Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAO) i. d. F. v. 05. Oktober 1998 (frühere Fassung, für Altfälle)

I.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAO) in der Fassung vom 5. Oktober 1998 (GVBl. S. 283), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2002 (GVBl. S. 346)

Erster Abschnitt

Die erste juristische Staatsprüfung

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Teilnahme an einer Übung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a JAG ist erfolgreich, wenn mindestens eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit ”ausreichend” oder besser bewertet worden sind. Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung i. Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b oder c JAG ist erfolgreich, wenn mindestens eine schriftliche oder eine vorbereitete mündliche Leistung mit ”ausreichend” oder besser bewertet worden ist.

(2) Im Praktikum (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JAG) soll der Student einen anschaulichen Einblick in die Praxis der Rechtsprechung, Verwaltung oder Rechtsberatung erhalten, die Anforderungen eines juristischen Berufs kennenlernen und nach Maßgabe seiner bereits erworbenen Kenntnisse praktisch mitarbeiten. Das Nähere regelt die Senatsverwaltung für Justiz, für die Ausbildung bei Verwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres, hinsichtlich der Ausbildung bei Rechtsanwälten im Benehmen mit der Rechtsanwaltskammer Berlin und hinsichtlich der Ausbildung bei Wirtschaftsunternehmen im Benehmen mit der Industrie- und Handelskammer zu Berlin. § 34 Satz 2 gilt entsprechend. Das Praktikum darf frühestens nach dem Ende der Vorlesungszeit des dritten Semesters beginnen.

§ 2

(aufgehoben)

§ 3
Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst

Über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für das Amt des gehobenen Justizdienstes oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst auf das Studium der Rechtswissenschaft ist vom Justizprüfungsamt auf Antrag des Bewerbers schon vor Beginn des Studiums zu entscheiden.

§ 4
Zulassungsverfahren

(1) Dem Antrag auf Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung sind ein Lebenslauf sowie die Nachweise der Zulassungsvoraussetzungen beizufügen. Der Nachweis der Studiendauer wird regelmäßig durch das Studienbuch geführt; bestehen Anhaltspunkte, dass der Bewerber das Studium der Rechtswissenschaft vor dem dokumentierten Zeitpunkt aufgenommen hat, kann das Justizprüfungsamt weitere Nachweise verlangen. Der Nachweis der Übungen, Seminare und sonstigen Lehrveranstaltungen wird durch Bescheinigungen über den Leistungserfolg und der Nachweis des Praktikums durch Tätigkeitsbescheinigungen geführt. Falls die erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden. Der Bewerber kann ferner Zeugnisse, die sich auf seinen Studiengang beziehen, sowie Arbeiten, die er während der Studienzeit angefertigt hat, beifügen.

(2) Der Bewerber hat schriftlich zu versichern, dass er bisher bei keinem anderen Prüfungsamt die Zulassung beantragt hat, oder anzugeben, wann und wo dies geschehen ist.

§ 5
Pflichtfächer

Pflichtfächer sind unter Einbeziehung der europarechtlichen Bezüge
1. die Methodenlehre sowie die Grundzüge der Rechtstheorie, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie;
2. die Grundzüge der Rechts- und Verfassungsgeschichte;
3. aus dem Bürgerlichen Recht die allgemeinen Lehren, das Schuldrecht und das Sachenrecht sowie die Grundzüge des Familienrechts und des Erbrechts;
4. die Grundzüge des Handelsrechts, des Gesellschaftsrechts und des Wertpapierrechts;
5. das Recht des Arbeitsverhältnisses und die Grundzüge des kollektiven Arbeitsrechts;
6. die allgemeinen Lehren des Strafrechts und der Besondere Teil des Strafgesetzbuchs;
7. das Staatsrecht mit den Bezügen zum Völkerrecht;
8. das Allgemeine Verwaltungsrecht einschließlich des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts;
9. aus dem Besonderen Verwaltungsrecht: das Polizei- und Ordnungsrecht sowie die Grundzüge des Baurechts und des Kommunalrechts;
10. die Grundzüge des Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozessrechts, der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie des arbeitsgerichtlichen Verfahrens einschließlich ihrer Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;
11. die Grundzüge der Zwangsvollstreckung im Zivilprozessrecht und des Insolvenzrechts.

§ 6
Wahlfachgruppen

(1) Wahlfachgruppen sind
1. Rechtsphilosophie und Rechtstheorie, Rechtssoziologie;
2. Rechts- und Verfassungsgeschichte;
3. Familien- und Erbrecht, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Grundzüge des Familienverfahrensrechts;
4. Gesellschaftsrecht, Grundzüge des Steuerrechts und des Bilanzrechts;
5. Wettbewerbs- und Kartellrecht, gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht;
6. kollektives Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht und Personalvertretungsrecht;
7. Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung;
8. Kriminologie, Strafvollzug, Jugendstrafrecht;
9. Verwaltungslehre, Baurecht, Grundzüge des Wirtschaftsverwaltungsrechts, des Umweltschutzrechts; des Straßenrechts und des Beamtenrechts;
10. allgemeine Lehren des Sozialrechts, Sozialversicherungsrecht, Recht der Arbeitsförderung, Grundzüge des sozialgerichtlichen Verfahrens und des Privatversicherungsrechts;
11. Völkerrecht, Europarecht.

(2) In dem Antrag auf Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung bestimmt der Bewerber seine Wahlfachgruppe.

§ 7
Schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgaben in der schriftlichen Prüfung stellt das Justizprüfungsamt. Es holt Aufgabenvorschläge der Hochschullehrer ein, denen die Vertretung der Lehre in den Prüfungsfächern obliegt.

(2) Schwerbehinderten sowie anderen Kandidaten, die Art und Ausmaß ihrer Prüfungsbehinderung durch ein amtsärztliches Zeugnis nachweisen, sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.

(3) Die schriftlichen Arbeiten dürfen als Hinweis auf den Verfasser lediglich seine Kennnummer tragen. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die ein Mitglied des Justizprüfungsamtes unbeabsichtigt erlangt oder erlangt hat, stehen seiner Mitwirkung nicht entgegen.

(4) Prüfungsarbeiten oder Teile von Prüfungsarbeiten, die sich auf ein Spezialgebiet beziehen, kann das Justizprüfungsamt in begründeten Ausnahmefällen durch eine für dieses Gebiet besonders sachverständige Person fachlich begutachten lassen, bevor sie von den Prüfern bewertet werden.

§ 8
Aufsichtsarbeiten

(1) In der Regel werden in jedem Kalenderjahr zwei Kampagnen zur Anfertigung aller neun Aufsichtsarbeiten durchgeführt, zu denen alle bis zum Beginn der Kampagne zugelassenen Kandidaten zu laden sind. Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Raumkapazität können die Kandidaten einer Kampagne Gruppen zugeordnet werden, denen unterschiedliche Aufgaben gestellt werden.

(2) In sieben Aufsichtsarbeiten sind Fragen aus den Pflichtfächern nach § 5 zu bearbeiten, überwiegend in der Form der rechtswissenschaftlichen Begutachtung mitgeteilter Sachverhalte. Von diesen Arbeiten haben drei ihren Schwerpunkt in den in Nummer 3 bis 5 bezeichneten Pflichtfächern und je zwei ihren Schwerpunkt in den in Nummer 6 und 7 bis 9 bezeichneten Pflichtfächern, jeweils einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts.

(3) Der Schwerpunkt der achten und neunten Aufsichtsarbeit liegt in den Fächern der jeweiligen Wahlfachgruppe. Gegenstand der Aufgabe ist entweder die Anfertigung eines Gutachtens oder die Bearbeitung eines Sachthemas. Hat die Aufgabe die Bearbeitung eines Sachthemas zum Gegenstand, sollen zwei Themen aus verschiedenen Gebieten zur Wahl gestellt werden.

(4) Das Justizprüfungsamt bestimmt die Hilfsmittel, die der Prüfling benutzen darf; er hat sie selbst mitzubringen.
(5) Für jede Aufsichtsarbeit stehen dem Prüfling fünf Stunden zur Verfügung.

§ 9
Aufsicht, Säumnis

(1) Die Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Der Aufsichtführende wird vom Justizprüfungsamt bestellt.

(2) Verstößt ein Prüfling gegen die Ordnung in der Prüfung und stört er dadurch die anderen Prüflinge, so kann er vom Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden, wenn er sein Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt. Die Arbeit gilt als mit ”ungenügend” bewertet. Auf Antrag des Prüflings entscheidet das Justizprüfungsamt, ob der Prüfling die Arbeit wiederholen darf.

(3) Unternimmt ein Prüfling einen Täuschungsversuch, so wird er, soweit nicht Absatz 2 eingreift, von der Fortsetzung der Arbeit nicht ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 18.

(4) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt darin alle besonderen Vorkommnisse.

(5) Erscheint ein Kandidat nicht zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit, ohne sich genügend zu entschuldigen, oder liefert er eine Arbeit ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig ab, so gilt die Arbeit als mit ”ungenügend” bewertet. Hat der Kandidat im ersten Termin einer Kampagne (§ 5 Abs. 1 Satz 1 JAG) alle Aufgaben bearbeitet und entschuldigt er sein Ausbleiben im zweiten Termin hinreichend, fertigt er alle Aufgaben des zweiten Termins in der unmittelbar folgenden Kampagne an. Anderenfalls muss er alle Aufsichtsarbeiten erneut anfertigen. Ausgenommen sind stets Arbeiten, die nach Satz 1 oder § 18 mit ”ungenügend” bewertet werden.

§ 10
Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1) Von den Bearbeitungen einer Aufgabe soll jeder Prüfer mindestens 30 Arbeiten als erster und die gleiche Anzahl als zweiter Prüfer bewerten.

(2) Das Justizprüfungsamt bestimmt die Reihenfolge, in der die Prüfer die Arbeiten bewerten. Der zweite Prüfer erhält die Arbeiten mit den Randbemerkungen und Bewertungsvorschlägen des ersten Prüfers.

(3) Über die Bewertung aller Bearbeitungen einer Aufgabe ist eine Übersicht anzufertigen; sie kann mit näheren Erläuterungen versehen werden.

(4) Die abschließende Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird dem Kandidaten nach der Anfertigung aller Arbeiten bekanntgegeben; die Mitteilung soll spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung erfolgen.

(5) Die bewerteten Aufsichtsarbeiten und die sonstigen Prüfungsunterlagen stehen den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsicht zur Verfügung.

§ 11
Ausschluss von der mündlichen Prüfung

Steht bereits nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten fest, dass die Prüfung nicht bestanden ist (§ 6 Abs. 2 JAG), erteilt das Justizprüfungsamt umgehend einen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung.

§ 12
Mündliche Prüfung

(1) Spätestens am Tag vor der mündlichen Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Kandidaten Gelegenheit zu einem Gespräch geben.

