2. Verfahrensschritt: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Durchführung der frühzeitigen Behördenbeteiligung
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Nach dem förmlichen Aufstellungsbeschluss ist das städtebauliche Planungskonzept unter der Einbeziehung der Betroffenen weiterzuentwickeln. Ziel dieses Verfahrensschrittes ist es, die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die Ziele, Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu informieren. Die frühzeitige Einbindung der Öffentlichkeit ist insbesondere für die weitere Konkretisierung der Planungsinhalte wichtig, um den Planungsfortgang auf eine substantiellere inhaltliche Basis zu stellen und schon in einem frühen Stadium der Bauleitplanung auf private und sonstige Betroffenheiten aufmerksam zu werden, die Einfluss auf die weitere konkrete Planung haben können. Sofern sich im Hinblick auf die Planungsziele auch mehrere Lösungen anbieten, können je nach Planungsfall auch unterschiedliche Varianten in das Verfahren eingebracht werden. Die Entscheidung hierüber obliegt jedoch der planenden Gemeinde. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
kann in zwei Alternativen erfolgen. Zum Einen durch eine “Darlegung” des Vorentwurfes zum Bebauungsplan in den Räumen des Fachbereies Stadtplanung. Der Beteiligungszeitraum beträgt dann im Regelfall 2-4 Wochen. Zum Anderen kann die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung auch im Rahmen einer öffentlichen (Erörterungs) Veranstaltung erfolgen, bei der die Äußerungen protokolliert werden. Die vorgebrachten Anregungen werden in beiden Fällen vom Fachbereich Stadtplanung ausgewertet und abgewogen (vgl. auch unter Was geschieht mit meiner Anregung und was bedeutet ‘Abwägung’.) Der Abwägungsvorschlag wird dann im Ausschuss für Stadtentwicklung beraten und nach zustimmender Kenntnisnahme vom Bezirksamt beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind neben vielen anderen Belangen auch die Umweltbelange zu berücksichtigen. Die praktische Bedeutung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden liegt deshalb insbesondere darin, den Umfang und den Detaillierungsgrad für die Ermittlung der Umweltbelange zwischen dem Stadtplanungsamt und den betroffenen Behörden festzulegen. Über die Ergebnisse der frühzeitigen Behördenbeteiligung werden die Mitglieder des Ausschusses für Stadtentwicklung informiert, eine Beschlussfassung erfolgt jedoch nicht.