Land Berlin reformiert Mietobergrenze bei Ersatzwohnraum

Pressemitteilung vom 01.10.2024

Aus der Sitzung des Senats am 1. Oktober 2024:

Der Senat von Berlin hat heute die von Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Christian Gaebler, vorgelegte Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum zur Kenntnis genommen. Die Vorlage wird nun dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme übersandt.

Mit der neuen Verordnung werden die Hinweise des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (OVG) aus dem Urteil vom 23. Mai 2023 zur Mietobergrenze für Ersatzwohnraum bei Abriss umgesetzt. Das OVG hatte die starre Mietobergrenze von 9,17 Euro pro Quadratmeter in dem Verfahren nicht aufheben können, aber überzeugend ausgeführt, dies zu tun, wenn es streitentscheidend wäre. Daher wird nun nach Rechtskraft des Urteils zeitnah der Inhalt umgesetzt, damit das Zweckentfremdungsrecht auch weiterhin rechtssicher von den Bezirken angewendet werden kann.

Konkret wird die bisherige Mietobergrenze durch ein System von Anfangsmieten ersetzt, die gemäß dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz von einem durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmendenhaushalt allgemein aufgebracht werden können. Als Arbeitshilfe für die Bezirke werden verschiedene Modelle vorgegeben, die eine rechtssichere Bearbeitung sowie eine gleichmäßige Genehmigungspraxis von Abrissen nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz in den Bezirken gewährleisten sollen.

Stadtentwicklungssenator Christian Gaebler: „Neu geschaffener Wohnraum als Ersatz für abgerissenen Wohnraum wird auch weiterhin für die Berlinerinnen und Berliner bezahlbar bleiben. Wir haben jetzt eine höhere Rechtssicherheit geschaffen, denn der Abriss von Wohnraum soll auch weiterhin nur dann genehmigungsfähig sein, wenn insbesondere die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte Angemessenheit der Mieten bei Ersatzwohnraum vorliegt.“