(2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Prüfungsausschusses statt. Zu der Vorberatung müssen die schriftlichen Arbeiten der Kandidaten, die in § 10 Abs. 3 genannten Übersichten und die Prüfungsunterlagen vorliegen. Der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied berichtet in dem erforderlichen Umfang über den Inhalt der Prüfungsunterlagen und über die nach Absatz 1 geführten Gespräche.

(3) Zur mündlichen Prüfung sind höchstens fünf Kandidaten zu laden. Jeder Kandidat soll etwa fünfzig Minuten geprüft werden.

(4) Schwerpunkte der mündlichen Prüfung sind in je einem Abschnitt die Prüfungsfächer nach § 5 Nr. 3, 6 und 7 bis 9, die Pflichtfächer nach Nummer 4 und 5 sowie die jeweilige Wahlfachgruppe. Die mündliche Prüfung soll sich in angemessenem Umfang auf das Verfahrensrecht erstrecken.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und beteiligt sich an ihr. Er bestimmt die Reihenfolge der Prüfungsabschnitte und hat darauf zu achten, dass ein sachgerechtes Prüfungsgespräch geführt wird. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(6) Nimmt ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung an der mündlichen Prüfung nicht teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(7) Das Justizprüfungsamt kann Studenten der Rechtswissenschaft und anderen mit der juristischen Ausbildung oder dem Prüfungswesen befaßten Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.

§ 13
Schlussberatung, Verkündung, Zeugnis

(1) Nach jedem Prüfungsabschnitt, spätestens nach zwei Prüfungsabschnitten bewertet der Prüfungsausschuss die erbrachten Leistungen. Im Anschluss an die mündliche Prüfung entscheidet er über das Gesamtergebnis der Prüfung. Die Gesamtnote setzt sich zu 60 vom Hundert aus dem ohne Auf- oder Abrundung auf zwei Dezimalstellen berechneten Durchschnitt der für die schriftlichen Prüfungsleistung erteilten Punktzahlen und zu 40 vom Hundert aus dem Durchschnitt der für die mündlichen Prüfungsleistungen erteilten Punktzahlen zusammen. Beträgt die Gesamtnote mindestens 4,00, kann der Prüfungsausschuss davon nach Maßgabe des § 5 d Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes abweichen. Der endgültige Punktwert und die diesem entsprechende Notenbezeichnung bilden das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung. Der Vorsitzende verkündet das Gesamtergebnis und begründet es kurz unter Angabe der Punktzahlen für die einzelnen Leistungen.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält darüber ein Zeugnis und eine Bescheinigung über die Einzelnoten und Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten und der mündlichen Prüfungsleistungen.

(3) Bei einer Berichtigung des Prüfungsergebnisses durch das Justizprüfungsamt ist der Beschluss auf die Niederschrift über den Prüfungshergang zu setzen. Ein unrichtiges Zeugnis über das Prüfungsergebnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen.

§ 14
Freiversuch

(1) Eine nicht bestandene Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn die Zulassung zur Prüfung innerhalb von vier Jahren nach Aufnahme des Studiums der Rechtswissenschaft beantragt wird und alle Prüfungsleistungen in der auf die Meldung folgenden nächsten Prüfungskampagne erbracht werden. Die Meldefrist verlängert sich
1. um sechs, ausnahmsweise zwölf Monate, wenn der Kandidat nachweislich wegen schwerer
Krankheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund längerfristig am Studium gehindert war,
2. um sechs Monate, wenn der Kandidat mindestens ein Jahr als gewähltes Mitglied in auf Gesetz beruhenden Gremien der Hochschule tätig war,
3. um sechs oder zwölf Monate, in denen der Kandidat bei einem rechtswissenschaftlichen Auslandsstudium pro Semester
a) Lehrveranstaltungen – außer solchen im deutschen Recht – im Umfang von mindestens acht Semesterwochenstunden besucht hat und
b) mindestens einen, regelmäßig schriftlichen Leistungsnachweis im fremden nationalen Recht erworben hat,
sofern er keinen in dieser Zeit erworbenen Leistungsnachweis gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die juristische Ausbildung verwendet,

insgesamt jedoch um höchstens zwölf Monate. Der Kandidat hat im Antrag auf Zulassung anzugeben, ob er von der Möglichkeit des Freiversuchs Gebrauch macht. Von der Möglichkeit des Freiversuchs kann nur einmal Gebrauch gemacht werden.

(2) Kandidaten, die die Prüfung vor dem Justizprüfungsamt Berlin nach Absatz 1 bstanden haben, können diese zur Notenverbesserung einmal wiederholen; alle Prüfungsleistungen müssen spätestens in der auf das Ende des eigenen Prüfungsverfahrens folgenden übernächsten Prüfungskampagne erbracht werden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 mit ”ungenügend” bewertete Aufsichtsarbeiten sind anzurechnen. Als Verzicht auf die Wiederholungsprüfung gilt es, wenn der Kandidat

a) in den juristischen Vorbereitungsdienst eintritt, bevor er alle schriftlichen Aufsichtsarbeiten angefertigt hat,
b) zurücktritt,
c) ohne genügende Entschuldigung eine schriftliche Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt (§ 9 Abs. 5),
d) nach Erhalt der Mitteilung über die Bewertung aller Aufsichtsarbeiten nicht unverzüglich die Ladung zur mündlichen Prüfung beantragt, falls der Punktdurchschnitt aller Aufsichtsarbeiten niedriger ist als das Gesamtergebnis im Freiversuch, oder
e) an der mündlichen Prüfung nicht teilnimmt (§ 12 Abs. 6).

Nach bestandener Wiederholungsprüfung entscheidet der Kandidat, welches Prüfungsergebnis er gelten lassen will. Wird binnen einer Woche nach Abschluss der Prüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere, bei gleichem das frühere Ergebnis als gewählt.

(3) Der Kandidat kann jederzeit von der Prüfung nach Absatz 1 und 2 zurücktreten.

§ 15
Wiederholung der Prüfung

(1) Die Meldung zur Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen Prüfung zulässig. Das Justizprüfungsamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Frist unverschuldet versäumt wird.

(2) Ein Bewerber, der vor einem anderen Prüfungsamt die erste juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann vom Justizprüfungsamt zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden, wenn dringende Gründe den Wechsel des Prüfungsamtes rechtfertigen und das andere Prüfungsamt sich mit dem Wechsel einverstanden erklärt. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Eine Anrechnung von Prüfungsleistungen aus der vorangegangenen Prüfung ist ausgeschlossen.

(3) Auflagen aus der vorangegangenen Prüfung behalten ihre Wirkung für das neue Prüfungsverfahren.

§ 16
Beurkundung des Prüfungsherganges

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festzuhalten sind:

1. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,
2. die Gegenstände und die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,
3. die Entscheidung des Prüfungsausschusses.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 17
Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt

(1) Erbringt ein Kandidat eine Prüfungsleistung nicht oder nicht fristgerecht (§ 9 Abs. 5, § 12
Abs. 6), so entscheidet das Justizprüfungsamt, ob er genügend entschuldigt ist. Krankheit gilt nur dann als genügende Entschuldigung, wenn sie unverzüglich angezeigt und durch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird. Das Justizprüfungsamt kann sich mit der Vorlage eines privat-ärztlichen Zeugnisses begnügen und bei einer offensichtlichen Erkrankung auf ein ärztliches Zeugnis verzichten.

(2) Das Justizprüfungsamt kann einem Kandidaten, der nach seiner Zulassung durch einen wichtigen Grund gehindert ist, die Prüfung in absehbarer Zeit zu beenden, auf Antrag den Rücktritt von der Prüfung gestatten; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden hinfällig. Erbringt ein Kandidat bis einschließlich der dritten auf die Zulassung folgenden Prüfungskampagne nicht alle schriftlichen Prüfungsleistungen, gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Die erneute Zulassung zur Prüfung kann nur innerhalb von zehn Jahren nach dem Rücktritt beantragt werden.

§ 18
Ordnungswidriges Verhalten

(1) Im Falle eines ordnungswidrigen Verhaltens des Kandidaten, namentlich eines Täuschungsversuches zu eigenem oder fremdem Vorteil, ist die betreffende Prüfungsleistung in der Regel mit ”ungenügend” zu bewerten. In schweren Fällen, insbesondere beim Benutzen nicht zugelassener Hilfsmittel, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.

(2) Das Mitführen unzulässiger Hilfsmittel gilt als Täuschungsversuch. Ein Hilfsmittel ist unzulässig, wenn es seiner Art nach nicht zugelassen ist oder seiner Art nach zwar zugelassen, jedoch durch Zusätze methodischen oder juristischen Inhalts, insbesondere durch Randbemerkungen und Verweisungen verändert ist. Auf Verlangen hat der Kandidat mitgeführte Hilfsmittel dem Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der mündlichen Prüfung zur Kontrolle auszuhändigen; erweist sich ein Hilfsmittel als unzulässig, verbleibt es bis zur Bestandskraft der Prüfungsentscheidung bei den Akten.

(3) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet das Justizprüfungsamt, wenn es sich um einen Vorfall außerhalb der mündlichen Prüfung handelt. Über die Folgen einer in der mündlichen Prüfung festgestellten Ordnungswidrigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss.

Zweiter Abschnitt

Der Vorbereitungsdienst

§ 19
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

(1) Die Termine für die Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bestimmt die Senatsverwaltung für Justiz.

(2) Der Präsident des Kammergerichts teilt dem Justizprüfungsamt Berlin mit, wer in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen wird, sofern er die erste juristische Staatsprüfung vor dem Justizprüfungsamt Berlin bestanden hat.

§ 20
Pflichtstationen

(1) Die Ausbildung in den Pflichtstationen findet statt bei:

1. dem Landgericht oder einem Amtsgericht in Zivilsachen (ohne Familiensachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit),
2. einer Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht,
3. einer Behörde der Haupt- oder Bezirksverwaltung, einschließlich der Behörden der mittelbaren Landesverwaltung,
4. nach Wahl des Referendars (Pflichtstation nach Wahl) bei
a) einem Amtsgericht in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in Familiensachen,
b) einer Beschwerdekammer des Landgerichts,
c) einem Zivilsenat des Kammergerichts,
d) einem Gericht in Strafsachen,
e) der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht,
f) einer Verwaltungsbehörde,
g) einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit oder
h) einem Rechtsanwalt,
5. einem Rechtsanwalt.
Die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde in der Pflichtstation oder in der Pflichtstation nach Wahl kann auch an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer abgeleistet werden.

(2) Die Pflichtstationen werden in der in Absatz 1 bezeichneten Reihenfolge durchlaufen.

