Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse spielen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren immer wieder eine Rolle. Mitunter besteht auch bei den Antragstellern Unsicherheit darüber, welche Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind und wie mit diesen umzugehen ist.
Dieses Merkblatt dient als Hilfestellung für die Einordnung von Informationen und den Umgang mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Genehmigungsverfahren. Die hier dargestellten Grundsätze werden von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt im Rahmen ihrer Tätigkeit als immissionsschutzrechtliche Genehmigungs- und Überwachungsbehörde angewendet.
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind sämtliche auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.
Betriebsgeheimnisse umfassen vornehmlich technisches Wissen.
Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen.
Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind nach § 10 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom Antragsteller im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entsprechend zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Nach § 4 Absatz 3 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) ist außerdem ein Verzeichnis der dem Antrag beigefügten Unterlagen vorzulegen, in dem die Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders gekennzeichnet sind.
Unterlagen, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten, werden in der Regel nicht öffentlich ausgelegt. In solche Unterlagen wird auch Dritten regelmäßig keine Einsicht gewährt. Der Inhalt von Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, muss – soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann – daher so ausführlich dargestellt werden, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können (§ 10 Absatz 2 BImSchG).
Bei nicht gekennzeichneten Unterlagen ist davon auszugehen, dass sie nach dem Willen des Antragstellers nicht als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse behandelt werden sollen. In Zweifelsfällen soll die Genehmigungsbehörde mit dem Antragsteller jedoch klären, ob diese Kennzeichnung bewusst oder versehentlich unterblieben ist.
Der Anlagenbetreiber hat gegenüber der Genehmigungsbehörde einen Anspruch auf Schutz seiner persönlichen Daten und seiner Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse. Der Schutzanspruch reicht soweit, wie seitens der Behörde keine Befugnis oder Verpflichtung zur Offenbarung der Geheimnisse besteht.
Eine Offenbarungsbefugnis besteht, wenn der Anlagenbetreiber der Offenbarung des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zustimmt.
In seltenen Fällen kann eine Rechtsgüterabwägung ergeben, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse gegen den Willen des Anlagenbetreibers offenbart werden dürfen oder zu offenbaren sind, wenn dem Geheimhaltungsanspruch ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit oder auch eines Dritten an der Auskunftserteilung gegenübersteht.
Die Genehmigungsbehörde ist an die Einstufung von Unterlagen bzw. Informationen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse durch den Antragsteller nicht gebunden. Sie ist befugt, Unterlagen auch gegen den Willen des Antragstellers auszulegen bzw. Informationen zu offenbaren, die aus Sicht der Behörde keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. Hierzu ist der Antragsteller zunächst durch die Behörde anzuhören. Stimmt er der Offenbarung der Informationen bzw. der Auslegung der Unterlagen nicht zu, wird seitens der Behörde durch Verwaltungsakt festgestellt, dass die Unterlagen keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen enthalten. Die Unterlagen werden in dem Verwaltungsakt konkret benannt. Die Auslegung bzw. Offenbarung dieser Unterlagen wird erst dann als Realakt vollzogen, wenn der feststellende Veraltungsakt bestandskräftig ist.
Der Antragsteller hat ein voraussetzungsloses Akteneinsichtsrecht aus § 6 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.
Dritte können Einsicht in die Genehmigungsakte nehmen. Der Schutz der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ist dabei zu gewährleisten.