Geltungsbereich
Die Sportanlagenvergabenrichtlinien (SVR) gelten für die Nutzung aller öffentlichen Sportanlagen im Verwaltungsbereich des Schul- und Sportamtes, Fachbereich Sport Treptow- Köpenick sowie der Sportanlagen der Oberstufenzentren. Für die Sporthalle der „Flatow Schule“ gilt eine Sonderregelung.
Sportanlagenvergabekommission (SVK)
Die Vergabe der Sportanlagen wird durch die zuständigen Mitarbeiter des Sportamtes vorbereitet und in der SVK beraten. Die SVK setzt sich wie folgt zusammen:- Der/ die Amtsleiter/in für Sport als Vorsitzender
- Zwei Mitarbeiter/innen des Sportamtes
- Ein Vertreter des Vorstandes des Bezirkssportbundes Treptow-Köpenick
- Ein Vertreter des Vorstandes der Sportjugend Treptow – Köpenick
- Ein Vertreter eines nicht im Bezirkssportbund organisierten Vereines, der alle zwei Jahre durch die SVK gewählt wird.
- Als beratendes Mitglied kann ein Vertreter ( Schulrat ) der zuständigen Senatsverwaltung für Schule herangezogen werden.
Wird keine Einigung über Vergabezeiten erzielt, liegt die Entscheidung gemäß SPAN Nr. 4 (2) beim Sportamt des Bezirkes Treptow-Köpenick. Ein Widerspruch zu der Entscheidung ist beim zuständigen Bezirksstadtrat möglich. Die SVK tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und stimmt die Halbjahresvergaben ab. Bei Bedarf ist eine monatliche Beratung möglich, um über verspätete und aktuelle Anträge zu entscheiden.
Antragstellung
Für die Beantragung von Sportanlagen sind die hierfür vorgesehenen Vordrucke vollständig und leserlich auszufüllen. Diese Anträge sind im Sportamt und im Internet unter https://www.berlin.de/ba-treptow-koepenick/politik-und-verwaltung/aemter/schul-und-sportamt/sport/artikel.129100.php erhältlich. Alle Anträge sind im Sportamt des Bezirkes einzureichen. Formlose E-Mail-Anträge und mündliche Anfragen können nicht berücksichtigt werden. Die Anträge für die laufende Nutzung sind von dem Vorsitzenden/de des Sportvereines bzw. dessen Geschäftsführer/in zu stellen. Sollte ein/e weitere/r Vertreter/in des Vorstandes mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift unterschriftsberechtigt sein, sind diese Personen dem Sportamt mitzuteilen. Die Anträge sind bei halbjährlicher Vergabe (für die ungedeckten Sportanlagen) bis zum 01. Februar für das Sommerhalbjahr und bis zum 30. Juni für das Winterhalbjahr und ganzjährige Vergabe (gedeckte Sportanlagen) zu stellen. Die Zeiträume der Nutzungen sind in der- Sommersaison 01.04. bis 30.09.
- Wintersaison 01.10. bis 31.03.
Die SVK informiert alle Nutzer von Sportanlagen über die Nutzungszeiten rechtzeitig, in der Regel 4 Wochen vorher. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge werden durch die SVK zu einem späteren Zeitpunkt beraten und können zum Verlust von Nutzungszeiten führen. Die Anträge sind getrennt für laufende oder einmalige Benutzung für jeweils eine Sportstätte zu stellen. Anträge für Wettkämpfe und Veranstaltungen müssen von einem unterschriftsberechtigten Vorstandsmitglied des Vereines unterzeichnet werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor dem beantragten Termin im Sportamt eingegangen sein. Anträge für die zusätzliche Nutzung von Sportanlagen während der Schulferien vor 16.00 Uhr sind gesondert zu stellen. Diese Anträge müssen von einem unterschriftberechtigten Vorstandsmitglied des Vereines unterzeichnet sein. Die Anträge sind spätestens vier Wochen vor Beginn der jeweiligen Ferien im Sportamt einzureichen. Die Anträge müssen einen Sichtvermerk und Einverständnis der Schule enthalten.
Vergabegrundsätze
In der SPAN sind folgende Vergabegrundsätze verankert:- Die Sportanlagen sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der sportartspezifischen Bedürfnisse zu vergeben.