§ 21
Wahlstation

(1) Die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen kann bei folgenden Ausbildungsstellen abgeleistet werden:
1. Für den Schwerpunktbereich Justiz bei
einem Amtsgericht in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in Familiensachen,
einer Beschwerdekammer des Landgerichts,
einem Senat des Kammergerichts,
einem Notar,
einem Rechtsanwalt,
einem Gericht in Strafsachen,
einer Staatsanwaltschaft;
2. für den Schwerpunktbereich Staat und Verwaltung bei
einer Bundes- oder Landesbehörde,
einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit,
einer gesetzgebenden Körperschaft,
einem Rechtsanwalt;
3. für den Schwerpunktbereich Wirtschaft bei
einer Kammer für Handelssachen des Landgerichts,
einem Zivilsenat des Kammergerichts,
einem Finanzgericht,
einer Behörde der Finanzverwaltung,
einem Rechtsanwalt,
einem Wirtschaftsunternehmen,
einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung;
4. für den Schwerpunktbereich Arbeit und soziale Sicherung bei
einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit,
einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit,
einem Rechtsanwalt,
einer Gewerkschaft,
einem Arbeitgeberverband,
einem Wirtschaftsunternehmen,
einer Behörde der Bundesanstalt für Arbeit,
einer Behörde der Sozialverwaltung.

(2) Der Präsident des Kammergerichts kann auf Antrag des Referendars die Ausbildung bei einer sonstigen Ausbildungsstelle im Sinne des § 5 b Abs. 1 Nr. 5 des Deutschen Richtergesetzes zulassen, wenn ein ausreichender Bezug zu dem vom Referendar gewählten Schwerpunktbereich besteht.

(3) § 20 Abs. 1 Satz 2 gilt für die Wahlstation entsprechend, wenn der Referendar nicht bereits zuvor eine Station an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer absolviert hat. Im übrigen kann eine Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich, der eine auf den Schwerpunktbereich bezogene wissenschaftliche Referendarausbildung anbietet, angerechnet werden.

(4) Für die Ausbildung in der Wahlstation wird der Referendar auf Wunsch zwei verschiedenen Ausbildungsstellen zugewiesen. Die Dauer der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle darf drei Monate nicht unterschreiten.

§ 22
Ausbildung im Ausland

Die Ausbildung in der Wahlstation darf auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, oder bei einem Rechtsanwalt im Ausland abgeleistet werden.

§ 23
Festlegung des Schwerpunktbereichs

Spätestens drei Monate vor Beginn der Wahlstation hat der Referendar dem Präsidenten des Kammergerichts mitzuteilen, in welchem Schwerpunktbereich einschließlich Untergruppe er ausgebildet und mündlich geprüft werden will. Andernfalls entscheidet der Präsident des Kammergerichts.

§ 24
Zuweisung der Ausbildungsstellen

(1) Der Präsident des Kammergerichts überweist den Referendar zur Ausbildung bei einem Gericht dem Präsidenten oder Leiter des jeweiligen Gerichts und bei einer Staatsanwaltschaft dem Generalstaatsanwalt in Berlin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Berlin, zur Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde der Senatsverwaltung für Inneres, die für die weitere Überweisung des Referendars an eine andere Berliner Behörde oder die Zuweisung zu einem geeigneten Ausbildungsplatz der eigenen Behörde sorgt, oder dem Leiter der jeweiligen Bundesbehörde, zur Ausbildung bei einem Rechtsanwalt einem geeigneten Rechtsanwalt, zur Ausbildung bei sonstigen Stellen dem Leiter der jeweiligen Stelle. Von der Eignung eines Rechtsanwalts ist in der Regel auszugehen, wenn er über eine mindestens einjährige Berufserfahrung verfügt.

(2) Die Überweisung an eine andere Ausbildungsstelle als ein Gericht oder eine Behörde des Landes Berlin setzt die Vorlage einer entsprechenden Einverständniserklärung der ausbildenden Stelle voraus, die spätestens sechs Wochen vor Beginn des betreffenden Ausbildungsabschnitts dem Präsidenten des Kammergerichts vorliegen muss. Andernfalls erfolgt die Zuweisung an eine Ausbildungsstelle in Berlin durch den Präsidenten des Kammergerichts.

(3) Soll die Ausbildung bei einer anderen Stelle als einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Behörde, einem Rechtsanwalt oder einem Notar stattfinden, kann der Präsident des Kammergerichts sich einen Bericht über die für den Referendar im einzelnen vorgesehenen Ausbildungstätigkeiten vorlegen lassen.

(4) Der Referendar ist während der Ausbildung bei einer Stelle, die nicht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Kammergerichts untersteht, verpflichtet, auch den für seinen Dienst getroffenen Weisungen der jeweiligen Ausbildungsstelle nachzukommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Präsidenten des Kammergerichts und der Ausbildungsstelle entscheidet die Senatsverwaltung für Justiz.

§ 25
Gastreferendare, Übernahme aus anderen Ländern

(1) Höchstens neun Monate des Vorbereitungsdienstes können außerhalb des Kammergerichtsbezirks abgeleistet werden. Die gastweise Ausbildung im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unterliegt keinen zeitlichen Beschränkungen.

(2) Der Referendar kann mit Genehmigung des jeweils zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde für höchstens zwei Ausbildungsabschnitte als Gast in einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk oder Verwaltungsbezirk zur Ausbildung überwiesen oder von dort übernommen werden.

(3) Wird ein Referendar, der einen Teil des Vorbereitungsdienstes nach den in einem anderen Bundesland geltenden Vorschriften abgeleistet hat, in Berlin in den Vorbereitungsdienst übernommen, so ist sein weiterer Ausbildungsgang so weit wie möglich nach § 11 JAG zu gestalten.

§ 26
Anrechnung von Ausbildungszeiten

(1)Der Präsident des Kammergerichts kann bestimmen, dass die Aufnahme eines Bewerbers unter Anrechnung vorangegangener, im Rahmen des Vorbereitungsdienstes abgeleisteter Ausbildungszeiten erfolgt.

(2)Der Antrag auf Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst ist spätestens drei Monate vor Beginn der anzurechnenden Station zu stellen.

§ 27
Urlaub

(1) Urlaub wird auf die Station angerechnet, in der sich der Referendar zur Zeit des Urlaubs befindet.

(2) Urlaub unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe von mehr als einem Monat wird nicht auf die Station angerechnet und kann grundsätzlich nur für die Dauer von drei Monaten oder einem Vielfachen davon gewährt werden.

§ 28
Verlängerung der Ausbildung

(1) War der Referendar länger als ein Drittel der vorgesehenen Dauer einer Station dienstunfähig, so wird auf seinen Antrag die Überweisung dorthin um drei Monate oder ein Vielfaches von drei Monaten verlängert, bis die tatsächliche Ausbildungsdauer einschließlich des anrechenbaren Urlaubs mindestens zwei Drittel der vorgesehenen Dauer erreicht.

(2) Dem Vorsitzenden des Personalrats der Referendare, der dieses Amt länger als sechs Monate ausgeübt hat, ist auf Antrag eine Ausbildungsverlängerung um drei Monate zu bewilligen.

(3) Der Präsident des Kammergerichts kann die Ausbildung von Amts wegen verlängern, wenn sie in erheblichem Umfang durch Urlaub, Dienstunfähigkeit oder vergleichbare Umstände behindert worden ist.

§ 29
Gestaltung der Ausbildung

(1) Auf der Grundlage der nach § 34 erlassenen Vorschriften obliegt die inhaltliche und methodische Gestaltung der Ausbildung dem Ausbilder. Das Ausbildungsziel gemäß § 9 JAG bestimmt die Art der dem Referendar zu übertragenden Aufgaben. Die praktischen Aufgaben sind so zu bemessen, dass der Referendar unter Berücksichtigung der Belastung durch die Arbeitsgemeinschaften und anderer Ausbildungsveranstaltungen ganztägig beschäftigt ist. Er soll diese Aufgaben in möglichst weitem Umfang selbständig und, soweit die Art der Tätigkeit es zulässt, eigenverantwortlich erledigen. In den beiden letzten Pflichtstationen und in der Wahlstation ist dem Referendar ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung auf die Staatsprüfung zu geben.

(2) Zu Beginn der Ausbildung soll der Ausbilder mit dem Referendar die Ausbildungsmöglichkeiten und die beabsichtigte Gestaltung der Ausbildung besprechen. In der Wahlstation sollen besondere Interessen des Referendars nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(3) Der Präsident des Kammergerichts kann den Referendar aus wichtigem Grund von der Ausübung hoheitlicher Befugnisse ausschließen, insbesondere, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin eintritt. Die Entscheidung wirkt auch gegenüber anderen Ausbildungsbehörden im Land Berlin, bei denen der Referendar noch ausgebildet wird.

§ 30
Ausbildungsnachweise

Der Ausbilder führt einen Ausbildungsnachweis, in dem er die schriftlichen und mündlichen Leistungen des Referendars von nicht nur untergeordneter Bedeutung aufführt. Bei umfangreicheren Leistungen soll auch die Beurteilung der Leistung vermerkt werden. Jede in den Ausbildungsnachweis aufgenommene Leistung ist mit dem Referendar eingehend zu erörtern.

§ 31
Zeugnisse

(1) In einem Zeugnis äußert sich der Ausbilder über Leistungen und Befähigung des Referendars. Dabei geht er auf die Kenntnisse, die Fähigkeit und die Persönlichkeit des Referendars ein, soweit dies für die Beurteilung der Leistungen und der Befähigung des Referendars für den entsprechenden Aufgabenbereich erforderlich ist. Die Gesamtleistung des Referendars ist mit einer der Noten und Punktzahlen zu bewerten, wie sie für Einzelleistungen in der Prüfung vorgeschrieben sind. Dem Zeugnis wird der Ausbildungsnachweis beigefügt.

(2) War der dem Ausbilder zur Verfügung stehende Beurteilungszeitraum kürzer als vier Wochen, so kann von der Erteilung eines Zeugnisses abgesehen werden; Absatz 1 Satz 3 findet regelmäßig keine Anwendung. Diese Zeit kann jedoch von einem anderen Ausbilder, der in derselben Ausbildungsstelle dem Referendar ein Zeugnis erteilt, in sein Zeugnis einbezogen werden, wenn er sich über die Leistungen des Referendars in dieser Zeit hinreichend unterrichten konnte.

(3) Gegen Ende der Ausbildung teilt der Ausbilder dem Referendar die Beurteilung mit, die er zu erteilen beabsichtigt. Das Zeugnis über die Leistungen in der Wahlstation ist nach Ablauf von drei Monaten der Ausbildungszeit zu erteilen. Läßt sich der Referendar in der Wahlstation zwei verschiedenen Ausbildungsstellen zuweisen, so wird ein Zeugnis von der zweiten Ausbildungsstelle nicht erteilt. Der Referendar sorgt dafür, dass das Zeugnis der Wahlstation rechtzeitig erstellt wird.

(4) Ist der Referendar mit dem erteilten Zeugnis nicht einverstanden, so kann er eine Stellungnahme zu seinen Personalakten geben oder Gegenvorstellungen bei dem Ausbilder oder bei dem Präsidenten des Kammergerichts erheben. Der Präsident des Kammergerichts kann das Zeugnis ändern oder den Ausbilder hierzu anweisen.

