Podologin/ Podologe

Ein Podologe behandelt den Fuß einer Patientin

Berufsbild

Gemäß dem Berufsbild ist die Tätigkeit eines/einer Podologe/in darauf ausgerichtet, in der Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbstständig durchzuführen.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom 4. Dezember 2001 ( Bundesgesetzblatt I – BGBl . – Seite 3320 ) in der zuletzt geänderten Fassung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Podologinnen und Podologen ( PodAPrV ) vom 18. Dezember 2001 ( BGBl. I Seite 12 ) in der zuletzt geänderten Fassung

Ausbildung und Prüfung

Die Ausbildung zur Podologin / zum Podologen erfolgt an einer staatlich anerkannten Schule (nicht im Landesamt für Gesundheit und Soziales). Sie dauert zwei Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

Führen der Berufsbezeichnung

Das Gesetz stellt das Führen der Berufsbezeichnung unter einen besonderen Schutz. Nur wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt.

Weiterbildung

Es gibt nach Abschluss der Berufsausbildung und in der Regel einer mindestens zweijährigen beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit einer speziellen Weiterbildung.

  • Verzeichnis der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für Podologinnen und Podologen

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