In Chemischen Reinigungen werden Textilien mit organischen Lösemitteln gereinigt. Dies können sowohl halogenierte organische Verbindungen als auch Kohlenwasserstofflösemittel (KWL) sein. Diese leichtflüchtigen halogenierte organische Verbindungen sind potenziell gesundheits- und umweltschädlich.
Auf Grund dieser Wirkung schreibt die 2. Bundes-Immissonsschutzverordnung (2. BImSchV) vor, dass in Chemischen Reinigungen als halogenierte Lösemittel nur Tetrachlorethen (Per) eingesetzt werden darf. Zusätzlich bestimmt diese Verordnung Maßnahmen, wie die Installation einer Abluftanlage und die Abdichtung der Decken, um den Übertritt des Lösemittels in benachbarte Wohnungen zu verhindern. Nach Umbauarbeiten ist darauf zu achten, dass eventuelle Schäden der Diffusionsabdichtungen wieder beseitigt werden.
In der Verordnung ist ein Grenzwert für die zulässige Konzentration an Tetrachlorethen in den benachbarten Wohnräumen von Chemischen Reinigungen festgelegt. Dieser liegt bei 0,1 mg Tetrachlorethen/m³ Luft. Die Einhaltung dieses Grenzwertes wird vom bezirklichen Umweltamt regelmäßig überprüft. Überschreitungen traten in der Vergangenheit ausschließlich in Altbauten auf, in deren Balkendecken das Tetrachlorethen gespeichert wurde und nur langsam verdampft.
Inzwischen werden in Chemischen Reinigungen auch Kohlenwasserstofflösemittel (KWL) verwendet, die weder Chlor noch Fluor enthalten. Hier gelten die Vorschriften der 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung, der sog. Lösemittelverordnung. In der Lösemittelverordnung ist neben den technischen Anforderungen auch festgelegt, dass jährlich eine Lösemittelbilanz zu erstellen und dem Umweltamt vorzulegen ist.