§ 32
Studium an einer Hochschule

(1) Die rechtswissenschaftlichen Fachbereiche sollen dem Präsidenten des Kammergerichts rechtzeitig, spätestens sechs Monate vor Beginn mitteilen, welche Ausbildungsprogramme sie für die wissenschaftliche Referendarausbildung in den Schwerpunktbereichen anbieten.

(2) Die wissenschaftliche Referendarausbildung muss gewährleisten, dass die Lehrinhalte praxisbezogen sind; dies soll insbesondere durch die Beteiligung erfahrener Praktiker gefördert werden. Die Lehrinhalte sollen überwiegend in Seminaren oder in gleicher Weise durch aktive Mitarbeit gekennzeichneten Lehrveranstaltungen vermittelt werden, in denen der Referendar schriftliche oder vorbereitete mündliche Leistungen zu erbringen hat. Die Leistungen sind mit einer der Noten und Punktzahlen zu bewerten, wie sie für Einzelleistungen in der Prüfung vorgeschrieben sind.

(3) Die Hochschule erteilt dem Referendar eine Bescheinigung, aus der sich die regelmäßige Teilnahme und die Bewertung der vom Referendar erbrachten Leistungen ergibt.

§ 33
Arbeitsgemeinschaften

(1) Die Ausbildung in Zivil- und Strafsachen sowie in der Verwaltung soll mit einem jeweils zweiwöchigen, der Einführung dienenden Ausbildungslehrgang beginnen, den der Präsident des Kammergerichts einrichtet. Während des Vorbereitungsdienstes nimmt der Referendar an Arbeitsgemeinschaften teil, die sich auf die Ausbildung in den Pflichtstationen sowie den gewählten Schwerpunktbereich, insbesondere auf die nach § 38 Abs. 2 gewählte Untergruppe, beziehen. Ferner nimmt der Referendar an einer der Vertiefung der Pflichtstation und der Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung dienenden Arbeitsgemeinschaft teil. Während der Dauer einer Ausbildung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, bei einer sonstigen Hochschule und bei einer Auslandsstation ist der Referendar von der Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft befreit.

(2) Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften, die die Befähigung zum Richteramt besitzen müssen, werden von dem Präsidenten des Kammergerichts bestellt, die Leiter der Arbeitsgemeinschaften für Verwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres, soweit sie aus deren Geschäftsbereich kommen. Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften zur Begleitung der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt werden im Benehmen mit der Rechtsanwaltskammer Berlin bestellt.

(3) Durch die Arbeitsgemeinschaften wird der Referendar angeleitet, sich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten soweit wie möglich im Selbststudium zu erarbeiten. In Arbeitsgemeinschaften erhält er Gelegenheit zur Festigung, Kontrolle und Vertiefung seines Wissens, zur Übung seiner Fähigkeiten, Diskussion seiner Meinungen sowie zum Erwerb von und zur Übung in Schlüsselqualifikationen.

(4) Die Vorschriften der §§ 29, 31 gelten für die Arbeitsgemeinschaften entsprechend.

§ 34
Verwaltungsvorschriften

Die Senatsverwaltung für Justiz erläßt Richtlinien für die praktische Ausbildung und die Arbeitsgemeinschaften, hinsichtlich der Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde und in den Arbeitsgemeinschaften für Verwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres. Sie kann dieses Recht ganz oder teilweise auf den Präsidenten des Kammergerichts übertragen.

Dritter Abschnitt

Die zweite juristische (große) Staatsprüfung

§ 35
Zulassung

(1) Das Prüfungsverfahren beginnt mit der Ladung zu den Aufsichtsarbeiten.

(2) Der Präsident des Kammergericht übersendet dem Justizprüfungsamt die während des Vorbereitungsdienstes erteilten Zeugnisse und gegebenenfalls gemäß § 31 Abs. 4 zu den Personalakten gegebene Stellungnahmen.

(3) § 15 Abs. 2 gilt entsprechend, und zwar auch bei der nochmaligen Wiederholung der zweiten Staatsprüfung (§ 15 Abs. 3 JAG), sofern dem Referendar von der zuständigen Stelle des Bundeslandes, in dem er die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, die nochmalige Wiederholung der Prüfung genehmigt worden ist.

§ 36
Aufsichtsarbeiten

(1) Von den acht Aufsichtsarbeiten, die nach Ende der Ausbildung bei der letzten Pflichtstation angefertigt werden, haben drei ihren Schwerpunkt in der Zivilrechtspflege und je zwei in der Strafrechtspflege und der Verwaltung, jeweils mit ihren Bezügen zum Europarecht. Schwerpunkte der Aufsichtsarbeiten auf dem Gebiet der Verwaltung sind mit Bezügen zum Staatsrecht das Allgemeine Verwaltungsrecht, das Verwaltungsverfahrensrecht, das Verwaltungsprozessrecht oder das Polizei- und Ordnungsrecht.

(2) Die achte Aufsichtsarbeit hat unter Berücksichtigung des jeweiligen Verfahrensrechts ihren Schwerpunkt im Zivilrecht, im Strafrecht oder im Staatsrecht sowie dem Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrecht, jeweils mit ihren Bezügen zum Europarecht. Der Referendar bestimmt gegenüber dem Präsidenten des Justizprüfungsamtes, in welchem der vorgenannten Rechtsgebiete er die Aufsichtsarbeit anfertigen will. Andernfalls entscheidet der Präsident des Justizprüfungsamtes.

(3) In den Aufsichtsarbeiten hat der Referendar überwiegend Entwürfe von Entscheidungen nach Akten und gutachtliche Äußerungen zu Rechtsfällen anzufertigen. Mindestens zwei der Aufsichtsarbeiten sollen dem Referendar Gelegenheit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten für die anwaltliche Tätigkeit nachzuweisen.

(4) § 7, § 8 Abs. 4 und 5, § 9 Abs. 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 und 4 sowie § 10 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend. Im Falle der genügenden Entschuldigung ist der Referendar zum nächsten Termin zur Anfertigung aller Aufsichtsarbeiten zu laden.

(5) Sobald sämtliche Aufsichtsarbeiten abschließend bewertet sind, teilt das Justizprüfungsamt dem Referendar die Bewertung mit.

§ 37
Ausschluss von der mündlichen Prüfung

Steht nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten fest, dass der Referendar die Prüfung nicht bestanden hat (§ 14 Abs. 4 JAG), erteilt ihm das Justizprüfungsamt einen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung. Unbeschadet dessen setzt der Referendar die Ausbildung bei der Wahlstation fort; hieran schließt sich eine etwaige Ergänzungsausbildung (§ 41 Abs. 1) an.

§ 38
Mündliche Prüfung

(1) Das Aktenstück für den Vortrag wird dem Referendar am Morgen des Tages der mündlichen Prüfung für eine Vorbereitungszeit von etwa einer Stunde übergeben; § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Referendar trägt dem Prüfungsausschuß den wesentlichen Inhalt der Akte vor und äußert sich zu den Rechtsfragen.

(2) Der Vortrag bezieht sich auf die gewählte Untergruppe des Schwerpunktbereichs, und zwar unter Berücksichtigung des jeweiligen Verfahrensrechts
1. im Schwerpunktbereich Justiz
a) auf das Zivilrecht,
b) auf das Strafrecht,
2. im Schwerpunktbereich Staat und Verwaltung
a) auf das Staatsrecht, das allgemeine und besondere Verwaltungsrecht,
b) auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf die Grundzüge des institutionellen Rechts, die Grundfreiheiten und das Wirtschaftsverwaltungsrecht,
3. im Schwerpunktbereich Wirtschaft
a) auf das Handels-, Gesellschafts- und Wettbewerbsrecht sowie auf die Grundzüge des Kartellrechts,
b) auf das Unternehmenssteuerrecht und die Grundzüge des Handelsbilanz- und Steuerbilanzrechts,
4. im Schwerpunktbereich Arbeit und soziale Sicherung
a) auf das individuelle und kollektive Arbeitsrecht einschließlich des Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrechts,
b) auf das Recht der sozialen Sicherung.

(3) Im Anschluss an den Vortrag findet das Prüfungsgespräch in vier Abschnitten statt. Drei Abschnitte beziehen sich auf die von dem Kandidaten absolvierte Ausbildung in den Pflichtstationen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG); die Prüfung in der Strafrechtspflege kann sich auch auf die Grundzüge des Strafvollzugsrechts erstrecken. Der vierte Abschnitt des Prüfungsgesprächs bezieht sich auf die gewählte Untergruppe des Schwerpunktbereichs. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Bezüge des nationalen Rechts zum Europarecht.

(4) § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 16 gelten entsprechend. Das Fehlen des Zeugnisses einer Ausbildungsstelle steht dem Abschluss des Prüfungsverfahrens nicht entgegen.

§ 39
Entsprechende Geltung

§ 17 Abs. 1 und § 18 finden auch in der zweiten juristischen Staatsprüfung Anwendung.

§ 40
Beteiligung der Personalvertretung

(1) Ein Mitglied des Personalrats der Referendare im Bezirk des Kammergerichts hat das Recht, die Aufsichtsarbeiten mit den Randbemerkungen und schriftlichen Bewertungen der Prüfer binnen zwei Wochen nach Abschluss der Bewertung einzusehen. Dabei ist die Anonymität der Prüflinge zu wahren.

(2) Einem Mitglied des Personalrats der Referendare ist während der mündlichen Prüfung die Anwesenheit zu gestatten und, soweit ein Prüfling nicht widerspricht, Gelegenheit zu geben, sich nach Beendigung der mündlichen Prüfung vor der Schlußberatung zu dem Prüfungsverfahren zu äußern; einer fachlichen Bewertung hat er sich zu enthalten. Die Äußerung erfolgt in Abwesenheit der Prüflinge und der sonst anwesenden Personen vor dem Prüfungsausschuß.

§ 41
Wiederholung der Prüfung, Rücktritt

(1) Hat der Referendar die Prüfung wegen mangelhafter Leistungen zum ersten Mal nicht bestanden, so bestimmt der Prüfungsausschuß, im Falle des § 14 Abs. 4 JAG das Justizprüfungsamt, wie lange und in welchen Stationen eine Ergänzungsausbildung abzuleisten ist; sie dauert drei, in Ausnahmefällen sechs Monate. Die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten kann schon während des letzten Monats der Ergänzungsausbildung verlangt werden.

(2) § 17 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Antrag auf Genehmigung des Rücktritts mit einem Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst verbunden sein muss.

Vierter Abschnitt

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 42
Sprachliche Gleichbehandlung

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Verordnung gebraucht werden, gelten sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Sprachform.

§ 43

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

II.

Für Referendare, die vor dem 1. August 2002 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften weiter:

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAO) in der Fassung vom 5. Oktober 1998 (GVBl. S. 283), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 342)

Erster Abschnitt

Die erste juristische Staatsprüfung

§ 1

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Teilnahme an einer Übung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a JAG ist erfolgreich, wenn mindestens eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit ”ausreichend” oder besser bewertet worden sind. Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung i. Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b oder c JAG ist erfolgreich, wenn mindestens eine schriftliche oder eine vorbereitete mündliche Leistung mit ”ausreichend” oder besser bewertet worden ist.

