Die Bezirkswahlämter von Berlin sind gemäß § 9 Abs. 4 Bundeswahlgesetz oder § 30 Abs. 3 Landeswahlgesetz befugt, folgende personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten:
- Vor- und Zuname,
- Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort),
- Geburtsdatum
- Telefonnummern
- Zahl der Berufungen und
- die dabei ausgeübten Funktionen in einem Wahlvorstand.
Weitere personenbezogene Daten können durch das jeweilige Bezirkswahlamt zusätzlich erhoben werden, um eine leistungsfähige Organisation der Wahlen zu gewährleisten. Im Gegensatz zu den Basisdaten, deren Speicherung gesetzlich geregelt ist, bedarf die Verarbeitung dieser Daten einer entsprechenden Einwilligung.
Die weiteren personenbezogenen Daten können sein:
- E-Mail
- Erreichbarkeitszeiträume
- Angaben zum Arbeitgeber für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
- Wünsche zu Einsatzort und präferierter Funktion
- Bankverbindung
Die Angaben zum Arbeitgeber für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes werden zum Zweck der Gewährung von Freizeitausgleich verarbeitet.
Das Bezirkswahlamt benötigt diese Daten für die Organisation des ehrenamtlichen Einsatzes im Wahlvorstand und auch für die Gewinnung von Wahlhelfenden für künftige Wahlen.
Die Weitergabe der Kontaktdaten kann gemäß § 6 Abs. 6 der Bundeswahlordnung bzw. § 4 Abs. 3 Landeswahlordnung auch an die wahlvorstehende Person sowie deren Stellvertretung erfolgen. Diese Weitergabe dient ausschließlich der Organisation des Wahlablaufs.