Die Entscheidungen werden ausschließlich in anonymisierter Fassung für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Eine Zuverfügungstellung von Beschlüssen zu bestimmten Vergabevorgängen oder Verfahrensbeteiligten durch die Vergabekammer ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
Entscheidungen der Vergabekammer des Landes Berlin
Anonymisierte Beschlüsse aus den Jahren
2022
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B1-30/21 Beschluss vom 13.04.2022
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B2-53/21 Hauptsachebeschluss vom 25.03.2022
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B2-40/21 Notwendigkeitsbeschluss vom 23.03.2022
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B2-01/22 Hauptsachebeschluss vom 18.03.2022
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B2-40/21 Hauptsachebeschluss vom 14.03.2022
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B1- 21/22 Einstellungsbeschluss vom 08.02.2022
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B1- 23/22 Einstellungsbeschluss vom 08.02.2022
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B 1-52/21 Hauptsachebeschluss vom 18.01.2022
noch nicht bestandskräftig
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B2-08/21 Einstellungsbeschluss vom 05.01.2022
2021
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B2-35/21 Hauptsachebeschluss vom 03.12.2021
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B2-60/20 Einstellungsbeschluss vom 12.11.2021
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B 1-15/21 Hauptsachebeschluss vom 18.08.2021
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B 1-62/21 Hauptsachebeschluss vom 13.08.2021
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B 1-63/21 Hauptsachebeschluss vom 28.07.2021
(noch nicht bestandskräftig)
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B 2-12/21 Hauptsachebeschluss vom 13.07.2021
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B 2-07/21 Hauptsachebeschluss vom 25.06.2021
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B 1-12/20 Feststellungsbeschluss vom 09.06.2021
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B 2-07/21 Hauptsachebeschluss vom 25.06.2021
B 1-12/20 Feststellungsbeschluss vom 09.06.2021
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B 2-57/20 Einstellungsbeschluss vom 12.05.2021
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B 2-64/20 Hauptsachebeschluss vom 30.04.2021
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B 2-65/20 Einstellungsbeschluss vom 23.04.2021
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B 2-19/20 Einstellungsbeschluss vom 26.03.2021
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B 2-03/21 Einstellungsbeschluss vom 11.03.2021
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B 2 - 53/20 Hauptsachebeschluss vom 26.02.2021
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B 2-17/20 Einstellungsbeschluss vom 08.02.2021
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B 2-46/20 Einstellungsbeschluss vom 13.01.2021
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B 2-35/20 Hauptsachebeschluss vom 13.01.2021
2020
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B 2 - 20/20 Hauptsachebeschluss vom 04.11.2020
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B 1 - 10/19 Hauptsachebeschluss vom 12.06.2019
(noch nicht bestandskräftig)
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B 2 - 42/20 Hauptsachebeschluss vom 09.09.2020
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B 2 - 32/20 Hauptsachebeschluss vom 31.08.2020
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B 1 - 18/19 Einstellungsbeschluss vom 26.08.2020
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B 2 - 16/20 Hauptsachebeschluss vom 08.07.2020
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B 1 - 08/20 Hauptsachebeschluss vom 31.03.2020
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B 1 - 43/19 Beschluss vom 09.03.2020
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B 1 - 38/19 Beschluss vom 22.01.2020
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B 1 - 39/19 Hauptsachebeschluss vom 06.01.2020
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B 1- 36/19 Hauptsachebeschluss vom 13.03.2020
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B 1- 15/19 Hauptsachebeschluss vom 15.05.2020
2019
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B 2 - 29/19 Hauptsachebeschluss vom 12.11.2019
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B 1- 15/19 Hauptsachebeschluss vom 20.09.2019
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B 1 - 13/19 Hauptsachebeschluss vom 13.09.2019
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B 1 - 10/19 Hauptsachebeschluss vom 12.06.2019
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B 1 - 09/19 Hauptsachebeschluss vom 30.07.2019
2018