(2) Im Praktikum (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JAG) soll der Student einen anschaulichen Einblick in die Praxis der Rechtsprechung, Verwaltung oder Rechtsberatung erhalten, die Anforderungen eines juristischen Berufs kennenlernen und nach Maßgabe seiner bereits erworbenen Kenntnisse praktisch mitarbeiten. Das Nähere regelt die Senatsverwaltung für Justiz, für die Ausbildung bei Verwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres, hinsichtlich der Ausbildung bei Rechtsanwälten im Benehmen mit der Rechtsanwaltskammer Berlin und hinsichtlich der Ausbildung bei Wirtschaftsunternehmen im Benehmen mit der Industrie- und Handelskammer zu Berlin. § 34 Satz 2 gilt entsprechend. Das Praktikum darf frühestens nach dem Ende der Vorlesungszeit des dritten Semesters beginnen.

§ 2

(aufgehoben)

§ 3

Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst

Über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für das Amt des gehobenen Justizdienstes oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst auf das Studium der Rechtswissenschaft ist vom Justizprüfungsamt auf Antrag des Bewerbers schon vor Beginn des Studiums zu entscheiden.

§ 4

Zulassungsverfahren

(1) Dem Antrag auf Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung sind ein Lebenslauf sowie die Nachweise der Zulassungsvoraussetzungen beizufügen. Der Nachweis der Studiendauer wird regelmäßig durch das Studienbuch geführt; bestehen Anhaltspunkte, dass der Bewerber das Studium der Rechtswissenschaft vor dem dokumentierten Zeitpunkt aufgenommen hat, kann das Justizprüfungsamt weitere Nachweise verlangen. Der Nachweis der Übungen, Seminare und sonstigen Lehrveranstaltungen wird durch Bescheinigungen über den Leistungserfolg und der Nachweis des Praktikums durch Tätigkeitsbescheinigungen geführt. Falls die erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden. Der Bewerber kann ferner Zeugnisse, die sich auf seinen Studiengang beziehen, sowie Arbeiten, die er während der Studienzeit angefertigt hat, beifügen.

(2) Der Bewerber hat schriftlich zu versichern, dass er bisher bei keinem anderen Prüfungsamt die Zulassung beantragt hat, oder anzugeben, wann und wo dies geschehen ist.

§ 5

Pflichtfächer

Pflichtfächer sind unter Einbeziehung der europarechtlichen Bezüge
1. die Methodenlehre sowie die Grundzüge der Rechtstheorie, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie;
2. die Grundzüge der Rechts- und Verfassungsgeschichte;
3. aus dem Bürgerlichen Recht die allgemeinen Lehren, das Schuldrecht und das Sachenrecht sowie die Grundzüge des Familienrechts und des Erbrechts;
4. die Grundzüge des Handelsrechts, des Gesellschaftsrechts und des Wertpapierrechts;
5. das Recht des Arbeitsverhältnisses und die Grundzüge des kollektiven Arbeitsrechts;
6. die allgemeinen Lehren des Strafrechts und der Besondere Teil des Strafgesetzbuchs;
7. das Staatsrecht mit den Bezügen zum Völkerrecht;
8. das Allgemeine Verwaltungsrecht einschließlich des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts;
9. aus dem Besonderen Verwaltungsrecht: das Polizei- und Ordnungsrecht sowie die Grundzüge des Baurechts und des Kommunalrechts;
10. die Grundzüge des Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozessrechts, der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie des arbeitsgerichtlichen Verfahrens einschließlich ihrer Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;
11. die Grundzüge der Zwangsvollstreckung im Zivilprozessrecht und des Insolvenzrechts.

§ 6

Wahlfachgruppen
(1) Wahlfachgruppen sind
1. Rechtsphilosophie und Rechtstheorie, Rechtssoziologie;
2. Rechts- und Verfassungsgeschichte;
3. Familien- und Erbrecht, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Grundzüge des Familienverfahrensrechts;
4. Gesellschaftsrecht, Grundzüge des Steuerrechts und des Bilanzrechts;
5. Wettbewerbs- und Kartellrecht, gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht;
6. kollektives Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht und Personalvertretungsrecht;
7. Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung;
8. Kriminologie, Strafvollzug, Jugendstrafrecht;
9. Verwaltungslehre, Baurecht, Grundzüge des Wirtschaftsverwaltungsrechts, des Umweltschutzrechts; des Straßenrechts und des Beamtenrechts;
10. allgemeine Lehren des Sozialrechts, Sozialversicherungsrecht, Recht der Arbeitsförderung, Grundzüge des sozialgerichtlichen Verfahrens und des Privatversicherungsrechts;
11. Völkerrecht, Europarecht.

(2) In dem Antrag auf Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung bestimmt der Bewerber seine Wahlfachgruppe.

§ 7

Schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgaben in der schriftlichen Prüfung stellt das Justizprüfungsamt. Es holt Aufgabenvorschläge der Hochschullehrer ein, denen die Vertretung der Lehre in den Prüfungsfächern obliegt.

(2) Schwerbehinderten sowie anderen Kandidaten, die Art und Ausmaß ihrer Prüfungsbehinderung durch ein amtsärztliches Zeugnis nachweisen, sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.

(3) Die schriftlichen Arbeiten dürfen als Hinweis auf den Verfasser lediglich seine Kennnummer tragen. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die ein Mitglied des Justizprüfungsamtes unbeabsichtigt erlangt oder erlangt hat, stehen seiner Mitwirkung nicht entgegen.

(4) Prüfungsarbeiten oder Teile von Prüfungsarbeiten, die sich auf ein Spezialgebiet beziehen, kann das Justizprüfungsamt in begründeten Ausnahmefällen durch eine für dieses Gebiet besonders sachverständige Person fachlich begutachten lassen, bevor sie von den Prüfern bewertet werden.

§ 8

Aufsichtsarbeiten

(1) In der Regel werden in jedem Kalenderjahr zwei Kampagnen zur Anfertigung aller neun Aufsichtsarbeiten durchgeführt, zu denen alle bis zum Beginn der Kampagne zugelassenen Kandidaten zu laden sind. Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Raumkapazität können die Kandidaten einer Kampagne Gruppen zugeordnet werden, denen unterschiedliche Aufgaben gestellt werden.

(2) In sieben Aufsichtsarbeiten sind Fragen aus den Pflichtfächern nach § 5 zu bearbeiten, überwiegend in der Form der rechtswissenschaftlichen Begutachtung mitgeteilter Sachverhalte. Von diesen Arbeiten haben drei ihren Schwerpunkt in den in Nummer 3 bis 5 bezeichneten Pflichtfächern und je zwei ihren Schwerpunkt in den in Nummer 6 und 7 bis 9 bezeichneten Pflichtfächern, jeweils einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts.

(3) Der Schwerpunkt der achten und neunten Aufsichtsarbeit liegt in den Fächern der jeweiligen Wahlfachgruppe. Gegenstand der Aufgabe ist entweder die Anfertigung eines Gutachtens oder die Bearbeitung eines Sachthemas. Hat die Aufgabe die Bearbeitung eines Sachthemas zum Gegenstand, sollen zwei Themen aus verschiedenen Gebieten zur Wahl gestellt werden.

(4) Das Justizprüfungsamt bestimmt die Hilfsmittel, die der Prüfling benutzen darf; er hat sie selbst mitzubringen.

(5) Für jede Aufsichtsarbeit stehen dem Prüfling fünf Stunden zur Verfügung.

§ 9

Aufsicht, Säumnis

(1) Die Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Der Aufsichtführende wird vom Justizprüfungsamt bestellt.

(2) Verstößt ein Prüfling gegen die Ordnung in der Prüfung und stört er dadurch die anderen Prüflinge, so kann er vom Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden, wenn er sein Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt. Die Arbeit gilt als mit ”ungenügend” bewertet. Auf Antrag des Prüflings entscheidet das Justizprüfungsamt, ob der Prüfling die Arbeit wiederholen darf.

(3) Unternimmt ein Prüfling einen Täuschungsversuch, so wird er, soweit nicht Absatz 2 eingreift, von der Fortsetzung der Arbeit nicht ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 18.

(4) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt darin alle besonderen Vorkommnisse.

(5) Erscheint ein Kandidat nicht zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit, ohne sich genügend zu entschuldigen, oder liefert er eine Arbeit ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig ab, so gilt die Arbeit als mit ”ungenügend” bewertet. Hat der Kandidat im ersten Termin einer Kampagne (§ 5 Abs. 1 Satz 1 JAG) alle Aufgaben bearbeitet und entschuldigt er sein Ausbleiben im zweiten Termin hinreichend, fertigt er alle Aufgaben des zweiten Termins in der unmittelbar folgenden Kampagne an. Anderenfalls muss er alle Aufsichtsarbeiten erneut anfertigen. Ausgenommen sind stets Arbeiten, die nach Satz 1 oder § 18 mit ”ungenügend” bewertet werden.

§ 10

Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1) Von den Bearbeitungen einer Aufgabe soll jeder Prüfer mindestens 30 Arbeiten als erster und die gleiche Anzahl als zweiter Prüfer bewerten.

(2) Das Justizprüfungsamt bestimmt die Reihenfolge, in der die Prüfer die Arbeiten bewerten. Der zweite Prüfer erhält die Arbeiten mit den Randbemerkungen und Bewertungsvorschlägen des ersten Prüfers.

(3) Über die Bewertung aller Bearbeitungen einer Aufgabe ist eine Übersicht anzufertigen; sie kann mit näheren Erläuterungen versehen werden.

(4) Die abschließende Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird dem Kandidaten nach der Anfertigung aller Arbeiten bekanntgegeben; die Mitteilung soll spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung erfolgen.

(5) Die bewerteten Aufsichtsarbeiten und die sonstigen Prüfungsunterlagen stehen den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsicht zur Verfügung.

§ 11

Ausschluss von der mündlichen Prüfung

Steht bereits nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten fest, dass die Prüfung nicht bestanden ist (§ 6 Abs. 2 JAG), erteilt das Justizprüfungsamt umgehend einen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung.

§ 12

Mündliche Prüfung

(1) Spätestens am Tag vor der mündlichen Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Kandidaten Gelegenheit zu einem Gespräch geben.

(2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Prüfungsausschusses statt. Zu der Vorberatung müssen die schriftlichen Arbeiten der Kandidaten, die in § 10 Abs. 3 genannten Übersichten und die Prüfungsunterlagen vorliegen. Der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied berichtet in dem erforderlichen Umfang über den Inhalt der Prüfungsunterlagen und über die nach Absatz 1 geführten Gespräche.

(3) Zur mündlichen Prüfung sind höchstens fünf Kandidaten zu laden. Jeder Kandidat soll etwa fünfzig Minuten geprüft werden.

