Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz: Rechtskonforme Ausübung des Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz

Pressemitteilung vom 19.10.2021

Aus der Sitzung des Senats am 19. Oktober 2021:

Das Land Berlin wird bei Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1 IfSG) seine Verwaltungspraxis unter Beachtung des Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 22. September 2021 weiterentwickeln – und dem im Gesetz festgelegten Sachverhalt dahingehend Rechnung tragen, dass nunmehr genug Covid-Impfstoffe angeboten werden. Das geht aus einer Unterlage hervor, die der Senat heute auf Vorlage von Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz besprochen hat.

In der Verwaltungspraxis für die Zeit ab dem 1. November 2021 werden Personen ohne vollständigen Impfschutz gegen COVID-19, die als Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einem wegen COVID-19 angeordneten Tätigkeitsverbot oder behördlich angeordneter Absonderung Verdienstausfälle erleiden, unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG keine Entschädigungsleistungen mehr erhalten.

Dies gilt explizit nicht, wenn eine ärztlich bestätigte Kontraindikation hinsichtlich der Schutzimpfung gegen COVID-19 vorliegt. Fehlt eine öffentliche Empfehlung für diese Impfung bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung oder dem Tätigkeitsverbot, greift die neue Praxis ebenfalls nicht.

Hintergrundinformationen
Bereits mit dem Masernschutzgesetz vom 10. Februar 2020 wurde in das Infektions-schutzgesetz folgende Regelung aufgenommen: Derjenige, der durch die Inanspruchnahme einer gesetzlich vorgeschriebenen oder öffentlich empfohlenen Schutzimpfung ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können, erhält keine Entschädigung.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Inanspruchnahme einer Impfung dem Betroffenen auch möglich sein muss. In diesem Zusammenhang stellt die GMK einleitend zum aktuellen Beschluss fest: Seit einigen Wochen stehen ausreichend Mengen an Impfstoff zur Verfügung. Allen Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland könnte damit eine Impfung gegen COVID-19 angeboten werden. Die Möglichkeiten, eine Impfung zu erhalten, bestünden flächendeckend, niederschwellig und ohne Wartezeiten. Somit steht auf Basis des GMK-Beschlusses fest: Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG ist grundsätzlich gegeben.