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B 1 - 20/18 Hauptsachebeschluss vom 25.03.2019
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B 2 - 19/18 Einstellungsbeschluss vom 23.08.2018
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B 2 - 10/18 Hauptsachebeschluss vom 20.06.2018
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B 1 - 24/17 Hauptsachebeschluss vom 02.02.2018
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B 1 - 33/17 Einstellungsbeschluss vom 16.02.2018
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B 2 - 31/17 Einstellungsbeschluss vom 19.02.2018
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B 2 - 26/17 vom 19.03.2018
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B 2 - 40/16 Einstellungs- und Kostenbeschluss vom 23.04.2018
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B 1 - 28/18 Hauptsachebeschluss vom 02.10.2018
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B 1 - 28/18 Hauptsachebeschluss vom 02.10.2018
2017
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B 1 - 15/17 vom 17.10.2017
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B 1 - 08/17 vom 16.05.2017
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B 2 - 40/16 Zwischenbeschluss vom 03.02.2017
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B 1 - 34/16 vom 05.01.2017
2016
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B 1 - 23/16 vom 16.08.2016
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B 2 - 03/16 vom 04.04.2016
2015
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B 1 - 20/15 vom 17.08.2015
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B 1 - 17/15 vom 06.08.2015
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B 1 - 10/15 vom 06.08.2015
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B 1 - 27/14 vom 14.04.2015
2014
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B 1 - 19/14 vom 14.11.2014
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B 1 - 10/14 vom 26.08.2014
2013
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B 1 - 13/13 vom 30.07.2013
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B 1 - 43/12 vom 22.02.2013
2011
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B 2 - 24/11 vom 14.10.2011
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B 2 - 22/11 vom 15.08.2011
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Beschluss B 2 - 12/11 vom 15.04.2011
- Für eine von der Antragsgegnerin begehrte Rubrumsberichtigung besteht kein Anlass, wenn sie mit der Wettbewerbsbekanntmachung einen verbindlichen, zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat, indem sie sich selbst als Auftraggeber bezeichnet hat.
- Die Auswahl der Teilnehmer aus dem Kreis der Bewerber gemäß RPW 2008 ist Sache des Auslobers.
- Ist aus der Wettbewerbsbekanntmachung erkennbar, dass die Teilnehmer nicht der Auslober, sondern ein mit Dritten besetztes Gremium auswählt, ist dies bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Anträge auf Teilnahme zu rügen.
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B 2 - 07/11 vom 13.05.2011
- Zur Abgrenzung von Bauauftrag und Dienstleistungsauftrag bei Arbeiten an Straßenbeleuchtungsanlagen
- Die Vergabekammer hat hinsichtlich der Frage, ob der Rechtsweg zu ihr als Nachprüfungsinstanz gegeben ist, unabhängig von der Einhaltung der Rügepflichten zu prüfen, ob der maßgebliche Schwellenwert erreicht oder überschritten ist.
- Als „andere Unternehmen“ im Sinn des § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB sind nicht solche Unternehmen anzusehen, die Gelegenheit haben, von einer Ausschreibung Kenntnis zu erlangen, aber kein Angebot abgeben.
- Wenn ein Antragsteller kein Angebot abgegeben hat, muss er im Nachprüfungsverfahren sein Interesse am Auftrag gesondert darlegen. Dies setzt voraus, dass er in substantiierter Weise vorträgt, inwieweit er die (zu Recht) geforderten Eignungsnachweise erbringen und die Leistungen zu einem angemessenen Preis anbieten könnte.
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B 2 - 03/11 vom 26.04.2011
- Zur Abgrenzung von Bauauftrag und Dienstleistungsauftrag
- Die Statthaftigkeit eines Nachprüfungsantrags hat die Vergabekammer, unabhängig von der Erfüllung der Rügeobliegenheiten, nach objektiven Kriterien und der objektiven Sachlage zu beurteilen.
- Die fehlerhafte Wahl der Verdingungsordnung, die zur nationalen an Stelle einer europaweiten Ausschreibung führt, unterfällt der Rügepflicht, wenn sie aus den Verdingungsunterlagen erkennbar ist.
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Beschlussergänzung B 2 - 31/10 E vom 31.01.2011
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ist nicht mehr erforderlich, wenn der Antragsgegner die wesentlichen Gesichtspunkte seines Standpunktes bereits durch eigenes Personal vorgetragen hat und die fehlende Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrages zum Zeitpunkt der Beiziehung des Anwalts bereits erkennbar ist.
