Die aktuell gültigen Einschulungsbereiche und weitere Informationen finden Sie hier: Schulorganisation – Grundschule
Schulentwicklungsplanung
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Inhaltsverzeichnis
Schulentwicklungsplan 2023 - 2028
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Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes 2023-2028
Einschulungsbereiche - Fragen und Antworten
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Wofür gibt es diese Bereiche?
Die Einschulungsbereiche dienen der Sicherung eines funktionalen Schulnetzes und der
Möglichkeit eine wohnortnahe Beschulung der Kinder gewährleisten zu können. D.h. unter
Berücksichtigung altersgerechter Schulwege und den baulichen Kapazitäten der Grundschulen im Bezirk sollen alle grundschulpflichtigen Kinder in der Nähe ihres Zuhauses beschult werden können -
Ich habe schon ein Kind einer Grundschule. Kommt das Geschwisterkind an eine andere Grundschule?
Im § 55a Abs. 3 Schulgesetz Berlin ist dieser Fall wie folgt geregelt:
„Schulpflichtige Kinder, die auf Grund einer Änderung des Einschulungsbereichs nicht
mehr in dem Einschulungsbereich der Grundschule wohnen, die als zuständige Grundschule
von einem älteren Geschwisterkind besucht wird, werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten den Schülerinnen und Schülern gleichgestellt, die in diesem Einschulungsbereich wohnen.
Bei einem Antrag nach Satz 1 wird diese Schule zu der für sie zuständigen Grundschule.“ -
Ich habe eine Schule direkt vor der Tür und mein Kind muss trotzdem woanders hin. Wie kann das sein?
In diesem Fall ist es sehr wahrscheinlich, dass in unmittelbarer Nähe eine neue Grundschule
gebaut wurde, wodurch sich die Notwendigkeit ergab, die Einschulungsbereiche
weitreichend anzupassen. Der neuen Schule wird ein Gebiet entsprechend ihrer baulichen
Kapazität, der Auslastung der umliegenden Schulen und zukünftigen Entwicklung der potentiellen Schüler:innenzahlen (z.B. steigende Zahlen durch Zuzug/Wohnungsneubau) zugewiesen. Dabei kann es dazu kommen, dass Einschulungsbereiche unmittelbar vor einem
anderen Schulstandort abgegrenzt werden und sich die Schulwege entsprechend
verändern. Das geschieht nicht in böser Absicht, sondern aufgrund der gleichmäßigen
Verteilung der Schüler:innen in den Einzugsgebieten auf die (neuen) Schulen, dabei hat
die Gewährleistung eines ausgeglichenen und funktionstüchtigen Schulnetzes oberste Priorität. -
Was ist der Unterschied zwischen Schuleinzugsbereichen (§76 SchulG Berlin) und Einschulungsbereiche (§109 SchulG Berlin)?
Zwischen den beiden Begriffen besteht keine inhaltliche Differenz. Sie können und werden
synonym verwendet. -
Warum werden diese Bereiche verändert?
Eine Veränderung der Einschulungsbereiche findet dann statt, wenn diese aufgrund von veränderten Umständen im Bezirk notwendig wird. Dazu zählen z.B. der Bau einer neuen Schule, kapazitätserweiternde Baumaßnahmen an Bestandsschulen (Modulare Ergänzungsbauten, Container, Umbauten usw.), aber auch Veränderungen in der Schulbevölkerung. Besonders vor dem Hintergrund einer wachsenden Stadt und der steigenden Beliebtheit des Bezirkes Marzahn-Hellersdorf, kann die Entwicklung der Schülerzahlen in den Bezirksregionen zu einer Anpassung der Einschulungsbereiche führen, sowie auch eine stetige Abnahme an Schulplatzbedarfen in einem bestimmten Gebiet. Das Ziel der Veränderungen ist dabei immer, die gleichmäßige Verteilung der Schülerinnen und Schüler
auf die Schulstandorte, entsprechend ihrer Schulplatzkapazitäten. Das dient der Versorgung
aller Schulkinder mit einem Schulplatz und gleichzeitig der Steuerung von Be- und Entlastung der bezirklichen Grundschulstandorte. -
Wie häufig werden die Bereiche verändert?
Es gibt keine pauschal festgelegten Zeiträume, die eine Veränderung von Einschulungsbereichen vorsehen. Einschulungsbereiche werden verändert, sobald die Umstände eine Anpassung notwendig werden lassen, z.B. bei Schul-/Wohnungsneubau, steigende/abnehmende Schüler:innenzahlen.
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Wie wird bei der Änderung vorgegangen?