(4) Schwerpunkte der mündlichen Prüfung sind in je einem Abschnitt die Prüfungsfächer nach § 5 Nr. 3, 6 und 7 bis 9, die Pflichtfächer nach Nummer 4 und 5 sowie die jeweilige Wahlfachgruppe. Die mündliche Prüfung soll sich in angemessenem Umfang auf das Verfahrensrecht erstrecken.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und beteiligt sich an ihr. Er bestimmt die Reihenfolge der Prüfungsabschnitte und hat darauf zu achten, dass ein sachgerechtes Prüfungsgespräch geführt wird. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(6) Nimmt ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung an der mündlichen Prüfung nicht teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(7) Das Justizprüfungsamt kann Studenten der Rechtswissenschaft und anderen mit der juristischen Ausbildung oder dem Prüfungswesen befaßten Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.

§ 13

Schlussberatung, Verkündung, Zeugnis

(1) Nach jedem Prüfungsabschnitt, spätestens nach zwei Prüfungsabschnitten bewertet der Prüfungsausschuss die erbrachten Leistungen. Im Anschluss an die mündliche Prüfung entscheidet er über das Gesamtergebnis der Prüfung. Die Gesamtnote setzt sich zu 60 vom Hundert aus dem ohne Auf- oder Abrundung auf zwei Dezimalstellen berechneten Durchschnitt der für die schriftlichen Prüfungsleistung erteilten Punktzahlen und zu 40 vom Hundert aus dem Durchschnitt der für die mündlichen Prüfungsleistungen erteilten Punktzahlen zusammen. Beträgt die Gesamtnote mindestens 4,00, kann der Prüfungsausschuss davon nach Maßgabe des § 5 d Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes abweichen. Der endgültige Punktwert und die diesem entsprechende Notenbezeichnung bilden das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung. Der Vorsitzende verkündet das Gesamtergebnis und begründet es kurz unter Angabe der Punktzahlen für die einzelnen Leistungen.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält darüber ein Zeugnis und eine Bescheinigung über die Einzelnoten und Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten und der mündlichen Prüfungsleistungen.

(3) Bei einer Berichtigung des Prüfungsergebnisses durch das Justizprüfungsamt ist der Beschluss auf die Niederschrift über den Prüfungshergang zu setzen. Ein unrichtiges Zeugnis über das Prüfungsergebnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen.

§ 14

Freiversuch

(1) Eine nicht bestandene Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn die Zulassung zur Prüfung innerhalb von vier Jahren nach Aufnahme des Studiums der Rechtswissenschaft beantragt wird und alle Prüfungsleistungen in der auf die Meldung folgenden nächsten Prüfungskampagne erbracht werden. Die Meldefrist verlängert sich
1. um sechs, ausnahmsweise zwölf Monate, wenn der Kandidat nachweislich wegen schwerer
Krankheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund längerfristig am Studium gehindert war,
2. um sechs Monate, wenn der Kandidat mindestens ein Jahr als gewähltes Mitglied in auf Gesetz beruhenden Gremien der Hochschule tätig war,
3. um sechs oder zwölf Monate, in denen der Kandidat bei einem rechtswissenschaftlichen Auslandsstudium pro Semester
a) Lehrveranstaltungen – außer solchen im deutschen Recht – im Umfang von mindestens acht Semesterwochenstunden besucht hat und
b) mindestens einen, regelmäßig schriftlichen Leistungsnachweis im fremden nationalen Recht erworben hat,
sofern er keinen in dieser Zeit erworbenen Leistungsnachweis gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die juristische Ausbildung verwendet,

insgesamt jedoch um höchstens zwölf Monate. Der Kandidat hat im Antrag auf Zulassung anzugeben, ob er von der Möglichkeit des Freiversuchs Gebrauch macht. Von der Möglichkeit des Freiversuchs kann nur einmal Gebrauch gemacht werden.

(2) Kandidaten, die die Prüfung vor dem Justizprüfungsamt Berlin nach Absatz 1 bestanden haben, können diese zur Notenverbesserung einmal wiederholen; alle Prüfungsleistungen müssen spätestens in der auf das Ende des eigenen Prüfungsverfahrens folgenden übernächsten Prüfungskampagne erbracht werden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 mit ”ungenügend” bewertete Aufsichtsarbeiten sind anzurechnen. Als Verzicht auf die Wiederholungsprüfung gilt es, wenn der Kandidat

a) in den juristischen Vorbereitungsdienst eintritt, bevor er alle schriftlichen Aufsichtsarbeiten angefertigt hat,
b) zurücktritt,
c) ohne genügende Entschuldigung eine schriftliche Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt (§ 9 Abs. 5),
d) nach Erhalt der Mitteilung über die Bewertung aller Aufsichtsarbeiten nicht unverzüglich die Ladung zur mündlichen Prüfung beantragt, falls der Punktdurchschnitt aller Aufsichtsarbeiten niedriger ist als das Gesamtergebnis im Freiversuch, oder
e) an der mündlichen Prüfung nicht teilnimmt (§ 12 Abs. 6).

Nach bestandener Wiederholungsprüfung entscheidet der Kandidat, welches Prüfungsergebnis er gelten lassen will. Wird binnen einer Woche nach Abschluss der Prüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere, bei gleichem das frühere Ergebnis als gewählt.

(3) Der Kandidat kann jederzeit von der Prüfung nach Absatz 1 und 2 zurücktreten.

§ 15

Wiederholung der Prüfung

(1) Die Meldung zur Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen Prüfung zulässig. Das Justizprüfungsamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Frist unverschuldet versäumt wird.

(2) Ein Bewerber, der vor einem anderen Prüfungsamt die erste juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann vom Justizprüfungsamt zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden, wenn dringende Gründe den Wechsel des Prüfungsamtes rechtfertigen und das andere Prüfungsamt sich mit dem Wechsel einverstanden erklärt. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Eine Anrechnung von Prüfungsleistungen aus der vorangegangenen Prüfung ist ausgeschlossen.

(3) Auflagen aus der vorangegangenen Prüfung behalten ihre Wirkung für das neue Prüfungsverfahren.

§ 16

Beurkundung des Prüfungsherganges

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festzuhalten sind:

1. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,
2. die Gegenstände und die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,
3. die Entscheidung des Prüfungsausschusses.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 17

Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt

(1) Erbringt ein Kandidat eine Prüfungsleistung nicht oder nicht fristgerecht (§ 9 Abs. 5, § 12
Abs. 6), so entscheidet das Justizprüfungsamt, ob er genügend entschuldigt ist. Krankheit gilt nur dann als genügende Entschuldigung, wenn sie unverzüglich angezeigt und durch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird. Das Justizprüfungsamt kann sich mit der Vorlage eines privat-ärztlichen Zeugnisses begnügen und bei einer offensichtlichen Erkrankung auf ein ärztliches Zeugnis verzichten.

(2) Das Justizprüfungsamt kann einem Kandidaten, der nach seiner Zulassung durch einen wichtigen Grund gehindert ist, die Prüfung in absehbarer Zeit zu beenden, auf Antrag den Rücktritt von der Prüfung gestatten; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden hinfällig. Erbringt ein Kandidat bis einschließlich der dritten auf die Zulassung folgenden Prüfungskampagne nicht alle schriftlichen Prüfungsleistungen, gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Die erneute Zulassung zur Prüfung kann nur innerhalb von zehn Jahren nach dem Rücktritt beantragt werden.

§ 18

Ordnungswidriges Verhalten

(1) Im Falle eines ordnungswidrigen Verhaltens des Kandidaten, namentlich eines Täuschungsversuches zu eigenem oder fremdem Vorteil, ist die betreffende Prüfungsleistung in der Regel mit ”ungenügend” zu bewerten. In schweren Fällen, insbesondere beim Benutzen nicht zugelassener Hilfsmittel, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.

(2) Das Mitführen unzulässiger Hilfsmittel gilt als Täuschungsversuch. Ein Hilfsmittel ist unzulässig, wenn es seiner Art nach nicht zugelassen ist oder seiner Art nach zwar zugelassen, jedoch durch Zusätze methodischen oder juristischen Inhalts, insbesondere durch Randbemerkungen und Verweisungen verändert ist. Auf Verlangen hat der Kandidat mitgeführte Hilfsmittel dem Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der mündlichen Prüfung zur Kontrolle auszuhändigen; erweist sich ein Hilfsmittel als unzulässig, verbleibt es bis zur Bestandskraft der Prüfungsentscheidung bei den Akten.

(3) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet das Justizprüfungsamt, wenn es sich um einen Vorfall außerhalb der mündlichen Prüfung handelt. Über die Folgen einer in der mündlichen Prüfung festgestellten Ordnungswidrigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss.

Zweiter Abschnitt

Der Vorbereitungsdienst

§ 19

Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

(1) Die Termine für Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bestimmt die Senatsverwaltung für Justiz.

(2) Ein Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst soll abgelehnt werden, wenn

1. der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die
Wiedereinstellung beantragt, es sei denn, dass die Unterbrechung aus wichtigem Grund erfolgt ist und im Hinblick auf die zwischenzeitliche Tätigkeit des Referendars noch ein hinreichend enger Zusammenhang mit der früheren Ausbildung besteht;
2. der Bewerber mehr als zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland abgeleistet hat.

(3) Der Präsident des Kammergerichts teilt dem Justizprüfungsamt Berlin mit, wer in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen wird, sofern er die erste juristische Staatsprüfung vor dem Justizprüfungsamt Berlin bestanden hat.

§ 20

Pflichtstationen

(1) Die Ausbildung in den Pflichtstationen findet statt bei:

1. dem Landgericht oder einem Amtsgericht in Zivilsachen (ohne Familiensachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit),
2. einer Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht,
3. einer Behörde der Haupt- oder Bezirksverwaltung, einschließlich der Behörden der mittelbaren Landesverwaltung,
4. nach Wahl des Referendars (Pflichtstation nach Wahl) bei
a) einem Amtsgericht in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in Familiensachen,
b) einer Beschwerdekammer des Landgerichts,
c) einem Zivilsenat des Kammergerichts,
d) einem Gericht in Strafsachen,
e) der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht,
f) einer Verwaltungsbehörde,
g) einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit oder
h) einem Rechtsanwalt,
5. einem Rechtsanwalt.
Die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde in der Pflichtstation oder in der Pflichtstation nach Wahl kann auch an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer abgeleistet werden.

(2) Die Pflichtstationen werden in der in Absatz 1 bezeichneten Reihenfolge durchlaufen.