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Beschluss B 2- 31/10 vom 31.01.2011
- Bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags trägt der Antragssteller die Kosten, wenn der Auftraggeber nicht unnötigerweise die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens veranlasst hat.
- Eine vom Grundsatz der Kostentragungspflicht des Antragstellers abweichende Entscheidung kann bei groben vergaberechtlichen Verstößen des Auftraggebers, die nicht allein auf einer rechtlichen Fehleinschätzung beruhen, in Betracht kommen.
2010
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Beschluss B 2 - 25/10 vom 15.11.2010
- Ein einzelnes Mitglied einer Bietergemeinschaft ist regelmäßig nicht antragsbefugt im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB, da ihm das notwendige Interesse am Auftrag fehlt.
- Die Bevollmächtigung eines Mitglieds der Bietergemeinschaft im Vergabeverfahren erstreckt sich nicht auf die Vertretung im Nachprüfungsverfahren.
- Das Fehlen einer Vollmacht macht einen Nachprüfungsantrag des Mitglieds einer Bietergemeinschaft, das für diese tätig werden will, offensichtlich unzulässig.
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Eilbeschluss I B 2 - 03/10 E
- Voraussetzung für eine Gestattung des Zuschlags des § 115 Abs. 2 Satz 1GWB ist, dass der Auftraggeber bereits ein Unternehmen ausgewählt hat, dem der Zuschlag erteilt werden soll, und die übrigen Bieter darüber gemäß §101a GWB darüber informiert hat.
- Der Eilbeschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
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Eilbeschluss II B 2 - 03/10 E vom 27.04.2010
- Ein Antrag auf Gestattung des Zuschlags gemäß § 115 Abs. 2 GWB erfordert auch in Ansehung der gesetzgeberischen Absicht, “die Situation zugunsten der Auftraggeber zu verbessern”, ein Interesse der Vergabestelle und der Allgemeinheit von besonderem Gewicht.
- Absprachen mit Dritten, in denen einzelne Bauprojekte terminlich aufeinander abgestimmt werden, um einen reibungslosen Bauablauf zu gewährleisten, können nicht den Anspruch auf Primärrechtsschutz unterlaufen.
- Allgemeine Aussichten auf den Zuschlag können auch bestehen, wenn dem Antragssteller die Abgabe eines Angebotes unter den vorgegebenen Ausschreibungsbedingungen nicht zuzumuten war und er glaubhaft macht, dass er ohne die Hinderungsgründe ein wettbewerbsfähiges Angebot abgegeben hätte.
2009
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Beschluss B 2 - 35/09 vom 05.11.2009
- Eine Ausschreibung kann aus schwerwiegendem Grund aufgehoben werden, wenn die Zuschlagserteilung die finanziellen Mittel des Auftragsgebers übersteigt.
- Ein widersprüchliches Leistungsverzeichnis (hier: konkrete Produktvorgabe oder Leitfabrikat) ist anhand einer Zusammenschau aller relevanten Bestandteile aus Sicht eines verständigen, fachkundigen und mit Leistungen der ausgeschriebenen Art vertrauten Bieters auszulegen.
- Werden Anforderungen an eine Leistung durch nicht genannte Eigenschaften von Leitfabrikaten beschrieben, sind diejenigen Eigenschaften dieser Leitfabrikate, die Bezug zu Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Gesundheit haben, zwingend für die ausgeschriebene Leistung.
- Die Vergabekammer ist im Einzelfall nicht daran gehindert, die Verpflichtung zur Erteilung des Zuschlags an einen Bieter auszusprechen, wenn es sich dabei um die einzig geeignete Maßnahme handelt.
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Beschluss B 2 - 28/09 vom 29.09.2009
- Der Auftraggeber darf auf eine förmliche Unterrichtung nach § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB nur dann verzichten, wenn ein Bewerber oder Bieter endgültig aus dem weiteren Vergabeverfahren ausgeschieden ist, das heißt wenn der Auftraggeber sicher sein kann, dass die Ablehnung rügelos hingenommen worden ist, oder die Wirksamkeit eines Ausschlusses rechtskräftig festgestellt wurde.