- Grundsätzlich sind die Belange der genannten Nutzenden in nachstehender Rangfolge zu beachten:
1. Schulen,
2. Landesleistungszentren und Bundesstützpunkte,
3. förderungswürdige Sportorganisationen mit Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb für den Kinder- und Jugendbereich,
4. Hochschulen für ihren studienbezogenen Lehrbetrieb,
5. förderwürdige Sportorganisationen mit Übungs,- Lehr- und Wettkampfbetrieb,
6. Volkshochschulen,
7. alle weiteren in Nummer 1 Abs. 3 genannte Nutzende.
- der notwendige Übungs,- Lehr- und Wettkampfbetrieb bisheriger Nutzender durch die zusätzliche Berücksichtigung neuer Nutzender nicht unangemessen beeinträchtigt wird,
- Kinder- und Jugendgruppen zu für sie vertretbaren Tageszeiten Vorrang erhalten,
- geschlechtsspezifische Erfordernisse berücksichtigt werden
- die Belange des Behindertensports in besonderer Weise Beachtung finden,
- eine möglichst vollständige Auslastung der überlassenen Sportanlage gewährleistet erscheint,
- die Nutzungszeiten an Wochenenden vorrangig für den Wettkampfbetrieb bereitgestellt werden,
- unter Einhaltung der vorstehenden Vergabekriterien die Sportanlagen geschlechtergerecht zu vergeben sind.
Zusätzlich zu den in der SPAN festgelegten Vergabegrundsätzen gilt:
1. Sportvereine aus Treptow-Köpenick haben bei der Vergabe von Sportanlagen Priorität.
2. Obligatorischer Sportunterricht der öffentlichen Schulen hat bei Nachweisführung durch die Schulräte Priorität.
3. Die Sportanlagenvergabe für Samstag erfolgt ab 08:00 Uhr.
4. Vorrang hat Bestehendes vor Neugründungen ohne Ansehen des Vereines, der Sportart, Spielklasse oder Altersklasse, es sei denn, dass übergeordnete sportentwicklungspolitische Interessen Rechnung zu tragen ist.
5. Vorrang hat höhere Auslastung vor geringerer Auslastung, soweit dadurch keine Diskriminierung von Sportarten mit artenspezifischen Auslastungsgrenzen verbunden sind.
6. Größere Vereine sind nach Möglichkeit auf bestimmte Sportanlagen zu konzentrieren, um ihnen Entwicklungsmöglichkeiten in den Kiezen zu sichern.
7. Die Vergabe der Anlagen erfolgt unter Berücksichtigung von Spiel- und Leistungsklassen, der Gruppengröße, des Einzugsbereiches des Vereines sowie der Qualität der Sportstätte.
8. Einen Anspruch auf Großsporthallen haben nur Spielsportarten (z. B. Hockey, Hallenhandball) sowie Spielsportarten (z. B. Volleyball, Basketball) ab der Regionalliga.
9. Fußball ist eine Freiluftsportart und kann durch die vielen neuen Kunstrasenplätze mit Trainingsplatzbeleuchtung im Bezirk versorgt werden. Die G bis D Junioren haben den Anspruch vom 15.11. d.J. bis Ende Februar 1x pro Woche in der Halle und eine zweite Trainingseinheit im Freien zu trainieren. Bei den Hallenzeiten ist das Wochenende dabei Schwerpunkt, um die Ganzjahreshallensportarten nicht zu sehr zu beschränken.
10. Nicht benötigte oder nicht genutzte Vergabezeiten sind umgehend der Vergabestelle als frei zu melden.
11. Die Schließzeiten der Sportanlagen für die Grundreinigung und Reparaturen werden vom Sportamt so angesetzt, dass der Nutzungsausfall so gering wie möglich ist. Für die Schließzeiten zu Weihnachten und zum Jahreswechsel kann von den Nutzern für wichtige Veranstaltungen ein Nutzungsantrag gestellt werden.
Maßnahmen bei Verstoß gegen die VRL
Verstöße gegen die VRL werden geahndet. 1. Entstehen durch die verspätete oder unterlassene Bekanntgabe der Nichtinanspruchnahme Kosten, so sind sie vom Nutzer zu ersetzen ; in jedem Falle sind mindestens 100,-€ zu entrichten. Bei dreimaliger Nichtinanspruchnahme auch bei Nichtnachweis im Nutzerbuch kann ein Nutzungsausschluss ausgesprochen werden. 2. Wird eine Vergabezeit von einem Nutzer 3x in Folge nicht genutzt bzw. ist dies nicht im Nutzerbuch nachgewiesen, kann nach Anhörung der SVK ein Nutzungsausschluss ausgesprochen werden. 3. Bei Schäden und starken Verschmutzungen haftet der Nutzer.