Warum stehen in der Hildburghauser Straße noch die Schilder „Tempo 30 – Straßenschäden“?
Erläuterungen des Fachbereichs Tiefbau zu dieser häufig gestellten Frage:
Im Frühjahr 2020 wurde im Auftrag des Straßen- und Grünflächenamtes Steglitz-Zehlendorf – Fachbereich Tiefbau – die Fahrbahndecke der Hildburghauser Straße zwischen Steinheilpfad und Bezirksgrenze zu Tempelhof-Schöneberg im Fahrbahninstandsetzungsprogramm des Senats provisorisch neu hergestellt. Die Schäden an der Fahrbahn waren so gravierend geworden, dass eine punktuelle Gefahrenstellenbeseitigung weder wirtschaftlich noch technisch möglich war.
Im Zuge dieser Arbeiten, die nicht lange andauern durften, weil Leitungsbauarbeiten der BWB in den umliegenden Straßen fest eingeplant waren, konnte der geschädigte Fahrbahnunterbau nicht ausgebaut und mit saniert werden. Dies ist erst mit dem kompletten Straßenneubau vorgesehen, der voraussichtlich ab 2022 fortgesetzt werden wird.
Es war und ist also damit zu rechnen, dass die noch vorhandenen Schäden aus dem Straßenkörper über kurz oder lang auch wieder die nur provisorisch aufgebrachte Fahrbahndecke erreichen. Zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße hält der Fachbereich Tiefbau daher die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h für weiterhin erforderlich. Rechtsgrundlage dafür ist § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Aus diesem Grund sind auch noch die Zusatzzeichen „Straßenschäden“ unter den Tempo-30-Schildern vorhanden, obwohl augenscheinlich zurzeit keine Schäden erkennbar sind. Dies führt immer wieder zu Nachfragen von Bürgerinnen und Bürgern.
Anders konnte im Straßenzug Lorenz- und Mariannenstraße gehandelt werden, der im letzten Herbst instandgesetzt wurde.
Hier war es möglich, die alte Asphaltbefestigung abzufräsen und eine bituminöse Fahrbahndecke auf dem darunterliegenden Pflasterunterbau einzubauen. In der Lorenz- und Mariannenstraße sind aufgrund des homogenen Unterbaus keine schnell auftretenden Fahrbahnschäden zu erwarten. Deshalb lagen in der Lorenz- und Mariannenstraße auch keine Gründe nach § 45 Abs. 2 StVO vor, zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße die zuvor bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aufrecht zu erhalten. Auch die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) haben sich gefreut, dass zur Beschleunigung des Busverkehrs die Tempo-30-Regelung dort aufgehoben werden konnte.
Der Fachbereich Tiefbau hofft, die bestehenden Unklarheiten mit diesen Erläuterungen beseitigt zu haben.