- Zur Abweichung von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses
- Zur Gleichwertigkeit eines Mangels bei nicht zugelassenem Alternativangebot
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Beschluss B 1 - 18/09 vom 27.07.2009
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Beschluss B 1 - 16/09 vom 15.07.2009
- Wenn ein Bieter eine von der Vergabestelle geforderte Erklärung in Kenntnis des Umstands, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Vorlage verpflichtet ist, bereits zu einem früheren Zeitpunkt als gefordert vorlegt, so muss er sich an dieser Erklärung jedenfalls dann festhalten lassen, wenn er mit der verfrühten Vorlage nicht zugleich deutlich macht, dass dieser Erklärung nur vorbereitender Charakter zukommen soll und eine letztgültige Erklärung zum geforderten späteren Zeitpunkt noch nachfolgen wird.
- Da es sich bei Vergabebekanntmachungen nicht um fachrechtliche Veröffentlichungen handelt, die formaljuristischen Voraussetzungen entsprechen müssen, sondern um allgemeinverständliche Vorgaben zu Angebotsvoraussetzungen an einen unbestimmten Bieterkreis, haben Begriffsauslegungen des Bekanntmachungstextes vorrangig mit Blick auf das Verständnis des durch-schnittlichen Bieters zu erfolgen. Etwaige dem allgemeinen Sprachgebrauch entgegenstehende terminologische Besonderheiten, die sich ausschließlich aus spezifischen Fachgesetzen ergeben, haben dahinter zurückzutreten.
- Wenn die Vergabestelle hinreichend bestimmte Erklärungen bzw. Dokumente von den Bietern fordert (im Entscheidungsfall „vergleichbare Referenzen“) und ein Bieter zusätzliche Dokumente vorlegt, die der Vorgabe nicht entsprechen, so trägt der jeweilige Bieter das Risiko, welches mit der Vorlage nicht abgefragter Erklärungen verbunden ist. Der Vergabestelle steht es in einem solchen Falle frei, alle vorgelegten Dokumente so aufzufassen, als ob sie aus Sicht des vorlegenden Bieters der Vorgabe entsprechen sollen. Insbesondere ist die Vergabestelle nicht verpflichtet, sich aus einer Vielzahl vorgelegter Unterlagen die der Vorgabe entsprechenden Dokumente zusammenzusuchen.
- Eine ausdrückliche Wiederholung der in der Bekanntmachung geforderten Nachweise in den Vergabeunterlagen ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die Vergabeunterlagen Bestimmungen enthalten, die auch die Vorlage nicht explizit erneut genannter, aber in der Bekanntmachung bereits einschränkungslos aufgestellter Anforderungen umfassen.
- Eine Vergabestelle muss und darf sich bei der Entscheidung bezüglich des Ausschlusses eines Bieters auf die vorgelegten Unterlagen beschränken. Sie darf aus Gründen der Gleichbehandlung nicht etwaige darüber hinaus vorliegende subjektive Kenntnisse hinsichtlich des nämlichen Bieters heranziehen, um damit die fehlenden angeforderten Erklärungen zu ersetzen.
Ein Bieter, der von der Vergabestelle geforderte Erklärungen nicht vorgelegt hat, kann daher mit dem Vortrag, die verlangten Informationen seien der Vergabestelle bereits anderweitig bekannt gewesen, nicht gehört werden. - Der Vergabestelle steht im Rahmen des § 25 Nr. 1 Abs. 2 a) VOL/A kein Ermessensspielraum zu. Das ergibt sich bereits aus der innerhalb der Vorschrift zitierten Parallelnorm des § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A, nach der die Angebote die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten müssen. Diese Wortlautauslegung steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck des § 25 Nr. 1 Abs. 2 a) VOL/A, da eine Vergabestelle mit der Entscheidung, bestimmte Erklärungen zu fordern, eine Vorabentscheidung über die entsprechend dem Gleichbehandlungsgebot von ausnahmslos allen Bietern vorzulegenden Unterlagen und damit zugleich eine Entscheidung über den grundsätzlichen Vergabebezug der jeweiligen Unterlage trifft.
