Volltextsuche - Senatskanzlei
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Verfassung von Berlin - Berlin.de
Die Verfassung von Berlin regelt den Staatsaufbau Berlins, die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger sowie die Befugnisse der Organe des Landes Berlin.
Verfassung von Berlin - Abschnitt II: Grundrechte, Staatsziele
(1) Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte sind für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung verbindlich. (2) Einschränkungen der Grundrechte sind durch Gesetz nur insoweit zulässig, als sie nicht den Grundgedanken dieser Rechte verletzen.
Verfassung von Berlin - Abschnitt I: Die Grundlagen
Berlin bekennt sich zu einem geeinten Europa, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Städte und Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert.
Verfassung von Berlin - Abschnitt V: Die Gesetzgebung
Ein die Verfassung von Berlin änderndes Gesetz ist durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und zugleich mindestens die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt.
Verfassung von Berlin - Abschnitt VI: Die Verwaltung
(1) Die Verwaltung ist bürgernah im demokratischen und sozialen Geist nach der Verfassung und den Gesetzen zu führen. (2) Die Bezirke erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung.
Verfassung von Berlin - Abschnitt III: Die Volksvertretung
Artikel 38. (1) Das Abgeordnetenhaus ist die von den wahlberechtigten Deutschen gewählte Volksvertretung. (2) Das Abgeordnetenhaus besteht aus mindestens 130 Abgeordneten. (3) Die Opposition ist notwendiger Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.
Abschnitt II: Grundrechte, Staatsziele - Berlin.de
Artikel 6 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Artikel 7
Verfassung von Berlin
vom 23. November 1995, zuletzt geändert durch das elfte Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 17. März 2010 Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat am 8. Juni 1995 folgende Verfassung beschlossen, der die Bevölkerung Berlins in der Volksabstimmung vom 22. Oktober 1995 zugestimmt hat: Vorspruch
Verfassung von Berlin - Abschnitt IV: Die Regierung
Mit der Beendigung des Amtes des Regierenden Bürgermeisters endet auch die Amtszeit der übrigen Senatsmitglieder. Der Regierende Bürgermeister und auf sein Ersuchen die übrigen Senatsmitglieder sind verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger fortzuführen.
Abschnitt I: Die Grundlagen - Berlin.de
Die Vorschriften dieser Verfassung, die auch anderen Einwohnern Berlins eine Beteiligung an der staatlichen Willensbildung einräumen, bleiben unberührt. Artikel 3 (1) Die gesetzgebende Gewalt wird durch Volksabstimmungen, Volksentscheide und durch die Volksvertretung ausgeübt, die vollziehende Gewalt durch die Regierung und die Verwaltung ...
75 Jahre Grundgesetz – Regierender Bürgermeister nimmt ... - Berlin.de
Es ist die beste, die freieste Verfassung, die unser Land jemals hatte; die erste Verfassung, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt stellt. Das Grundgesetz erteilt uns auch einen Auftrag, den es Tag für Tag zu erfüllen gilt: Freiheit muss verteidigt werden. Sie muss wehrhaft sein. Und gerade in Zeiten der Unsicherheit birgt das ...
Verfassung von Berlin - Abschnitt VII: Die Rechtspflege
Artikel 79. (1) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte im Namen des Volkes ausgeübt. (2) An der Rechtspflege sind Männer und Frauen aller Volksschichten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
Der Deutsche Bundestag - Berlin.de
Weg der Gesetzgebung; Sitzungstermine; Internetseiten des Deutschen Bundestages; Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge (hier finden Sie Drucksachen des Bundesrates und Bundestages) ; Der Bundestag ist eines der fünf ständigen Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland.
Verfassung von Berlin - Abschnitt IX: Übergangs- und ...
Änderungen der Verfassung erfordern vorbehaltlich der Regelungen in den Artikeln 62 und 63 eine Mehrheit von zwei Dritteln der gewählten Mitglieder des Abgeordnetenhauses. Ist die Verfassungsänderung auf eine Änderung der Artikel 62 und 63 gerichtet, so bedarf es zusätzlich einer Volksabstimmung.
Verfassungsschutzbericht 2021 veröffentlicht –Journalistinnen und ...
Der Senat von Berlin hat in seiner heutigen Sitzung den von der Senatorin für Inneres, Digitalisierung und Sport Iris Spranger vorgelegten Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2021 zur Kenntnis genommen.
Abschnitt VII: Die Rechtspflege - Berlin.de
Die Rechtspflege ist im Geist dieser Verfassung und des sozialen Verständnisses auszuüben. Artikel 79 (1) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte im Namen des Volkes ausgeübt.
Abschnitt VI: Die Verwaltung - Berlin.de
(1) Die Verwaltung ist bürgernah im demokratischen und sozialen Geist nach der Verfassung und den Gesetzen zu führen. (2) Die Bezirke erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung.
Besatzung, Spaltung und Blockade 1945-1948/49 - Berlin.de
Am 20. Oktober 1946, dem Tag des Inkrafttretens der von den Alliierten erlassenen Vorläufigen Verfassung von Groß-Berlin, fanden im Einvernehmen mit den Siegermächten die ersten freien Wahlen in Berlin seit der nationalsozialistischen “Machtergreifung” statt.
Abschnitt III: Die Volksvertretung - Berlin.de
Artikel 38 (1) Das Abgeordnetenhaus ist die von den wahlberechtigten Deutschen gewählte Volksvertretung. (2) Das Abgeordnetenhaus besteht aus mindestens 130 Abgeordneten.
Verfassung von Berlin - Abschnitt VIII: Das Finanzwesen
Verfassung von Berlin - Abschnitt VIII: Das Finanzwesen Artikel 85 (1) Alle Einnahmen und Ausgaben müssen für jedes Rechnungsjahr in dem Haushaltsplan veranschlagt werden; er wird durch ein Gesetz festgestellt (Haushaltsgesetz).
Kontakt
Der Regierende Bürgermeister von Berlin
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