Verbote, Ausnahmen, Befreiungen

Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger)

Um die vorhandene Artenvielfalt zu sichern, weltweit und auch in Deutschland, die Lebensbedingungen für Tiere und Pflanzen zu erhalten und das weitere Aussterben von Arten zu verhindern, gibt es internationale und nationale Schutzvorschriften.

Im Bundesnaturschutzgesetz, in der Bundesartenschutzverordnung, und in internationalen Abkommen ist geregelt, welchen Schutzstatus eine Tier- oder eine Pflanzenart genießt. Man unterscheidet zwischen:

  • nicht besonders geschützten Arten,
  • besonders geschützten Arten und
  • streng geschützten Arten, welche eine bedeutsame Gruppe der besonders geschützten Arten bilden.

Je nachdem, welchen Schutzstatus eine Tier- oder Pflanzenart genießt, gelten unterschiedliche rechtliche Regelungen.

Der Schutz von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten ist insbesondere in § 44 Abs. 1 BNatSchG geregelt. Diese Arten werden vor Beeinträchtigungen auch ihrer unterschiedlichen Entwicklungsformen sowie ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (z.B. Niststätten von Vögeln, Quartiere von Fledermäuse, auch Baumhöhlen) geschützt.

Diese Schutzvorschriften sollen ein gutes Miteinander von menschlichem Wirken und tierischem und pflanzlichem Leben sicherstellen und spielen daher in einer Vielzahl von einzelnen Vorhaben in der Stadt eine Rolle; z.B.:

Beispiele Baumaßnahmen

Bei Umbaumaßnahmen, Fassadenarbeiten usw. sind Vogelnester oder Fledermausquartiere in oder an der Fassade oder im Dachbereich im Wege und müssen beseitigt werden; Bäume mit Baumhöhlen müssen zur Schaffung von Baufreiheit beseitigt werden.

Hier ist die Rechtslage wie folgt:
Bei Vogelarten, die aufgrund ihrer Bindung an ihre angestammten Nistplätze diese über Jahre hinweg wiederkehrend nutzen (z.B. an Gebäuden brütende Arten wie Schwalben, Haussperlinge Mauersegler, Turmfalken, Hausrotschwänze), sind die Fortpflanzungsstätten (Nistplätze) auch dann geschützt, wenn sich die Tiere vorübergehend oder jahreszeitlich bedingt gerade nicht darin aufhalten, z.B. weil sie ihr Brutgeschäft noch nicht begonnen, dieses unterbrochen oder bereits abgeschlossen haben. Das gilt auch für die Quartiere gebäudenutzender Fledermäuse, da auch diese Tiere auf ihre angestammten Bereiche angewiesen sind.

Baumhöhlen gehören ebenfalls zu solchen wiederkehrend genutzten, notwendigen Strukturen im Naturhaushalt, auf die bestimmte Vogel- oder auch Fledermausarten für ihr Überleben zwingend angewiesen sind.

Diese Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten dieser Arten sind daher ganzjährig geschützt und dürfen nicht ohne die notwendige behördliche Zulassung (Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 BNatSchG) beschädigt bzw. beseitigt werden. Eine Beseitigung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn den Tieren z.B. durch Verhängen mit Bauplanen der Zugang zu ihren Nistplätzen bzw. Quartieren unmöglich gemacht wird. Diese Strukturen sind dann zwar tatsächlich noch vorhanden, können aber ihre Funktion im Naturhaushalt nicht erfüllen, sind “aus Sicht der Tiere” also nicht mehr vorhanden.

Selbstverständlich dürfen auch die Tiere selbst nicht gefangen, verletzt oder getötet werden. So muss im Falle einer Sanierung ein eventuell gerade ablaufendes Brutgeschehen bis zum Ausflug der Jungvögel abgewartet werden, bis der Nistplatz beseitigt werden kann. Auch dürfen die Elternvögel während eines Aufzuchtgeschehens nicht durch Baumaßnahmen im Nestumfeld stark gestört werden. Sie würden sonst das Nest verlassen, das Gelege würde absterben oder die Jungvögel verhungern.

Das Verbot erheblicher Störungen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), welches u.a. während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts- und Überwinterungszeit zu beachten ist, gilt für alle europäischen Vogelarten sowie für alle streng geschützten Arten, zu denen auch alle Fledermäuse gehören.

Handelt es sich bei der Baumaßnahme ausschließlich um einen Abriss oder die Sanierung (einschließlich energetischer Sanierung) von Fassaden (einschließlich Brandwänden), Balkonen und Loggien, kommt in Berlin die Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten zur Anwendung.

Beispiele wissenschaftliche Vorhaben

Für eine Studien- oder Forschungsarbeit oder eine Lehrveranstaltung sollen Insekten gefangen und untersucht werden.