§ 21

Wahlstation

(1) Die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen kann bei folgenden Ausbildungsstellen abgeleistet werden:
1. Für den Schwerpunktbereich Justiz bei
einem Amtsgericht in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in Familiensachen,
einer Beschwerdekammer des Landgerichts,
einem Senat des Kammergerichts,
einem Notar,
einem Rechtsanwalt,
einem Gericht in Strafsachen,
einer Staatsanwaltschaft;
2. für den Schwerpunktbereich Staat und Verwaltung bei
einer Bundes- oder Landesbehörde,
einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit,
einer gesetzgebenden Körperschaft,
einem Rechtsanwalt;
3. für den Schwerpunktbereich Wirtschaft bei
einer Kammer für Handelssachen des Landgerichts,
einem Zivilsenat des Kammergerichts,
einem Finanzgericht,
einer Behörde der Finanzverwaltung,
einem Rechtsanwalt,
einem Wirtschaftsunternehmen,
einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung;
4. für den Schwerpunktbereich Arbeit und soziale Sicherung bei
einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit,
einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit,
einem Rechtsanwalt,
einer Gewerkschaft,
einem Arbeitgeberverband,
einem Wirtschaftsunternehmen,
einer Behörde der Bundesanstalt für Arbeit,
einer Behörde der Sozialverwaltung.

(2) Der Präsident des Kammergerichts kann auf Antrag des Referendars die Ausbildung bei einer sonstigen Ausbildungsstelle im Sinne des § 5 b Abs. 1 Nr. 5 des Deutschen Richtergesetzes zulassen, wenn ein ausreichender Bezug zu dem vom Referendar gewählten Schwerpunktbereich besteht.

(3) § 20 Abs. 1 Satz 2 gilt für die Wahlstation entsprechend, wenn der Referendar nicht bereits zuvor eine Station an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer absolviert hat. Im übrigen kann eine Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich, der eine auf den Schwerpunktbereich bezogene wissenschaftliche Referendarausbildung anbietet, angerechnet werden.

(4) Für die Ausbildung in der Wahlstation wird der Referendar auf Wunsch zwei verschiedenen Ausbildungsstellen zugewiesen. Die Dauer der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle darf drei Monate nicht unterschreiten.

§ 22

Ausbildung im Ausland

Die Ausbildung in der Wahlstation darf auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, oder bei einem Rechtsanwalt im Ausland abgeleistet werden.

§ 23

Festlegung des Schwerpunktbereichs

Spätestens drei Monate vor Beginn der Wahlstation hat der Referendar dem Präsidenten des Kammergerichts mitzuteilen, in welchem Schwerpunktbereich einschließlich Untergruppe er ausgebildet und mündlich geprüft werden will. Andernfalls entscheidet der Präsident des Kammergerichts.

§ 24

Zuweisung der Ausbildungsstellen

(1) Der Präsident des Kammergerichts überweist den Referendar zur Ausbildung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft dem Präsidenten oder Leiter des jeweiligen Gerichts oder dem Generalstaatsanwalt, zur Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde der Senatsverwaltung für Inneres, die für die weitere Überweisung des Referendars an eine andere Berliner Behörde oder die Zuweisung zu einem geeigneten Ausbildungsplatz der eigenen Behörde sorgt, oder dem Leiter der jeweiligen Bundesbehörde, zur Ausbildung bei einem Rechtsanwalt einem geeigneten Rechtsanwalt, zur Ausbildung bei sonstigen Stellen dem Leiter der jeweiligen Stelle. Von der Eignung eines Rechtsanwalts ist in der Regel auszugehen, wenn er über eine mindestens einjährige Berufserfahrung verfügt.

(2) Die Überweisung an eine andere Ausbildungsstelle als ein Gericht oder eine Behörde des Landes Berlin setzt die Vorlage einer entsprechenden Einverständniserklärung der ausbildenden Stelle voraus, die spätestens sechs Wochen vor Beginn des betreffenden Ausbildungsabschnitts dem Präsidenten des Kammergerichts vorliegen muss. Andernfalls erfolgt die Zuweisung an eine Ausbildungsstelle in Berlin durch den Präsidenten des Kammergerichts.

(3) Soll die Ausbildung bei einer anderen Stelle als einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Behörde, einem Rechtsanwalt oder einem Notar stattfinden, kann der Präsident des Kammergerichts sich einen Bericht über die für den Referendar im einzelnen vorgesehenen Ausbildungstätigkeiten vorlegen lassen.

(4) Der Referendar ist während der Ausbildung bei einer Stelle, die nicht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Kammergerichts untersteht, verpflichtet, auch den für seinen Dienst getroffenen Weisungen der jeweiligen Ausbildungsstelle nachzukommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Präsidenten des Kammergerichts und der Ausbildungsstelle entscheidet die Senatsverwaltung für Justiz.

§ 25

Gastreferendare, Übernahme aus anderen Ländern

(1) Höchstens neun Monate des Vorbereitungsdienstes können außerhalb des Kammergerichtsbezirks abgeleistet werden. Die gastweise Ausbildung im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unterliegt keinen zeitlichen Beschränkungen.

(2) Der Referendar kann mit Genehmigung des jeweils zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde für höchstens zwei Ausbildungsabschnitte als Gast in einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk oder Verwaltungsbezirk zur Ausbildung überwiesen oder von dort übernommen werden.

(3) Wird ein Referendar, der einen Teil des Vorbereitungsdienstes nach den in einem anderen Bundesland geltenden Vorschriften abgeleistet hat, in Berlin in den Vorbereitungsdienst übernommen, so ist sein weiterer Ausbildungsgang so weit wie möglich nach § 11 JAG zu gestalten.

§ 26

Anrechnung einer abgeschlossenen Ausbildung

Der Antrag auf Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst ist spätestens drei Monate vor Beginn der anzurechnenden Station zu stellen.

§ 27

Urlaub

(1) Urlaub wird auf die Station angerechnet, in der sich der Referendar zur Zeit des Urlaubs befindet.

(2) Urlaub unter Wegfall der Anwärterbezüge von mehr als einem Monat wird nicht auf die Station angerechnet und kann grundsätzlich nur für die Dauer von drei Monaten oder einem Vielfachen davon gewährt werden.

§ 28

Verlängerung der Ausbildung

(1) War der Referendar länger als ein Drittel der vorgesehenen Dauer einer Station dienstunfähig, so wird auf seinen Antrag die Überweisung dorthin um drei Monate oder ein Vielfaches von drei Monaten verlängert, bis die tatsächliche Ausbildungsdauer einschließlich des anrechenbaren Urlaubs mindestens zwei Drittel der vorgesehenen Dauer erreicht.

(2) Dem Vorsitzenden des Personalrats der Referendare, der dieses Amt länger als sechs Monate ausgeübt hat, ist auf Antrag eine Ausbildungsverlängerung um drei Monate zu bewilligen.

(3) Der Präsident des Kammergerichts kann die Ausbildung von Amts wegen verlängern, wenn sie in erheblichem Umfang durch Urlaub, Dienstunfähigkeit oder vergleichbare Umstände behindert worden ist.

§ 29

Gestaltung der Ausbildung

(1) Auf der Grundlage der nach § 34 erlassenen Vorschriften obliegt die inhaltliche und methodische Gestaltung der Ausbildung dem Ausbilder. Das Ausbildungsziel gemäß § 9 JAG bestimmt die Art der dem Referendar zu übertragenden Aufgaben. Die praktischen Aufgaben sind so zu bemessen, dass der Referendar unter Berücksichtigung der Belastung durch die Arbeitsgemeinschaften und anderer Ausbildungsveranstaltungen ganztägig beschäftigt ist. Er soll diese Aufgaben in möglichst weitem Umfang selbständig und, soweit die Art der Tätigkeit es zulässt, eigenverantwortlich erledigen. In den beiden letzten Pflichtstationen und in der Wahlstation ist dem Referendar ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung auf die Staatsprüfung zu geben.

(2) Zu Beginn der Ausbildung soll der Ausbilder mit dem Referendar die Ausbildungsmöglichkeiten und die beabsichtigte Gestaltung der Ausbildung besprechen. In der Wahlstation sollen besondere Interessen des Referendars nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

§ 30

Ausbildungsnachweise

Der Ausbilder führt einen Ausbildungsnachweis, in dem er die schriftlichen und mündlichen Leistungen des Referendars von nicht nur untergeordneter Bedeutung aufführt. Bei umfangreicheren Leistungen soll auch die Beurteilung der Leistung vermerkt werden. Jede in den Ausbildungsnachweis aufgenommene Leistung ist mit dem Referendar eingehend zu erörtern.

§ 31

Zeugnisse

(1) In einem Zeugnis äußert sich der Ausbilder über Leistungen und Befähigung des Referendars. Dabei geht er auf die Kenntnisse, die Fähigkeit und die Persönlichkeit des Referendars ein, soweit dies für die Beurteilung der Leistungen und der Befähigung des Referendars für den entsprechenden Aufgabenbereich erforderlich ist. Die Gesamtleistung des Referendars ist mit einer der Noten und Punktzahlen zu bewerten, wie sie für Einzelleistungen in der Prüfung vorgeschrieben sind. Dem Zeugnis wird der Ausbildungsnachweis beigefügt.

(2) War der dem Ausbilder zur Verfügung stehende Beurteilungszeitraum kürzer als vier Wochen, so kann von der Erteilung eines Zeugnisses abgesehen werden; Absatz 1 Satz 3 findet regelmäßig keine Anwendung. Diese Zeit kann jedoch von einem anderen Ausbilder, der in derselben Ausbildungsstelle dem Referendar ein Zeugnis erteilt, in sein Zeugnis einbezogen werden, wenn er sich über die Leistungen des Referendars in dieser Zeit hinreichend unterrichten konnte.

(3) Gegen Ende der Ausbildung teilt der Ausbilder dem Referendar die Beurteilung mit, die er zu erteilen beabsichtigt. Das Zeugnis über die Leistungen in der Wahlstation ist nach Ablauf von drei Monaten der Ausbildungszeit zu erteilen. Läßt sich der Referendar in der Wahlstation zwei verschiedenen Ausbildungsstellen zuweisen, so wird ein Zeugnis von der zweiten Ausbildungsstelle nicht erteilt. Der Referendar sorgt dafür, dass das Zeugnis der Wahlstation rechtzeitig erstellt wird.

(4) Ist der Referendar mit dem erteilten Zeugnis nicht einverstanden, so kann er eine Stellungnahme zu seinen Personalakten geben oder Gegenvorstellungen bei dem Ausbilder oder bei dem Präsidenten des Kammergerichts erheben. Der Präsident des Kammergerichts kann das Zeugnis ändern oder den Ausbilder hierzu anweisen.

§ 32

Studium an einer Hochschule

(1) Die rechtswissenschaftlichen Fachbereiche sollen dem Präsidenten des Kammergerichts rechtzeitig, spätestens sechs Monate vor Beginn mitteilen, welche Ausbildungsprogramme sie für die wissenschaftliche Referendarausbildung in den Schwerpunktbereichen anbieten.

(2) Die wissenschaftliche Referendarausbildung muss gewährleisten, dass die Lehrinhalte praxisbezogen sind; dies soll insbesondere durch die Beteiligung erfahrener Praktiker gefördert werden. Die Lehrinhalte sollen überwiegend in Seminaren oder in gleicher Weise durch aktive Mitarbeit gekennzeichneten Lehrveranstaltungen vermittelt werden, in denen der Referendar schriftliche oder vorbereitete mündliche Leistungen zu erbringen hat. Die Leistungen sind mit einer der Noten und Punktzahlen zu bewerten, wie sie für Einzelleistungen in der Prüfung vorgeschrieben sind.