Auf Grundlage des Schulentwicklungsplans und Daten aus verschiedenen Datenbanken
(z.B. AfS – Amt für Statistik, WoFIS – Wohnbauflächen-Informationssystem) werden anhand
der Entwicklung der Einwohner:innenzahlen in den entsprechenden Altersgruppen und
bestehenden Einschulungsbereichen Anpassungen vorgenommen. Diese Veränderungen
werden „blockweise“ vorgenommen, d.h. mit Hilfe statistischer Blöcke aus dem Regionalen
Bezugssystem (RBS). Die Einschulungsbereiche werden so zugeschnitten, dass die Voraussetzungen für ein funktionales Schulnetz sichergestellt und dabei die Wegebeziehungen
der Wohnorte und Schulstandorte, sowie die bauliche Kapazität der Schulen berücksichtigt
werden. -
Wer ist bei der Änderung zu beteiligen?
Im Schulgesetz ist geregelt, dass sowohl die von der Veränderung betroffenen Schulen (§
76 Schulgesetz Abs. 3 Nr. 6) als auch der Bezirksschulbeirat (§ 111 Schulgesetz Abs. 3.
Nr. 3) anzuhören sind und eine Stellungnahme oder Fehlmeldung zu den geplanten Veränderungen abgeben können. Die Form der Anhörung ist nicht vorgegeben. Im Anschluss
wird im Rahmen eines Bezirksamtsbeschlusses die Anpassung der Einschulungsbereiche
beschlossen. -
Was passiert, wenn sich die Nummerierung der Einschulungsbereichsnummern (Grundschulen und Gemeinschaftsschulen) beginnen zu überschneiden?
Die Nummern der Einschulungsbereichsnummern überschneiden sich nicht. Eine Schulnummer
darf und wird innerhalb eines Bezirkes nicht doppelt vergeben werden. -
Unter welchen Bedingungen ist es zulässig, dass sich ESBs überschneiden? Wie ist innerhalb der Schnittmengen zu verfahren?
Eine Überschneidung von Einschulungsbereichen gibt es im Bezirk Marzahn-Hellersdorf
nicht. In anderen Bezirken wurden Einschulungsbereiche zu „gemeinsamen Einschulungsbereichen“ zusammengefasst, dort könnte sich in diesem Fall eine Erkundigung eingeholt
werden. -
Dürfen ESBs für Förderzentren festgelegt werden?
Förderzentren sind dafür vorgesehen, den gesamten Bezirk mit ihren Angeboten zu versorgen
und haben daher keine Einschulungsbereiche. -
Darf eine Adresse mehreren ESBs zugeordnet werden (Z.B. Hochhaus mit vielen WEs - getrennt nach Etagen o.ä.)?
Einschulungsbereiche werden u.a. aus datenschutzrechtlichen Gründen mit Hilfe des Regionalen Bezugssystems „blockweise“ zugeschnitten. Eine Zuordnung auf Grundlage von
Etagen gab es nie und wird es nie geben, da diese Zuweisungen sensible Daten beinhalten
und diese Herangehensweise zudem in der Planung als auch in der Schulpraxis unpraktikabel
wäre. Grundsätzlich wird keine Adresse mehreren Einschulungsbereichen zugeordnet. -
Sind dem Amt für Statistik für die ESBs auch Adressen zu melden, an denen keine Kinder wohnen (z.B. Seniorenheim, Industriegebiete)?
Die Grundlage der Einschulungsbereiche sind die Daten des Amtes für Statistik. Somit
sind die Daten bereits im Datensatz vorhanden und müssen dem Amt nicht gesondert gemeldet
werden. Falls ein statistischer Block in einem unbewohnten Gebiet liegt, wird dieser
einem umliegenden Einschulungsbereich zugeordnet. -
Bis wann müssen die Einschulungsbereiche jeweils festgelegt und dem Amt für Statistik gemeldet sein?
Das Amt für Statistik benötigt die Daten bis Mitte Juli ein (Schul-) Jahr bevor die neuen
Einschulungsgebiete inkrafttreten. Grundsätzlich müssen die Daten der neuen Einschulungsgebiete vor dem Anmeldezeitraum (Oktober) für das folgenden Schuljahr festgelegt und veröffentlicht werden. Das heißt, die neuen Einschulungsbereiche für das Schuljahr 2025/26 müssen bereits im Oktober 2024 veröffentlicht und schon im Juli 2024 dem Amt für Statistik gemeldet werden. Noch davor werden die neuen Einschulungsgebiete zugeschnitten, von den Gremien angehört und im Bezirksamt beschlossen. Aus diesem Grund
wird ca. 1 ½ – 2 Jahre vor dem Inkrafttreten der neuen Einschulungsbereiche mit dem Zuschnitt
und der Partizipation der Gremien begonnen.