- Die Vorschrift des § 7a Nr. 5 Abs. 2 S. 4 VOL/A ist bereits ihrer Systematik nach ausschließlich auf Fälle des Abs. 2 des § 7a Nr. 5 VOL/A anzuwenden. Die Anwendung ausschließlich im Rahmen des Abs. 2 erscheint mit Blick auf den expliziten Regelungsgehalt der Vorschrift auch zweckmäßig, da die Norm eine Pflicht zur Anerkennung gleichwertiger Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten sowie anderer Nachweise für gleichwertige Umwelt-managementmaßnahmen vorsieht.
- Die Verpflichtung der Vergabekammer zur amtswegigen Ermittlung und Rechtsprüfung richtet sich maßgeblich danach, ob der Vortrag der Beteiligten oder der sonstige Tatsachenstoff hinreichend Anlass zur Prüfung gibt. Der Untersuchungsgrundsatz wird insoweit ergänzt und eingeschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten, insbesondere des Antragstellers. Soweit ein Antragsteller lediglich Mutmaßungen anstellt, ist für amtswegige Ermittlungen kein Anlass.
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Beschluss B 2 - 12/09 vom 02.06.2009
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Beschluss B 2 - 10/09 vom 20.04.2009
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Beschluss B 2 - 05/09 vom 04.05.2009
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Beschluss B 2 - 30/08 vom 18.03.2009
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Beschluss B 1 - 28/08 vom 09.02.2009
2008
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Beschluss B 2 - 07/08 vom 25.07.2008
Rechtsgrundlagen §§ 97 Abs. 1, 107, 114 GWB, §§ 25a, 26 VOB/A
- Es liegt nach § 114 Abs. 1 GWB nicht in der Kompetenz der Vergabekammer, den Auftraggeber zur Beseitigung einer Rechtsverletzung zu verpflichten, wenn dadurch eine mittelbarer Zwang zur Vergabe des Auftrags entstünde, obwohl der Auftraggeber von der Auftragvergabe endgültig Abstand genommen hat. Auf die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung kommt es dabei nicht an.
- § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB ist allein auf die Gewährung von Primärrechtsschutz ausgerichtet und bietet daher keine Rechtsgrundlage für einen isolierten Feststellungsantrag.
- Bei dem Zeitpunkt der Erledigung des Nachprüfungsverfahrens durch Wegfall des Vergabewillens kommt es nicht auf den Zeitpunkt der endgültigen Aufgabe des Beschaffungswillens an, sondern auf den Zeitpunkt seiner Feststellung durch eine Nachprüfungsinstanz.
- Der Detaillierungsgrad einer Kostenprognose hängt von der Art des Auftrages und dem Stand des Verfahrens ab. Ein Kostenansatz entspricht nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kostenprognose, wenn der Auftraggeber die zwischenzeitlich eingetretene Baupreisentwicklung und Konkretisierung Leistungsanforderungen nicht berücksichtigt.
- Soll die Einhaltung eines bestimmten Kostenrahmens als Vergabekriterium herangezogen werden, muss der Auftraggeber dies mit der Ausschreibung deutlich zum Ausdruck bringen. Begründet der Auftraggeber die Aufhebung mit dem Überschreiten des – vorab nicht mitgeteilten – Kostenrahmens, wird er damit den Anforderungen des § 97 GWB an ein transparentes Vergabeverfahren nicht gerecht, insbesondere wenn die geforderten Leistungen mit denen der Kostenprognose nicht übereinstimmen.
- Im Verfahren gegen die Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist nicht der gleiche strenge Maßstab an die Rügepflicht anzulegen, der während des Vergabeverfahrens besteht. Denn zu einer unmittelbaren Verzögerung der Auftragserteilung und daraus resultierender Kostenfolgen kann es nach der Aufhebung nicht mehr kommen.
2007
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Beschluss B 2 - 17/07 vom 05.06.2007
- Einer Einigung der Beteiligten im Wege des Vergleichs in der mündlichen Verhandlung steht das Gesetz nicht entgegen, auch wenn dies in den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
- Sofern es zu einer Einigung der Beteiligten kommt, ist diese bindend und erstreckt sich auch auf die zur Rechtsverfolgung aufgewendeten Kosten, sofern sich ein Beteiligter zu deren Erstattung verpflichtet hat.
Geschäftsstelle der Vergabekammer
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