(3) Die Hochschule erteilt dem Referendar eine Bescheinigung, aus der sich die regelmäßige Teilnahme und die Bewertung der vom Referendar erbrachten Leistungen ergibt.

§ 33

Arbeitsgemeinschaften

(1) Der Vorbereitungsdienst soll mit einem zweiwöchigen, der Einführung dienenden Ausbildungslehrgang beginnen, den der Präsident des Kammergerichts einrichtet. Während des Vorbereitungsdienstes nimmt der Referendar an Arbeitsgemeinschaften teil, die sich auf die Ausbildung in den Pflichtstationen sowie den gewählten Schwerpunktbereich, insbesondere auf die nach § 38 Abs. 2 gewählte Untergruppe, beziehen. Ferner nimmt der Referendar an einer der Vertiefung der Pflichtgebiete und der Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung dienenden Arbeitsgemeinschaft teil. Während der Dauer einer Ausbildung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, bei einer sonstigen Hochschule und bei einer Auslandsstation ist der Referendar von der Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft befreit.

(2) Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften, die die Befähigung zum Richteramt besitzen müssen, werden von dem Präsidenten des Kammergerichts bestellt, die Leiter der Arbeitsgemeinschaften für Verwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres, soweit sie aus deren Geschäftsbereich kommen. Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften zur Begleitung der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt werden im Benehmen mit der Rechtsanwaltskammer Berlin bestellt.

(3) Durch die Arbeitsgemeinschaften wird der Referendar angeleitet, sich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten soweit wie möglich im Selbststudium zu erarbeiten. In den Arbeitsgemeinschaften erhält er Gelegenheit zur Festigung, Kontrolle und Vertiefung seines Wissens, zur Übung seiner Fähigkeiten und Diskussion seiner Meinungen.

(4) Die Vorschriften der §§ 29, 31 gelten für die Arbeitsgemeinschaften entsprechend.

§ 34

Verwaltungsvorschriften

Die Senatsverwaltung für Justiz erläßt Richtlinien für die praktische Ausbildung und die Arbeitsgemeinschaften, hinsichtlich der Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde und in den Arbeitsgemeinschaften für Verwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres. Sie kann dieses Recht ganz oder teilweise auf den Präsidenten des Kammergerichts übertragen.

Dritter Abschnitt

Die zweite juristische (große) Staatsprüfung

§ 35

Zulassung

(1) Das Prüfungsverfahren beginnt mit der Ladung zu den Aufsichtsarbeiten.

(2) Der Präsident des Kammergericht übersendet dem Justizprüfungsamt die während des Vorbereitungsdienstes erteilten Zeugnisse und gegebenenfalls gemäß § 31 Abs. 4 zu den Personalakten gegebene Stellungnahmen.

(3) § 15 Abs. 2 gilt entsprechend, und zwar auch bei der nochmaligen Wiederholung der zweiten Staatsprüfung (§ 15 Abs. 3 JAG), sofern dem Referendar von der zuständigen Stelle des Bundeslandes, in dem er die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, die nochmalige Wiederholung der Prüfung genehmigt worden ist.

§ 36

Aufsichtsarbeiten

(1) Von den acht Aufsichtsarbeiten, die nach Ende der Ausbildung bei der letzten Pflichtstation angefertigt werden, haben drei ihren Schwerpunkt in der Zivilrechtspflege und je zwei in der Strafrechtspflege und der Verwaltung, jeweils mit ihren Bezügen zum Europarecht. Schwerpunkte der Aufsichtsarbeiten auf dem Gebiet der Verwaltung sind mit Bezügen zum Staatsrecht das Allgemeine Verwaltungsrecht, das Verwaltungsverfahrensrecht, das Verwaltungsprozessrecht oder das Polizei- und Ordnungsrecht.

(2) Die achte Aufsichtsarbeit hat unter Berücksichtigung des jeweiligen Verfahrensrechts ihren Schwerpunkt im Zivilrecht, im Strafrecht oder im Staatsrecht sowie dem Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrecht, jeweils mit ihren Bezügen zum Europarecht. Der Referendar bestimmt gegenüber dem Präsidenten des Justizprüfungsamtes, in welchem der vorgenannten Rechtsgebiete er die Aufsichtsarbeit anfertigen will. Andernfalls entscheidet der Präsident des Justizprüfungsamtes.

(3) In den Aufsichtsarbeiten hat der Referendar überwiegend Entwürfe von Entscheidungen nach Akten und gutachtliche Äußerungen zu Rechtsfällen anzufertigen. Mindestens zwei der Aufsichtsarbeiten sollen dem Referendar Gelegenheit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten für die anwaltliche Tätigkeit nachzuweisen.
(4) § 7, § 8 Abs. 4 und 5, § 9 Abs. 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 und 4 sowie § 10 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend. Im Falle der genügenden Entschuldigung ist der Referendar zum nächsten Termin zur Anfertigung aller Aufsichtsarbeiten zu laden.

(5) Sobald sämtliche Aufsichtsarbeiten abschließend bewertet sind, teilt das Justizprüfungsamt dem Referendar die Bewertung mit.

§ 37

Ausschluss von der mündlichen Prüfung

Steht nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten fest, dass der Referendar die Prüfung nicht bestanden hat (§ 14 Abs. 4 JAG), erteilt ihm das Justizprüfungsamt einen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung. Unbeschadet dessen setzt der Referendar die Ausbildung bei der Wahlstation fort; hieran schließt sich eine etwaige Ergänzungsausbildung (§ 41 Abs. 1) an.

§ 38

Mündliche Prüfung

(1) Das Aktenstück für den Vortrag wird dem Referendar am Morgen des Tages der mündlichen Prüfung für eine Vorbereitungszeit von etwa einer Stunde übergeben; § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Referendar trägt dem Prüfungsausschuß den wesentlichen Inhalt der Akte vor und äußert sich zu den Rechtsfragen.

(2) Der Vortrag bezieht sich auf die gewählte Untergruppe des Schwerpunktbereichs, und zwar unter Berücksichtigung des jeweiligen Verfahrensrechts
1. im Schwerpunktbereich Justiz
a) auf das Zivilrecht,
b) auf das Strafrecht,
2. im Schwerpunktbereich Staat und Verwaltung
a) auf das Staatsrecht, das allgemeine und besondere Verwaltungsrecht,
b) auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf die Grundzüge des institutionellen Rechts, die Grundfreiheiten und das Wirtschaftsverwaltungsrecht,
3. im Schwerpunktbereich Wirtschaft
a) auf das Handels-, Gesellschafts- und Wettbewerbsrecht sowie auf die Grundzüge des Kartellrechts,
b) auf das Unternehmenssteuerrecht und die Grundzüge des Handelsbilanz- und Steuerbilanzrechts,
4. im Schwerpunktbereich Arbeit und soziale Sicherung
a) auf das individuelle und kollektive Arbeitsrecht einschließlich des Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrechts,
b) auf das Recht der sozialen Sicherung.

(3) Im Anschluss an den Vortrag findet das Prüfungsgespräch in vier Abschnitten statt. Drei Abschnitte beziehen sich auf die von dem Kandidaten absolvierte Ausbildung in den Pflichtstationen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG); die Prüfung in der Strafrechtspflege kann sich auch auf die Grundzüge des Strafvollzugsrechts erstrecken. Der vierte Abschnitt des Prüfungsgesprächs bezieht sich auf die gewählte Untergruppe des Schwerpunktbereichs. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Bezüge des nationalen Rechts zum Europarecht.

(4) § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 16 gelten entsprechend. Das Fehlen des Zeugnisses einer Ausbildungsstelle steht dem Abschluss des Prüfungsverfahrens nicht entgegen.

§ 39

Entsprechende Geltung

§ 17 Abs. 1 und § 18 finden auch in der zweiten juristischen Staatsprüfung Anwendung.

§ 40

Beteiligung der Personalvertretung

(1) Ein Mitglied des Personalrats der Referendare im Bezirk des Kammergerichts hat das Recht, die Aufsichtsarbeiten mit den Randbemerkungen und schriftlichen Bewertungen der Prüfer binnen zwei Wochen nach Abschluss der Bewertung einzusehen. Dabei ist die Anonymität der Prüflinge zu wahren.

(2) Einem Mitglied des Personalrats der Referendare ist während der mündlichen Prüfung die Anwesenheit zu gestatten und, soweit ein Prüfling nicht widerspricht, Gelegenheit zu geben, sich nach Beendigung der mündlichen Prüfung vor der Schlußberatung zu dem Prüfungsverfahren zu äußern; einer fachlichen Bewertung hat er sich zu enthalten. Die Äußerung erfolgt in Abwesenheit der Prüflinge und der sonst anwesenden Personen vor dem Prüfungsausschuß.

§ 41

Wiederholung der Prüfung, Rücktritt

(1) Hat der Referendar die Prüfung wegen mangelhafter Leistungen zum ersten Mal nicht bestanden, so bestimmt der Prüfungsausschuß, im Falle des § 14 Abs. 4 JAG das Justizprüfungsamt, wie lange und in welchen Stationen eine Ergänzungsausbildung abzuleisten ist; sie dauert drei, in Ausnahmefällen sechs Monate. Die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten kann schon während des letzten Monats der Ergänzungsausbildung verlangt werden.

(2) § 17 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Antrag auf Genehmigung des Rücktritts mit einem Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst verbunden sein muss.

Vierter Abschnitt

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 42

(1) Für Prüfungen von Kandidaten, die ihr Studium vor dem 1. April 1985 aufgenommen haben, gelten unbeschadet des Absatzes 2 die bisherigen Vorschriften mit der Maßgabe, dass § 9 Abs. 5 Satz 2, §§ 11 Abs. 1, 2, 4 und 8 Satz 2, § 12, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1 bis 3, § 15, § 16 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 11. Januar 1989 entsprechende Anwendung finden. § 15 Abs. 1 Satz 5 zweite Alternative dieser Verordnung in der Fassung vom 26. November 1984 gilt für die Kandidaten, die bei Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits zur ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen sind, mit der Maßgabe, dass eine in einem Pflichtfach angefertigte Hausarbeit mit doppeltem Gewicht in die Berechnung einzubeziehen ist; bei Wiederholungsprüfungen ist der Zeitpunkt der erneuten Zulassung maßgebend. Im Fall des § 18 Abs. 2 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung vom 26. November 1984.

(2) §§ 5 und 6 gelten für Prüfungen von Kandidaten, die nach dem 30. September 1986 zur ersten juristischen Staatsprüfung oder nach dem 30. September 1988 zur Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen werden.

§ 43

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAO) vom 6. November 1984 (GVBl. S. 1688) außer Kraft.