Drucksache - 0465/XX  

 
 
Betreff: Einebnung von Grabdenkmalen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion GRÜNEBezirksamt
Verfasser:Frau Heiß, ChristianeSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
15.11.2017 
14. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Kenntnisnahme
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
20.03.2019 
29. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Änderungsantrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 15.11.2017 folgenden Beschluss:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt zu prüfen, in welcher Weise historisch, regional- oder kulturgeschichtlich bedeutsame Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen, nach abgelaufenem Nutzungsrecht gesichert werden können.

 

Des Weiteren wird das Bezirksamt ersucht, Vorschläge zu unterbreiten, wie die entsprechenden Grabstätten identifiziert und ihrer Bedeutsamkeit entsprechend erfasst werden können.

 

Der BVV ist bis Januar 2018 zu berichten.

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Grabstätten von Persönlichkeiten, die sich besonders verdient gemacht haben oder deren Andenken in der Öffentlichkeit fortlebt, kann das Land Berlin gemäß § 12 Abs. 6 Friedhofsgesetz in Verbindung mit den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften (AV Ehrengrabstätten) als Ehrengrabstätten anerkennen. Ein Antrag auf Anerkennung einer Ehrengrabstelle kann von jedermann bei der Senatskanzlei gestellt werden. Die Senatskanzlei bereitet auf Grundlage von Stellungnahmen u.a. von Senatsverwaltungen eine Senatsvorlage vor. Die Anerkennung als Ehrengrabstätte beschließt der Senat von Berlin für einen Zeitraum von zunächst 20 Jahren. In besonderen Fällen ist eine Verlängerung möglich. Für Ehrenbürger gelten besondere Regelungen.

 

Mit Anerkennung einer Ehrengrabstelle geht die Unterhaltung sowohl auf landeseigenen wie auch konfessionellen Friedhöfen in die Aufgabe des Bezirksamtes über. Die Kosten einer erstmaligen Herrichtung und Instandsetzung sowie die Nutzungsrechtsentgelte einer Ehrengrabstelle werden im Rahmen der Basiskorrektur finanziert. Die regelmäßige Pflege erfolgt im Rahmen der Budgetierung. Für die Pflege und Unterhaltung der anerkannten Ehrengrabstätten steht somit eine Finanzierung zur Verfügung.

 

Darüber hinausgehende Wünsche, weitere Grabstellen nach anderen Kriterien auch nach Ablauf der Nutzungsrechte zu erhalten, kann das Bezirksamt hingegen schon deshalb nicht erfüllen, weil es hierfür keine Finanzierung erhält. Die für die Friedhofsunterhaltung zur Verfügung gestellten Mittel dürfen nicht für die Pflege und Unterhaltung von einzelnen Grabstellen eingesetzt werden.

Nach Ablauf der Nutzungsrechte ist es aber möglich, dass auch interessierte Dritte (Vereine, sonstige Initiativen oder auch Private) das Nutzungsrecht für einzelne Grabstätten erwerben, die sie für erhaltenswert erachten. Über die jeweils ablaufenden Nutzungsrechte informiert das Bezirksamt jährlich im Herbst durch Pressemitteilung und Aushänge sowie im Amtsblatt, sodass für jedermann die betroffenen Jahrgänge erkennbar sind.

 

Das Bezirksamt ist weder personell noch fachlich in der Lage, neben dem geregelten Verfahren für Ehrengrabstätten ein Verfahren zu konzipieren und der BVV vorzuschlagen, wie Grabstätten, die nicht zu dem Kreis der Ehrengräber gehören, identifiziert und auf Bedeutsamkeit im Sinne des Beschlusses geprüft und ggf. erhalten werden können.

 
 

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