Das Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln) steckt den gesetzlichen Rahmen für ehrgeizigen Klimaschutz des Landes Berlin: Bis spätestens 2045 will Berlin klimaneutral werden. Auf dem Weg dahin sollen die klimaschädlichen CO2-Emissionen bis 2030 um mindestens 70 Prozent und bis 2040 um mindestens 90 Prozent gegenüber dem Vergleichsjahr 1990 sinken. Mit diesen im EWG Bln verbindlich festgelegten Klimaschutzzielen leistet Berlin seinen Beitrag zur Umsetzung des Klimaschutzabkommens von Paris.
Zur Unterstützung dieser Ziele legt das EWG Bln die rechtlichen Grundlagen für zentrale Klimaschutzinstrumente wie das Berliner Energie- und Klimaschutzprogram BEK 2030 und das digitale Monitoring- und Informationssystem diBEK. Außerdem enthält das Gesetz Regelungen z.B. zur CO2-neutralen Verwaltung, zur Klimaanpassung und zum Klimaschutz als Bindungsinhalt.
Am 19. August 2021 hat das Berliner Abgeordnetenhaus eine grundlegende Novelle des EWG Bln verabschiedet. Sie sieht unter anderem eine Anhebung der Berliner Klimaschutzziele, ehrgeizige Klimaschutzvorgaben für öffentliche Gebäude und Fahrzeugflotten sowie regulative Schritte hin zu einer CO2-freien Fernwärmeversorgung vor. Die neue Gesetzesfassung ist mit Verkündung im „Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin“ (GVBl. 2021, 989) am 10. September 2021 in Kraft getreten.
Auf Grundlage des § 29 EWG Bln hat die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz eine Verordnung über die Berechnung von Klimaschadenskosten (KlimakostenV) erlassen, die am 23.06.2022 in Kraft getreten ist.