§ 1 Ziel der Sportförderung
(1) [1] Die Förderung nach diesem Gesetz soll jedem die Möglichkeit verschaffen, sich entsprechend seinen Fähigkeiten und Interessen im Sport nach freier Entscheidung mit organisatorischer oder ohne organisatorische Bindung zu betätigen.
(2) Die Sportförderung soll insbesondere
1.die Angebote zur sportlichen Betätigung verstärken und erweitern,
2.die Entwicklung von Inhalten, Formen und Methoden sportlicher Betätigung unterstützen,
3.die Vereins- und Verbandsarbeit unterstützen sowie die Zusammenarbeit der Sportorganisationen sichern,
4.das Ehrenamt im Sport stärken,
5.zur sozialen Stützung von Kaderathleten beitragen,
6.den Sportstandort Berlin stärken.
(3) Sportförderung muß die wesentlichen Beweggründe für sportliche Betätigung berücksichtigen, insbesondere:
1.die Freude an Spiel, Bewegung, Wettkampf und Leistung,
2.die Erhaltung und Wiederherstellung von Gesundheit und Leistungsfähigkeit,
3.die Vermittlung sozialer Grunderfahrungen,
4.die aktive Gestaltung der Freizeit,
5.den Beitrag zur Erziehung und Bildung,
6.die soziale Integration unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen.
(4) Die besonderen Bedürfnisse behinderter, jüngerer und älterer Menschen sowie von Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes sollen berücksichtigt werden.
(5) Nach diesem Gesetz sollen Freizeit-, Breiten- und Spitzensport ausgewogen und bedarfsgerecht gefördert werden.
(6) 1Der Sport in Kindertagesstätten, Schulen, Volkshochschulen, Hochschulen, Senioreneinrichtungen, Krankenanstalten und Justizvollzugsanstalten wird nach den für diese Bereiche geltenden Vorschriften gefördert. 2Die Koordinierung mit dem allgemeinen Sportangebot ist sicherzustellen.
[1] § 1 Abs. 4 geänd. mWv 29. 12. 2010 durch G v. 15. 12. 2010 (GVBl. S. 560).
§ 2 [1] Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
(1) 1Sportorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Vereine, deren Hauptzweck die Durchführung eines selbstorganisierten Sportbetriebes ist, und ihre Verbände. 2Dazu gehören insbesondere:
1.der Landessportbund Berlin e.V., die ihm angeschlossenen selbständigen Fachverbände des Sports in Berlin, der ihm angeschlossene Betriebssportverband Berlin und andere Sportverbände mit besonderer Aufgabenstellung, die ihm angeschlossenen Verbände für Wissenschaft und Bildung, deren wesentliche Tätigkeit dem Sport dient,
2.Sportvereine und Betriebssportgemeinschaften.
(2) Sportanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere:
1.Sportplätze und andere Sportflächen,
2.Sporthallen,
3.Hallen-, Sommer- und Freibäder,
4.Wassersportanlagen,
5.spezielle Anlagen für einzelne Sportarten (Eissport, Reitsport und Fahrsport, Golfsport, Schießsport, Radsport und andere),
6.Räumlichkeiten für soziale und Verwaltungszwecke, die im Zusammenhang mit sportlichen Maßnahmen stehen.
(3) Öffentliche Sportanlagen sind solche Anlagen, die im Eigentum des Landes Berlin oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. 2Öffentliche Sportanlagen sind auch solche, die sich im Eigentum juristischer Personen des privaten Rechts befinden, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist. 3Die Regelungen des § 7 Abs. 1 und 3 bis 5 sowie der §§ 8 bis 10 finden auf öffentliche Sportanlagen im Sinne des Satzes 2 nur Anwendung, wenn und soweit der Gesellschaftsvertrag der juristischen Person dies bestimmt.
(4) 1Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Schulen sowie genehmigte Ersatzschulen im Sinne des Schulgesetzes. 2Nicht hierzu gehören Volkshochschulen, Musikschulen, Einrichtungen der Weiterbildung sowie Ausbildungseinrichtungen der öffentlichen Verwaltung und für Gesundheitsfachberufe.
(5) Kindertagesstätten im Sinne dieses Gesetzes sind Tageseinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Kindertagesförderungsgesetzes sowie Einrichtungen, in denen sich Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden.
(6) In den Bezirken sind neben den öffentlichen Sportanlagen weitere Flächen bereitzustellen, die auch dem Freizeitsport dienen.
[1] § 2 Abs. 3 neu gef. mWv 17. 3. 2005 durch G v. 4. 3. 2005 (GVBl. S. 122); Abs. 4 und 5 eingef., bish. Abs. 4 wird Abs. 6 mWv 1. 8. 2007 durch G v. 10. 5. 2007 (GVBl. S. 195).
§ 3 [1] Voraussetzungen der Förderung von Sportorganisationen
(1) Sportorganisationen können gefördert werden, wenn sie durch das für den Sport zuständige Mitglied des Senats als förderungswürdig anerkannt sind.