Hier ist die Rechtslage wie folgt:
Das Nachstellen und Fangen (mit und ohne Hilfsmittel) besonders geschützter Tiere ist ohne die notwendige Zulassung ebenso wenig gestattet wie die Verletzung oder Tötung der Tiere, z.B. für eine genauere Artbestimmung oder Mitnahme als Belegexemplar.

Auch nicht besonders geschützte Arten dürfen nicht mutwillig und ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt werden. § 39 BNatSchG zielt darauf ab, einen grundlegenden Schutz für alle Tier- und Pflanzenarten zu gewährleisten.

Ferner dürfen Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und nicht wild lebender Arten nur mit Genehmigung der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden, da ansonsten die heimische Tier- / Pflanzenwelt verfälscht würde (§ 40 Abs. 4 BNatSchG). Tiere werden aber nicht nur durch das Verbot eines Zugriffs geschützt. Sondern wichtig ist auch, welche Methoden bei einem erlaubten Zugriff zur Anwendung kommen. § 4 BArtSchV führt diverse Fang-, Lock- oder Tötungsmethoden auf, die grundsätzlich nicht angewendet werden dürfen, z.B. nicht selektive Fallen, Schlingen, Haken, Klebstoffe, vergiftete oder betäubende Köder, künstliche Lichtquellen etc..

Wie die Beispiele zeigen, sind in bestimmten Fällen Konflikte zwischen Vorhaben und den Lebensstätten von Tieren oder Vorkommen von Pflanzen möglich. Um solche Konflikte weitgehend zu vermeiden oder, wenn das nicht möglich ist, wenigstens zu minimieren, gibt es ein gut funktionierendes, eingespieltes System.

  • Vorschriften Artenschutz - Verbotsvorschriften, Ausnahmen, Befreiungen

    PDF-Dokument (276.0 kB)

  • Rundschreiben sog. "Sommerfällverbot"

    Anforderungen des allgemeinen Artenschutzes bei der Beseitigung von Bäumen oder anderen Gehölzen während des Zeitraums 1. März bis 30. September (Abschnitt 2, § 39 Absatz 5, Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)

    PDF-Dokument (338.5 kB)

  • Rundschreiben Vollzugshinweise

    I. Allgemeiner Artenschutz: § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
    II. Verhältnis Allgemeiner Artenschutz / Besonderer Artenschutz: § 44 Abs. 1 BNatSchG

    PDF-Dokument (109.7 kB)

  • Anlage 1

    PDF-Dokument (104.5 kB)

  • Anlage 2

    PDF-Dokument (104.0 kB)

  • Anlage 3

    PDF-Dokument (80.9 kB)

Anträge auf Befreiung oder Zulassung einzelner Vorhaben

Anträge auf Befreiung oder Zulassung einzelner Vorhaben richten Sie bitte an die:

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – III B 2
Am Köllnischen Park 3
10179 Berlin.

Wann sind die Unteren Naturschutzbehörden in den Bezirken zuständig?

  • Anträge auf Befreiung vom Verbot nach § 39 NatSchGBln, Streusalze und andere Auftaumittel zu verwenden, sind bei der unteren Naturschutzbehörde des jeweils zuständigen Bezirksamtes von Berlin zu stellen.
  • Sollen Bäume oder andere Gehölze beseitigt werden, und haben diese Bäume zugleich eine spezielle Funktion als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte (z.B. weil sie Baumhöhlen aufweisen – s.o.), so wird darüber ebenfalls durch die untere Naturschutzbehörde des jeweils zuständigen Bezirksamt mitentschieden.

Der Antrag sollte möglichst genau beschreiben, was der Antragsteller vorhat, also folgende Fragen beantworten:
Wer möchte was, wo, wann, wie lange, wie und weshalb tun? Hilfreich sind genaue Ortsbezeichnungen in Karten, Lageplänen und Zeichnungen sowie Baubeschreibungen und Beschreibungen der Methodik etc..

Bei der Antragsbegründung sollte auch bereits auf die o.g. Voraussetzungen für eine Genehmigung oder Befreiung eingegangen werden (Warum meinen Sie, dass z.B. eine nicht beabsichtigte Härte vorläge, wenn Ihrem Antrag nicht stattgegeben würde? Bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben: Wurde bereits ein Bauantrag gestellt oder liegt eine Baugenehmigung vor?).

Wichtig

Bitte berücksichtigen Sie für Ihre Antragstellung unbedingt den erforderlichen zeitlichen Vorlauf! Bei sehr vielen Anträgen ist die Sach- und Rechtslage nicht von Anfang an klar und eindeutig. Außerdem gibt es vorgeschriebene Beteiligungen an den Verfahren. Darüber hinaus liegt zu bestimmten Zeiten eine sehr hohe Anzahl von Anträgen vor. Aus diesen Gründen ist mit entsprechend längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Wenn Ihr Vorhaben zu einer bestimmten Zeit stattfinden soll, ist es deshalb dringend ratsam, den Antrag mindestens drei Monate vorher zu stellen.