Bei Entfernungen über 20 km hinaus können für die übersteigenden Kilometer 0,38 € / km angesetzt werden. Ein Freibetrag für Werbungskosten kann nur berücksichtigt werden, soweit die Aufwendungen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €, bei Empfängern von Versorgungsbezügen 102 €, jährlich übersteigen. mehr