlich wenn an drei aufeinanderfolgen-den Tagen die Außentemperatur um 21:00 Uhr 15 Grad Celsius unterschreitet, ist für eine ausrei-chende Beheizung des Wohnheimes zu sorgen.

Besonderheiten

In den Unterkünften, in denen die Bewohner/innen aufgrund gesetzlicher Vorgaben nur einen An-spruch auf Unterbringung mit Vollverpflegung haben, sind hinsichtlich der Vollverpflegung die nachfol-gend genannten Bedingungen zu erfüllen:

 

a. Es sind täglich mindestens drei (bei Bedarf individuell auch mehr) qualitativ und quantitativ ausreichende vitamin- und proteinreiche Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen und Abendes-sen) auszugeben.

 

b. Zusätzlich zu den Mahlzeiten sind alkoholfreie Getränke (Tee, Kaffee, Mineralwasser etc.) in ausreichender Menge (mindestens zwei Liter Wasser pro Person zzgl. anderer Getränke) zur Verfügung zu stellen.

 

c. Für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr werden die erforderliche Baby- bzw. Klein-kindernahrung und Windeln solange der Bedarf besteht, bereitgestellt.

 

d. Bei den Mahlzeiten sind auf eine ausgewogene Ernährung, religiöse Belange der Bewoh-ner/innen und bei gesundheitlichen Einschränkungen die aus medizinischer Sicht erforderli-chen Bedürfnisse zu berücksichtigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 
 

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