Verwandte Begriffe: Anlage G; Einkommenssteuer; Gewerbesteuer; Steuererklärung; Unternehmenssteuer
Für Photovoltaikanlagen sind unterschiedliche Steuern relevant. Dies hängt von der Anlage selbst ab, aber auch vom konkreten Konzept der Energienutzung sowie dem rechtlichen Status von Betreibenden der Anlage und Abnehmenden der Energie.
Gewerbesteuer ist beispielsweise fällig, weil Solarstrom ins Netz eingespeist und vergütet wird. Einkommenssteuer wird fällig, wenn die Anlage während ihrer Laufzeit Gewinne erzielt. Umsatzsteuer kann bei gewerblichen Anlagen als Vorsteuer geltend gemacht und abgezogen werden. Gewerbliche Anlagen von Unternehmen, beispielsweise auf Firmengebäuden zur Erzeugung von betrieblichem Strom, werden wie andere Betriebsmittel steuerlich abgeschrieben.
Ob und in welchem Umfang Photovoltaikanlagen steuerlich behandelt werden, hängt von ihrer Größe (Peakleistung) und der Art der Stromnutzung ab. Anlagen bis 30 kW brauchen seit 2023 keine Einkommenssteuer mehr zu erklären. Bei gemischt genutzten Immobilien liegt die Grenze bei 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.