Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgt auf Antrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
I.
Das Antragsformular kann am Ende dieser Internetseite heruntergeladen werden.
Das Online-Formular ist wegen Wartungsarbeiten derzeit nicht verfügbar.
Das elektronische Formular ist einfacher auszufüllen, mögliche Eingabewerte werden vorgegeben, feldbezogene Ausfüllhilfen erleichtern die Dateneingabe. Das Online-Formular kann nach dem Ausfüllen als pdf-Dokument gespeichert und ausgedruckt werden.
Die elektronische Anmeldung allein ist nicht ausreichend!
Der Antrag nebst den erforderlichen Unterlagen kann zur Zeit nur postalisch eingereicht werden.
II.
§ 4 Abs. 1, Abs. 3 JAO Berlin 2003/Bbg JAO 2003 ordnet an, dass die Zulassung beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt innerhalb der Meldefrist schriftlich zu beantragen ist und diesem Antrag die Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 JAG Berlin 2003/Bbg JAG 2003 beizufügen sind. Sämtliche erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise müssen innerhalb der Meldefrist eingereicht werden. Der Zulassungsantrag muss vollständig mit sämtlichen Unterlagen spätestens am letzten Tag der Meldefrist bei dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt eingehen; maßgeblich ist der Eingangsstempel der Behörde.
Nach § 4 Abs. 4 JAO Berlin 2003/Bbg JAO 2003 kann ein Zulassungsantrag nach dem Ende der Meldefrist nicht mehr zurückgenommen werden.
III.
Die Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung sind in § 6 JAG 2003 i.V.m. § 4 JAO 2003 geregelt.
Über die Anerkennung von Studienleistungen in den Pflichtfächern sowie Studien- und Prüfungsleistungen im Schwerpunktbereich, die während eines rechtswissenschaftlichen Studiums außerhalb der Länder Berlin bzw. Brandenburg – insbesondere auch im Ausland – erbracht wurden, entscheidet gemäß § 4 JAG 2003 die Universität. Ebenso richten sich die Zulassungsvoraussetzungen für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung nach der Prüfungsordnung der Universität. Die rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz ist gemäß § 5 Abs. 3 JAG 2003 ebenfalls gegenüber der Universität nachzuweisen.
Zu Fragen:
- der Anerkennung von Leistungen, die in anderen Bundesländern oder im Ausland erbracht wurden,
- zu den Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung,
- zum Nachweis der rechtswissenschaftlichen Fremdsprachenkompetenz kann demnach nur die Universität, an der das Studium fortgesetzt wird, Auskünfte erteilen.
IV.
Wer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, erhält etwa drei bis vier Wochen vor dem Klausurtermin mit der Ladung einen Zulassungsbescheid durch einfachen Brief.