(2) 1Förderungswürdig ist eine Sportorganisation, wenn sie gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durch Förderung des Sports verfolgt, dies durch einen Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer nachweist und auf ihrem Fachgebiet sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Arbeit leistet sowie die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bietet. 2Der innere Aufbau und die Tätigkeit der Sportorganisation müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. 3Bei dem Anerkennungsverfahren und dem Aberkennungsverfahren ist der Landessportbund Berlin e.V. durch Anhörung zu beteiligen.
(3) Der Deutsche Sportbund, die ihm angeschlossenen Spitzenverbände und das Nationale Olympische Komitee für Deutschland können gefördert werden, soweit sie Maßnahmen und Aktivitäten in Berlin durchführen.
(4) Gewerbsmäßig betriebener Sport wird nach diesem Gesetz grundsätzlich nicht gefördert. 2Wird von nach Absatz 2 anerkannten Sportorganisationen auch Sport zum Zwecke des Erwerbs betrieben, so kommt eine Förderung hierfür nur in Betracht, wenn sie außerdem ein Übungs- und Wettkampfangebot entsprechend dem anderer förderungswürdiger Sportorganisationen, insbesondere im Jugendbereich, nachweisen können. Die Förderung ist in diesem Fall auf die Anwendung von § 14 Abs. 2 bis 4 und § 15 Abs. 1 Nr. 4 beschränkt. 4Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses können zeitlich begrenzt auch für sonstige in § 15 Abs. 1 genannte Zwecke Zuwendungen gewährt werden. 5Dabei darf die zum Zwecke des Erwerbs sporttreibende Sportorganisation nicht bessergestellt werden als die übrigen förderungswürdigen Sportorganisationen.
(5) Bei anfänglichem Nichtvorliegen oder späterem Wegfall der Förderungsvoraussetzungen ist der Anerkennungsbescheid zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(6) Die Klage gegen die Aberkennung der Förderungswürdigkeit hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Die näheren Bestimmungen über das Anerkennungsverfahren gemäß Absatz 1 werden durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
[1] § 3 Abs. 1 Satz 2 aufgeh., Abs. 2 neu gef., Abs. 5 und 6 eingef. und bish. Abs. 5 wird Abs. 7 mWv 17. 3. 2005 durch G v. 4. 3. 2005 (GVBl. S. 122).
§ 4 Mittel der Sportförderung
Der Sport wird insbesondere gefördert durch:
1.Bau und Bereitstellung von Sportanlagen sowie Bereitstellung von sonstigen Flächen für sportliche Betätigung (§§ 7 bis 12),
2.Vermietung und Verpachtung sonstiger landeseigener Grundstücke und Gebäude (§ 13),
3.Zuwendungen (§ 15),
4.unentgeltliche Leistungen der Verwaltungen (§§ 6, 14),
5.sportmedizinische Betreuung (§ 16),
6.Durchführung von Staatlichen Prüfungen für Sport- und Gymnastiklehrer(-innen) (§ 17).
§ 5 Sportbericht, Angaben für Zwecke der Sportförderung
(1) Maßnahmen und Aktivitäten der Sportpolitik sind in einem Sportbericht im Abstand von vier Jahren darzustellen.
(2) Der Sportbericht beschreibt alle vom Senat von Berlin durchgeführten Maßnahmen zur Förderung des Sports.
(3) 1Der Sportbericht wird in angemessenen Zeitabständen, spätestens nach vier Jahren, vom Senat erstellt und dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Kenntnis gegeben. 2Dem Landessportbund Berlin e.V. ist Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen.
(4) Die Autonomie der Sportorganisationen bleibt hiervon unberührt.
(5) 1Das für den Sport zuständige Mitglied des Senats ist berechtigt, bei den Sportorganisationen die für die Durchführung und Planung der Sportförderung erforderlichen Angaben zu erheben. 2Hierzu gehören Angaben über die Organe, die Mitgliederzahlen, die ausgeübten Sportarten und die von den Sportorganisationen genutzten Sportstätten.
§ 6 Unterstützung von Sportveranstaltungen anerkannter Sportorganisationen, Gebührenbefreiung
(1) Bei der Organisation von Sportveranstaltungen, die von besonderer sportpolitischer Bedeutung sind und von anerkannten Sportorganisationen durchgeführt werden, hat das für den Sport zuständige Mitglied des Senats die Veranstalter zu beraten, wenn sie dies rechtzeitig beantragen.
(2) 1Für wiederkehrende Sportveranstaltungen im Sinne des Absatzes 1, die eine im wesentlichen gleichartige Geräteausstattung voraussetzen, soll an geeigneter Stelle im notwendigen Umfang ein Gerätevorrat vorgehalten werden, aus dem Veranstaltern auf Antrag Geräte zur leihweisen Nutzung überlassen werden können. 2Für den Gerätevorrat ist das für den Sport zuständige Mitglied des Senats verantwortlich. 3Betrieb und Unterhaltung dieser Einrichtung sollen im Rahmen der nach diesem Gesetz vorgesehenen Sportförderung einer Sportorganisation übertragen werden.
(3) Für Sportveranstaltungen im Sinne des Absatzes 1, die nach Entscheidung des für den Sport zuständigen Mitglieds des Senats von besonderer sportpolitischer Bedeutung sind, kann der Senat auf Gebühren oder Entgelte verzichten.
(4) Das Nähere regeln Verwaltungsvorschriften.