Behördliches Auslesen und Verwerten von Daten auf Handys von Asylbewerbern zu Zwecken des Asylverfahrens beanstandet (Nr. 37/2021)
Pressemitteilung vom Verwaltungsgericht Berlin vom 21.06.2021
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist ohne das Ausschöpfen milderer Mittel nicht befugt, Asylsuchende zur Preisgabe ihrer Handyzugangsdaten zu verpflichten, deren Handys auszuwerten und die so erlangten Daten der Entscheidung über den Asylantrag zugrunde legen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Klageverfahren entschieden.
Die Klägerin reiste 2019 in das Bundesgebiet ein. Sie gab an, afghanische Staatsangehörige zu sein. Dabei reichte sie unter anderem eine afghanische Geburts- und eine Heiratsurkunde ein, war allerdings nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes. Bei der Asylantragstellung folgte sie der Aufforderung des Bundesamtes, ihr Handy zu übergeben und die Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen. In ihrem Beisein wurde das Gerät dann mittels einer Software ausgelesen, die darauf vorhandenen Daten zu einem sog. Ergebnisreport verarbeitet und dieser gespeichert. Erst danach übersetzte das Bundesamt die von der Klägerin im Asylverfahren überreichten Urkunden und gab deren Überprüfung in Auftrag. Anschließend wurde nach Zustimmung eines Volljuristen des Bundesamtes der Ergebnisreport zur Verwendung im Asylverfahren freigegeben. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen das Auslesen und Auswerten ihres Handys, das sie als unzulässige Grundrechtseingriffe ansieht.
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